LG Bonn: Eine bezifferte Feststellungsklage ist auch nach dem BGH-Urteil zulässig
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In einem aktuellen Hinweis vom 22.02.2017 hat das Landgericht Bonn darauf hingewiesen, dass die Zulässigkeit einer Feststellungsklage auch weiterhin gegeben sein kann, wenn der Antrag nach erklärter Aufrechnung als negative Feststellungsklage auf die Feststellung gerichtet ist, dass nur ein bestimmtes Abrechnungssaldo geschuldet ist.
Bundesgerichtshof verneint Zulässigkeit einer abstrakten Feststellungsklage
Dieser Hinweis ist vor dem Hintergrund der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21.02.2017 (XI ZR 467/15) von Bedeutung. In dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Erhebung einer Klage, die auf die bloße Feststellung des Entstehens eines Rückgewährschuldverhältnisses gerichtet ist, nicht zulässig ist. Eine solche Klage müsse in eine Leistungsklage umgestellt werden. In seiner Presseerklärung vom 21.02.2017 führt der BGH aus:
„Die Zulässigkeit der Feststellungsklage scheitert am Vorrang der Leistungsklage. Das Begehren, die Umwandlung eines Verbraucherdarlehensvertrags in ein Rückgewährschuldverhältnis feststellen zu lassen, deckt sich in Fällen wie dem vorliegenden, dem kein verbundener Vertrag zugrunde liegt, wirtschaftlich mit dem Interesse an der Rückgewähr der auf den Verbraucherdarlehensvertrag erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen, die die Klägerin beziffern kann. Ihr ist deshalb eine Klage auf Leistung möglich und zumutbar. Eine Leistungsklage erschöpft das Rechtsschutzziel. Da die Parteien auch über die Höhe der Ansprüche streiten, war die Feststellungsklage nicht deshalb ausnahmsweise zulässig, weil die Beklagte als Bank die Erwartung rechtfertigte, sie werde auf ein rechtskräftiges Feststellungsurteil hin ihren rechtlichen Verpflichtungen nachkommen, ohne dass es eines weiteren, auf Zahlung gerichteten Vollstreckungstitels bedürfe.“
Kunden können faktisch nicht auf Zahlung klagen
Das Urteil des Bundesgerichtshofs hatte insofern überrascht, da der Verbraucher der Bank in Widerrufsfällen regelmäßig mehr schuldet als die Bank ihm. Wenn der Verbraucher auf Zahlung seiner Ansprüche aus dem Widerruf (Erstattung aller Raten zzgl. Nutzungsersatz) klagt, könnte die Bank diesen Zahlungsanspruch durch eine bloße Aufrechnung zum Erlöschen bringen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte aus diesem Grund vor der Entscheidung des BGH vom 21.02.2017 daher nach unserem Dafürhalten vollkommen zutreffend die Zulässigkeit eine Feststellungsklage bejaht:
„Die Kläger gehen ausweislich ihres erstinstanzlichen Vorbringens davon aus, dass im Falle einer Aufrechnungserklärung seitens der Beklagten mit deren Ansprüchen aus § 346 BGB nicht sie, die Kläger, sondern allein die Beklagte eine Zahlung zu beanspruchen hat. Dafür, dass die Beklagte eine Aufrechnungserklärung nicht abgeben und damit eine Saldierung der beiderseitigen Ansprüche herbeiführen würde, spricht nichts. Die Kläger würden also bei Verneinung des Feststellungsinteresses gezwungen, eine von vorneherein aller Voraussicht nach unbegründete Leistungsklage zu erheben, um die strittige Frage, ob ihr Widerruf zur Umwandlung des Darlehensvertrages in ein Rückgewährschuldverhältnis geführt hat, das Darlehensvertragsverhältnis also beendet ist, einer gerichtlichen Klärung zuzuführen. Dass dies nicht zumutbar ist, liegt aus der Sicht des Senats auf der Hand.“
Gleichwohl dürften abstrakte Feststellungsklagen nach der neuesten Rechtsprechung des BGH nun generell unzulässig sein.
Landgericht Bonn differenziert
Aufgrund der vorstehenden Problematik ist es sehr zu begrüßen, dass das Landgericht Bonn bei der Bewertung der Zulässigkeit differenziert, ob eine abstrakte Klage auf Feststellung der Wirksamkeit des Widerrufs (oder der Wandlung der Darlehensverträge in Rückgewährschuldverhältnisse) oder eine bezifferte Klage auf die Feststellung eines sich nach dem Widerruf ergebenden Abrechnungsguthabens erhoben wurde. Dass das Landgericht sodann die bezifferte Klage für zulässig hält ist konsequent. Die Frage, die das Landgericht in dem Hinweis aufwirft, was bei „einem aus Klägersicht negativen Abrechnungssaldo Gegenstand einer Leistungsklage sein“ solle, stellen sich – wie wir aus unserer Praxis berichten können – auch andere Gerichte. Insofern deckt sich die Bewertung des Landgerichts Bonn mit den Rechtsansichten weiterer Gericht, vor denen unserer Kanzlei in den letzten zwei Wochen mündlich verhandelt hat (LG Bonn, LG Frankfurt, LG Köln). Ob sich diese Rechtsansicht jedoch schlussendlich durchsetz bleibt aber abzuwarten. Die von der Kanzlei Stader weit überwiegend erhobenen bezifferten Feststellungsklagen sind jedenfalls nicht generell unzulässig.
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