LG Berlin verurteilt Mercedes-Benz Bank AG zur Rückabwicklung

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Das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 17.12.2018, Az.: 38 O 62/18, den Widerruf eines Autokreditvertrages für wirksam erachtet. Die Mercedes-Benz Bank AG wurde zur Rückabwicklung des Kreditvertrages, und, da es sich um verbundene Verträge handelte, zur Rückabwicklung des Pkw-Kaufvertrages verurteilt. 

Der Kläger erwarb im Jahr 2016 einen gebrauchten Mercedes-Benz C 180 T BE zu einem Kaufpreis in Höhe von EUR 21.900,00. Der Kaufpreis wurde hierbei in Höhe von EUR 16.900,00 über ein Darlehen bei der Mercedes-Benz Bank AG finanziert. IM Jahr 2017 erklärte der Kläger den Widerruf der Darlehensvertragserklärungen und forderte die Bank zur Rückzahlung der geleisteten Raten und der Anzahlung auf. Die Bank verwies außergerichtlich auf den Ablauf der zweiwöchigen Widerrufsfrist.

Dieser Ansicht erteilte das LG Berlin eine klare Absage. Die Widerrufsfrist war nach Feststellungen des Gerichts noch nicht abgelaufen, da dem Kläger keine ordnungsgemäße Widerrufsinformation erteilt wurde. Denn abweichend von § 355 Absatz 2 Satz 2 BGB beginne die vierzehntägige Widerrufsfrist nicht mit Vertragsschluss, wenn dem Verbraucher mit der Vertragsurkunde nicht die Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB zur Verfügung gestellt worden sind, § 356b Absatz 2 Satz 1 BGB a.F. Die Verletzung der Informationspflichten ergibt sich nach Ansicht des LG Berlin unter 2 Gesichtspunkten:

Zum einen sehe Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Nr. 9 EGBGB vor, dass der Vertrag klare und verständliche Angaben zu den Auszahlungsbedingungen enthalten müsse. In Fällen, in denen der Darlehensbetrag direkt an den Verkäufer ausgezahlt werde, müsse der Darlehensnehmer hierüber informiert werden, und zwar direkt in den Vorschriften zu den „Auszahlungsbedingungen“, und nicht an anderer Stelle.

Weiterhin ist das LG Berlin der Ansicht, dass Angaben zu dem einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Darlehensvertrags fehlen würden, diese aber gem. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB zwingend seien. Hierbei genüge nicht, dass allein über das Bestehen eines außerordentlichen Kündigungsrechts belehrt werde. Vielmehr müssen auch Angaben über die bei Kündigung einzuhaltende Form enthalten sein.

Die fehlenden Hinweise auf die Kündigungsmöglichkeit des Darlehensnehmers und dessen Ausübung sowie die Auszahlungsbedingungen finden sich in unzähligen Darlehensverträgen der Mercedes-Benz Bank AG und anderen Autobanken. Die Chancen auf eine Rückabwicklung steigen damit weiter. Insbesondere im Hinblick auf drohende Fahrverbote und den erheblichen Wertverlust von Dieselfahrzeugen stellt der Widerruf eine gute Möglichkeit dar, ein Fahrzeug ohne große Wertverluste loszuwerden. Denn nach einem wirksamen Widerruf werden sowohl der Darlehensvertrag, als auch der Kaufvertrag rückabgewickelt. Das Fahrzeug wird an die Bank zurückgegeben und der Darlehensnehmer erhält alle an die Bank geleisteten Zahlungen zurück, auch die an den Verkäufer geleistete Anzahlung. Nach wie vor umstritten ist, ob Nutzungsersatz geschuldet ist. Das LG Ravensburg jedenfalls ging mit Urteil vom 07.08.2018, Az.: 2 O 259/17, davon aus, dass Nutzungsersatz nicht geschuldet ist.

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