LG Konstanz verurteilt bekannten Glücksspiel Anbieter zur Rückzahlung aller Online Casino Verluste

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In einem weiteren von unserer Kanzlei geführten Verfahren hat das Landgericht Konstanz mit Urteil vom 07.10.2022 einen bekannten Online-Glücksspiel-Anbieter aus Malta zur Rückzahlung sämtlicher Verluste einer Spielerin verurteilt.    

In der Zeit von Februar 2021 bis April 2021 hatte die Klägerin in einem bekannten Online-Casino unter Berücksichtigung von Gewinnen Spielbeträge iHv 12.754,00 € im Online-Casino bei virtuellen Automatenspielen (sog. "Slots") verloren. Über eine deutsche Konzession verfügt(e) der Online-Glücksspiel-Anbieter, welcher die Seite betreibt, sowohl zur damaligen Zeit als auch heute nicht. 

Zunächst erklärte sich das Gericht für international zuständig und deutsches Recht für anwendbar. Nach Auffassung des Gerichts liege es in der Natur der Sache, dass man an Glücksspielen teilnehme, in der Absicht, Gewinne zu erzielen. Dies begründe aber noch kein gewerbliches Handeln auf Seiten der Klägerin.

Des Weiteren erkannte das Gericht der Klägerin einen bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch zu, da das Veranstalten und Vermitteln von Glücksspielen im Internet nach dem seinerzeit gültigen Glücksspielstaatsvertrag verboten war. 

Allein aus dem Umstand, dass gegen das Angebot von Online-Glücksspiel nicht eingeschritten wurde, bedeute nicht, dass das Angebot gegen den Wortlaut des geltenden Gesetzes als legal anzusehen sei mit allen - auch zivilrechtlichen - Wirkungen. Hätte man dies gewollt, hätte man das Gesetz schon zuvor geändert, so die zuständige Richterin.

Dass die Kläger Kenntnis von der Illegalität der genutzten Online-Glücksspiele gehabt habe, habe der verklagte Online-Casino-Anbieter nicht beweisen können. 

Wörtlich führte das Gericht hierzu u. a. aus:

"Wenn sie selbst als Anbieterin, der die gründlichere Prüfung oblag, nach eigenem Vortrag davon ausgehen durfte, dass das Glücksspiel erlaubt ist, kann sie sich nicht darauf berufen, dass es aus Sicht des Nutzers, der die Zulässigkeit des angebotenen Spiels nicht gründlich prüfen muss, offensichtlich gewesen sei, dass es unzulässig ist."


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