LG Köln: Abgemahnter wegen tatsächlicher Vermutung der Täterschaft verurteilt

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In einer Abmahnung der Kanzlei Rasch wurde dem Beklagten vorgeworfen, ein Musikalbum unerlaubt in Tauschbörsen öffentlich zugänglich gemacht zu haben. Das AG Köln war in erster Instanz noch davon ausgegangen, dass es der Klägerin nicht gelungen sei, die Täterschaft des Beklagten nachzuweisen. Es stützte sich dabei auf die Aussage der Ehefrau, die ihrem Mann nicht zutraute, eine Internettauschbörse bedient und genutzt zu haben.

Für das LG Köln (Urteil vom 02.06.2016 – 14 S 21/14) war diese Argumentation nicht stichhaltig. So hatte die Ehefrau angegeben, dass sie selbst mit dem Internet nicht umgehen könne. Nach Ansicht der 14. Zivilkammer des LG Köln könne sie daher auch nicht beurteilen, ob ihr Mann in der Lage gewesen sei, eine Internettauschbörse zu nutzen.

Neben dem Beklagten und seiner Ehefrau hatte auch ihr in Hamburg lebender Sohn Zugriff auf den Internetanschluss. Der Beklagte hatte jedoch angegeben, dass sein Sohn am Tage der Verletzungshandlung nicht bei ihm im Hause gewesen sei. Somit schied auch er als möglicher Täter aus. Da das Funknetzwerk verschlüsselt war und keine weiteren Personen Zugriff auf den Internetanschluss hatten, ging das LG Köln davon aus, dass der Beklagte selbst die ihm vorgeworfene Urheberrechtsverletzung begangen hat.

Dieser Fall zeigt, dass man bei Erhalt der Abmahnung unbedingt auch die Erfolgsaussichten und die möglichen Konsequenzen einer Klage im Blick haben sollte. Sollten Sie hierzu Fragen haben oder auch eine Abmahnung wegen Filesharing erhalten haben, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.


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