LG München bestätigt Widerruf der Beteiligung an der Premium Vermögensverwaltung GmbH & Co. KG

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In einem von unserer Kanzlei geführten Verfahren vor dem LG München hat das Gericht mit aktuellem Urteil vom 17.03.2017 bestätigt, dass die Beteiligungen unserer Mandanten an der Premium Vermögensverwaltung GmbH & Co. KG wirksam widerrufen wurden. Die Fondsgesellschaft hatte die Anleger ursprünglich im Rahmen eines sogenannten Urkundenprozesses auf Zahlung rückständiger Einzahlungsraten verklagt. Tatsächlich hatten die Anleger ihre Ratenzahlungen auf die Einlageverpflichtung eingestellt und ihre Beitrittserklärung gegenüber der Fondsgesellschaft widerrufen. Die Fondsgesellschaft war der Auffassung, dass die Voraussetzungen für ein Widerrufsrecht schon nicht vorlagen und zudem die Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß war. Nachdem die Fondsgesellschaft zwischenzeitlich schon vom Urkundenprozess abrücken musste, bestätigte nunmehr das Landgericht unsere Auffassung, wonach ein Widerrufsrecht bestand, weil die Beteiligungen von der DEUWAG GmbH in einer sogenannten Haustürsituation vermittelt wurden und die von der Fondsgesellschaft in den Antragsunterlagen verwendeten Widerrufsbelehrungen fehlerhaft waren. Die Anleger konnten deshalb die Beteiligungen auch noch nach Jahren wirksam widerrufen. Damit sind die Mandanten wirksam aus der Fondsgesellschaft ausgeschieden und schulden auch keine weiteren Ratenzahlungen mehr. Das Landgericht bestätigte weiterhin, dass nach dem wirksamen Widerruf eine Auseinandersetzung der Beteiligung zu erfolgen hat und stellte fest, dass bis zur Widerrufserklärung rückständige Ratenzahlungen nur noch als Rechnungsposten bei der Erstellung einer Auseinandersetzungsrechnung zu berücksichtigen sind. Die Zahlungsklage der Fondsgesellschaft ging damit ins Leere.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Nach der überzeugenden Begründung des Landgerichts rechnen wir allerdings damit, dass dieses Urteil Bestand haben wird.

Markus Viertel

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht


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