LG Köln weist Klage von Mira 2000 marketing service GmbH wegen Maklerprovision ab

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Das LG Köln hat im Jahr 2017 die Ansprüche der Mira 2000 auf Zahlung einer Maklerprovision nach Vermittlung einer Nettopolice zurückgewiesen. Die vom LG Köln gegen diese Entscheidung zugelassene Revision wurde durch die Klägerin zurückgenommen. Die Entscheidung des LG Köln ist rechtskräftig.

Die Klägerin hatte den Beklagten aus übergegangenem Recht auf Zahlung einer Maklerprovision für die Vermittlung einer fondsgebundenen Lebensversicherung der A.L. zunächst vor dem Amtsgericht Köln in Anspruch genommen. Das AG Köln hatte der Klage stattgegeben. Das LG Köln hob die Entscheidung des Amtsgerichts auf und begründete dieses damit, dass der Beklagte durch den Makler bei Vertragsschluss nicht hinreichend über die Folgen des Abschlusses einer selbstständigen Vergütungsvereinbarung aufgeklärt worden sei. Das LG beruft sich auf eine Entscheidung des BGH, der im Jahr 2014 entschieden hatte, dass ein Versicherungsvertreter bei dem Abschluss einer Nettopolice den Versicherungsnehmer deutlich auf den Umstand hinzuweisen hat, dass dieser auch dann zur Zahlung der Maklerprovision verpflichtet bleibt, wenn der Vertrag nach kurzer Zeit beendet wird. Der Umfang dieser Aufklärungspflicht ergibt sich aus den Umständen des Einzelfalles. Das LG Köln erkannte in dem konkreten Fall, dass die Aufklärung nicht ausreichend gewesen sei.

Genügt diese Aufklärung nicht den Anforderungen, steht dem Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherungsmakler ein Schadenersatzanspruch zu, der auch nach der Übertragung der Forderung durch den Makler auf eine dritte Partei dieser entgegengehalten werden kann.


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