LG Karlsruhe kippt Kündigungsklausel der Bausparkasse Badenia

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Das Landgericht Karlsruhe hat am 1. September 2017 eine Klausel in Bausparverträgen der Badenia für unwirksam erklärt (Az.: 10 O 509/16). Aufgrund der lang anhaltenden Niedrigzinsphase versuchen zahlreiche Bausparkassen, ihre Kunden aus hochverzinsten Altverträgen zu kündigen. Konkret hat die verwendete Vertragsklausel dem Unternehmen die Kündigung von bestimmten Verträgen ermöglicht, wenn diese 15 Jahre nach Vertragsabschluss noch nicht die Zuteilungsvoraussetzungen erreicht haben oder die Zuteilung durch den Kunden nicht angenommen wurde.

Am 21. Februar 2017 hat der Bundesgerichtshof den Bausparkassen Recht gegeben und die Kündigungen zuteilungsreifer Bausparverträge nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB für wirksam erklärt. Die Hoffnung zahlreicher Bausparer, auch weiterhin von der Nutzung eines hochverzinsten Bausparvertrages als Sparanlage zu profitieren, platzte. In der Entscheidung des Bundesgerichtshofs ging es jedoch um Verträge, die mehr als zehn Jahre zuteilungsreif waren und dennoch nicht abgerufen wurden. Zuteilungsreif ist ein Bausparvertrag, wenn die erforderliche Summe angespart wurde, um das Bauspardarlehen abrufen zu können.

Demnach muss die Bausparkasse nach Auffassung des BGH mindestens zehn Jahre nach Erreichen der Zuteilungsreife verstreichen lassen, um wirksam kündigen zu können. Einige Verträge sind allerdings so ausgestaltet, dass die Zuteilungsreife oftmals sogar erst 15 Jahre nach Vertragsabschluss erreicht wird. Die Klausel benachteilige Kunden unangemessen, so die Auffassung des LG Karlsruhe.

Rechtliche Einschätzung

Betroffene, die unter Berufung auf die unwirksame Vertragsklausel gekündigt wurde, sollten anwaltlichen Rat einholen und könnten gegebenenfalls Ansprüche gegen die Bausparkasse geltend machen.

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