LG Essen: Verkürzung der Gewährleistungsfrist für ungebrauchte „B-Ware" unzulässig

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Die Wettbewerbszentrale berichtet, dass das Landgericht Essen in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil entschieden hat, dass die Verkürzung der Gewährleistungsfrist auf 1 Jahr für nicht gebrauchte, als „B-Ware" angebotene Artikel unzulässig ist.

Es ging um folgenden Sachverhalt: Ein Anbieter von Unterhaltungselektronik hatte die Gewährleistung für als „B-Ware" beworbenes Notebook auf 1 Jahr beschränkt. Hierzu erläuterte er: „Als B-Ware werden Verkaufsartikel bezeichnet, die nicht mehr originalverpackt sind bzw. bei denen die Originalverpackung beschädigt wurde oder fehlte. Ebenfalls gehören hierzu Artikel, die nur einmal ausgepackt und vorgeführt bzw. vom Kunden angesehen wurden ... Bitte beachten Sie jedoch, dass diese Artikel einer eingeschränkten Gewährleistung von 1 Jahr unterliegen ..." Die Wettbewerbszentrale hatte gerügt, dass die Gewährleistungsfrist nur für gebrauchte Ware auf 1 Jahr beschränkt werden dürfe. Das LG Essen bestätigte, dass es sich bei der angebotenen Ware nicht um tatsächlich in Gebrauch genommene Ware handle. Folge: die Verkürzung der Gewährleistungsfrist sei unzulässig.

Hintergrund: Die Möglichkeit zur Verkürzung der Gewährleistungsfrist für Gebrauchtware soll bestehen, wenn sich durch den Gebrauch einer Ware das Sachmangelrisiko erhöht. Diese Gefahr besteht jedoch nicht, wenn Ware lediglich ausgepackt und ausprobiert wird. Auch eine etwaige Beschädigung oder sogar der Verlust der Originalverpackung ändern hieran nichts. So sah es auch das LG Essen in seiner Entscheidung (LG Essen, Urteil vom 12.06.2013, Aktenzeichen: 42 O 88/12).

Fazit: B-Ware ist nicht gleich B-Ware. Es macht einen erheblichen Unterschied, ob es sich um tatsächlich gebrauchte Ware handelt oder um de facto ungebrauchte Ware. Bei Neuware, bei der aufgrund des Auspackens zu Vorführzwecken oder zum Zwecke des Ausprobierens aufgrund beschädigter oder fehlender Originalverpackung ein Angebot als sogenannte B-Ware erfolgen soll, sollte in der Angebotsbeschreibung zwar auf den Zustand der Ware hingewiesen werden. Eine Verkürzung der Gewährleistungsfrist darf jedoch nicht erfolgen. Anderenfalls droht eine kostenpflichtige Abmahnung.

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Andreas Kempcke
Rechtsanwalt
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