LG Frankfurt a.M. verurteilt Vierte Cleantech Infrastrukturgesellschaft mbH auf Zahlung von 72.000 € und 125.000 €!

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Das Landgericht Frankfurt am Main hat die Vierte Cleantech Infrastrukturgesellschaft mbH (VCI) zur Zahlung von 72.000,00 € an die Berliner Mandanten verpflichtet aufgrund der Verweigerung der Rückzahlung von Genussrechtsbeteiligungen. Das Gericht wies Rückzahlungs- und Liquiditätsvorbehalte der VCI zurück, da nicht nachgewiesen wurde, dass eine Auszahlung mangels Liquidität nicht möglich sei. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, und VCI hat Berufung eingelegt, aber zugesagt, den Betrag zu hinterlegen, weshalb von Vollstreckungsmaßnahmen abgesehen werden soll. In einem weiteren Fall wurde VCI vom selben Gericht zur Zahlung von etwa 125.000,00 € verurteilt für die Verweigerung der Auszahlung von Genussscheinen, wobei das Gericht einen Liquiditätsvorbehalt wegen Verstoßes gegen § 308 Nr.1 BGB als unwirksam erklärte. Geschädigte Anleger mit ausstehenden Rückzahlungen sollten umgehend Klage einreichen.

Urteil des Landgericht Frankfurt am Main

Wir hatten für unsere Berliner Mandanten Klage vor dem Landgericht Frankfurt am Main erhoben und zwar gegen die Vierte Cleantech Infrastrukturgesellschaft mbH („VCI“) auf Rückzahlung von 72.000,00 €, hilfsweise die Genussrechtsbeteiligung auf den letzten Bilanzstichtag abzurechnen und das Auseinandersetzungsguthaben auszuzahlen.
Mit Urteil vom 09.11.2022 hat das Landgericht Frankfurt a.M. die Vierte Cleantech Infrastrukturgesellschaft mbH voll verurteilt. Das Gericht hat folgendes festgestellt:

"Insbesondere greifen hier weder Liquiditäts- noch Rückzahlungsvorbehalt, da die Beklagte bis zuletzt trotz Hinweis vom 17.10.2022 die Voraussetzungen für das Eingreifen eines Vorbehalts nicht dargelegt hat. Mit Blick auf den geltend gemachten Liquiditätsvorbehalt behauptet sie noch nicht einmal, dass durch Zahlung des Rückzahlungsbetrages ein Insolvenzeröffnungsgrund herbeigeführt würde", so das Landgericht.

Im Übrigen ist so, dass für die relevante Tatsache eines den Anspruch der Kläger mindernden Verlusts der Gesellschaft, an dem die Beteiligung teilnimmt, die Emittentin bzw. die Beklagte eine sekundäre Darlegungslast  trifft (vgl. etwa OLG Stuttgart, Urteil vom 31.03.2021 - 20 U 24/20, Rn. 103, OLG Zweibrücken, Urteil vom 25.03.2021, Rn. 21; OLG Frankfurt, Urteil vom 27.05.2021 - 5 U 203/19, S. 16). Dies bedeutet vorliegend, dass die VCI nachweisen muss, was sie mit dem anvertrauten Geld gemacht hat und dass ihre eine Auszahlung mangels Liquidität tatsächlich unmöglich ist. Dies hat sie im anhängigen Rechtsstsreit nicht gemacht. Das Urteil des LG Frankfurt a.M. ist nicht rechtskräftig.

Rechtsmittel und Hinterlegung durch VCI
Die VCI hat am 16.11.2022 beim OLG Frankfurt Berufung einlegen lassen. Sie hat uns gleichzeitig über ihre Anwälte mitteilen lassen, dass sie den Urteilsbetrag von 72.000,00 € hinterlegen wird und wir deshalb von Vollstreckungsmaßnahmen absehen sollen. Vor diesem Hintergrund gehen wir davon aus, dass die VCI jedenfalls noch über Vermögen verfügt, auf das die Gläubiger zugreifen können. Betroffenen ist daher zu empfehlen, möglichst schnell Klage einzulegen und eine spätere Vollstreckung abzusichern. 

Weitere Urteile

Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit weiterem, von uns erstrittenen Urteil vom 12.04.2024 - 2-27 O 593/23 - (nicht rechtskräftig) die Vierte Cleantech Infrarstrukturgesellschaft mit Sitz in Frankfurt am Main zur Zahlung von rund 125.000,00 € an unsere Mandanten verurteilt. Grund war wiederum die verweigerte Auszahlung von ZERO-Inhaber Genussscheinen (ThomasLloyd Absolute Return Portfolio Protected 2008/2020) und zwar unter Hinweis auf die "unvorhersehbare Pandemieentwicklung" mit bestehenden Liquiditätsengpässen. 

Zwar berief sich das Unternehmen auf einen Liquiditätsvorbehalt (Zif.5.4. Genussscheinbedingungen), doch dies ließ die Kammer am Landgericht nicht gelten:

"Denn die Klausel ist wegen Verstoßes gegen § 308 Nr.1 Fall 2 BGB unwirksam.

(...)

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe verstößt Ziff.5.4. der Genussrechtsbedingungen gegen § 308 Nr.1 Fall 2 BGB. Ob bzw. wann durch die teilweise oder vollständige Zahlung des Rückzahlungsbetrages bei der Emittentin ein Insolvenzeröffnungsgrund herbeigeführt werden würde, ist für den Verbraucher nicht erkennbar. Denn die Feststellung der gesetzlichen Insolvenzeröffnungsgründe, namentlich der Zahlungsunfähigkeit, drohenden Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung, erfordert stets einen umfassenden Einblick in die Geschäftsunterlagen. Ferner ist die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit nach der Rechtsprechung in der Regel nur nach Erstellung einer Liquiditätsbilanz, eines Liquiditätsstatus in Verbindung mit einem Finanzplan oder mehrerer taggenauer Liquiditätsstatus möglich (vgl. zur Darlegungsanforderungen BGH, Urt. vom 28.06.2022 - II ZR 112/21 NZI 2022,787, Rn.14 -)".

Die Beklagte hat gegen das Urteil Berufung beim OLG Frankfurt eingelegt (23 U 23/24).


Wenn auch Sie derartige Genussrechtsbeteiligungen erworben haben und die fällige Rückzahlung ausbleibt, wenden Sie sich vertrauensvoll an Dr. Storch.


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