LG Freiburg: Widerruf von Darlehen der BBBank e.G. erfolgreich

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Gerichte bestätigen Unwirksamkeit von Widerrufsinformationen der BBBank

Betroffen sind auch Vertragsabschlüsse anderer Genossenschaftsbanken aus dem Zeitraum ab dem 11.06.2010. 

Bereits im Vorjahr hatte das am Sitz der BBBank zuständige Landgericht Karlsruhe die Auffassung von Mayer & Mayer Rechtsanwälte in vollem Umfang bestätigt. In der mündlichen Verhandlung vom 7. November 2018 wies das Gericht darauf hin, dass es die Widerrufsinformationen der BBBank als inhaltlich fehlerhaft ansieht. Der abgedruckte Passus über die Gebäudeversicherung – als Vertrag über eine Zusatzleistung – sei kritisch. Selbst wenn man entsprechend der Formulierung in der Widerrufsinformation annähme, bei dem Versicherungsvertrag handelte es sich tatsächlich um eine obligatorische Zusatzleistung, würden jedenfalls die damit korrespondieren Angaben zu den Kosten in den Darlehensvertragsurkunden fehlen. Die Widerrufsfrist wäre in diesem Fall also wegen der Unvollständigkeit der gesetzlichen Pflichtangaben nicht angelaufen. Auch eine Verwirkung der Widerrufsrechte lehnte das Landgericht Karlsruhe ab.

Nun schloss sich auch das Landgericht Freiburg Mayer & Mayer Rechtsanwälte an. In der mündlichen Verhandlung vom 26.02.2019 gab die für Bankrecht zuständige Zivilkammer am Landgericht Freiburg ihre vorläufige Rechtsauffassung bekannt: Der erklärte Widerruf ist wirksam. Denn es fehlten jedenfalls die Pflichtangaben zu den sog. obligatorischen Zusatzleistungen nach § 8 EGBGB. Daraufhin legte die Kammer der BBBank eindringlich nahe, den Rechtsstreit gütlich beizulegen. So konnte auch dieses Verfahren bereits im ersten Rechtszug durch einen Vergleich erledigt werden.

Vorfälligkeitsentschädigung und Nichtabnahmeentschädigung fallen weg

Für Immobiliendarlehen, die ab dem 11. Juni 2010 bis zum 20. März 2016 abgeschlossen wurden, gilt weiterhin ein „ewiges“ Widerrufsrecht. Interessant ist eine Überprüfung der Widerruflichkeit insbesondere dann, wenn hohe Vorfälligkeitsentschädigungen aufgrund Kündigung des Darlehens, z. B. wegen Verkaufs des Objekts verlangt werden.

Bankkunde erhält bereits bezahlte Bereitstellungszinsen zurück

Der Widerruf hat nicht nur den Vorteil, dass der unliebsame Vertrag kostenfrei aufzulösen ist. 

Nach Ansicht der Mayer & Mayer Rechtsanwälte führt die gesetzliche Rückabwicklung weiter dazu, dass auch Bereitstellungszinsen von der Bank zurückbezahlt werden müssen. 

Verbraucher, die ihren Darlehensvertrag bis 12. Juni 2014 abgeschlossen haben, erhalten zudem einen Nutzungswertersatz in Höhe des gesetzlichen Verzugszinses auf alle an die Bank geflossene Zahlungen bis Widerruf. 

Mayer & Mayer Rechtsanwälte unterstützen gerne auch Sie bei der Geltendmachung Ihrer Ansprüche. Eine erste Einschätzung der Ihnen zustehenden Ansprüche, insb. der Erfolgsaussichten eines Widerrufs in Ihrem Fall, geben wir Ihnen gerne.


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