LG Frankfurt am Main verurteilt die Commerzbank, einem Kunden 21.544,15 € Vorfälligkeitsentschädigung zu erstatten.

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Grund hierfür ist, dass die Commerzbank die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung im Darlehensvertrag nicht verständlich beschrieben hat. § 502 Abs. 2 Satz 1 BGB bestimmt nämlich, dass der Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung ausgeschlossen ist, wenn die Angaben über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung im Darlehensvertrag unzureichend sind. Die Klausel gilt allerdings nicht für gewerbliche Kredite.

fehlerhafte Vertragsklausel

Die fehlerhafte Klausel lautet wie folgt:

“Zunächst ermittelt die Bank unter Berücksichtigung etwa vertraglich vereinbarter Sondertilgungsrechte wann und in welcher Höhe Zahlungen vom Darlehensnehmer zu entrichten gewesen wären, wenn das Darlehen fortgeführt worden wäre. In einem weiteren Schritt ermittelt die Bank, welchen Betrag sie zum vorgesehenen Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung anlegen muss, damit der Bank der vereinbarte Betrag zum vorgesehenen vertraglichen Fälligkeitstermin der jeweiligen ausstehenden Rate zur Verfügung stehen würde. Dabei differenziert die Bank wie folgt: Soweit Pfandbriefe mit entsprechenden fristenkongruenten Laufzeiten vorhanden sind, legt die Bank für die Verzinsung des vorzeitig zurückgezahlten Darlehenskapitals die Zinssätze der entsprechenden am Kapitalmarkt verfügbaren Hypothekenpfandbriefe zugrunde. Die Summe der so ermittelten Anlagenbeträge abzüglich des noch nicht zurückgezahlten Darlehensbetrages stellt die Ausgangssumme der Vorfälligkeitsentschädigung dar.“

Was gilt, wenn keine Pfandbriefe mit entsprechenden fristenkongruenten Laufzeiten vorhanden sind, ist nicht geregelt. Dieser Fehler führt nach Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main zur Unwirksamkeit der Klausel.

Rund 95.000 Darlehensverträge fehlerhaft

Nach Recherchen des Handelsblattes sollen rund 95.000 Darlehensverträge der Commerzbank betroffen sein, die ab dem 22.3.2016 geschlossen worden sind.

Bundesgerichtshof hält Urteil des OLG Frankfurt aufrecht

Der Bundesgerichtshof hat das Rechtsmittel der Commerzbank gegen die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt aktuell zurückgewiesen. Hieraus kann man ableiten, dass der Bundesgerichtshof die Ansicht des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main teilt.

Nach 2017 gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung zurückverlangen

Darlehensnehmer, die nach 2017 eine Vorfälligkeitsentschädigung für die Ablösung eines Darlehensvertrages gezahlte haben, der die falsche Klausel zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung enthält, können die Vorfälligkeitsentschädigung zurückverlangen. Für frühere Fälle dürften die Ansprüche verjährt sein. Rückzahlungsansprüche für Ablösungen im Jahr 2018 verjähren Ende dieses Jahres. Betroffene Darlehensnehmer sollten sich daher beeilen.


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