LG Stuttgart verurteilt Volkswagen AG wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung zu Schadensersatz

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Das Landgericht Stuttgart hat in einem von der Esslinger Kanzlei Aslanidis, Kress und Häcker-Hollmann geführten Prozess die Volkswagen AG wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zu Schadensersatz in Höhe von 13.265,29 EUR und Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz sowie Zinsen in Höhe von 4 % aus 23.911,07 EUR verurteilt (Az.: 12 O 507/18). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Der Hintergrund zum Fall im Dieselskandal um VW

Der Kläger erwarb im Dezember 2013 einen Audi A4 Avant 2,0 TDI zum Preis von 21.600,- EUR über ein nicht am Verfahren beteiligtes Autohaus. Der Kaufpreis wurde teilweise fremdfinanziert. Bei dem Fahrzeug handelte es sich um einen Gebrauchtwagen. In das Fahrzeug war ein Motor des Typs EA 189 eingebaut, welcher durch die Volkswagen AG hergestellt und an die Audi AG zum Einbau weitergegeben wurde. Auch der Audi A4 Avant 2.0 TDI war aufgrund der im Motor vorhandenen manipulierten Abgassoftware von einer Rückrufaktion betroffen. In der Folge musste der Kläger ein Softwareupdate aufspielen lassen, um nicht den Wegfall der Betriebserlaubnis zu riskieren.

Die Beklagte hatte bestritten, dass das Auto nicht über eine unzulässige Abschalteinrichtung verfüge und dem Kläger überhaupt kein Schaden entstanden sei; zudem führte sie aus, dass keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung gegeben sei.

Die Entscheidung des Landgerichts Stuttgart

In den Entscheidungsgründen hat das Gericht im Einzelnen dargelegt, dass dem Kläger zum einen ein Schaden entstanden war. Der Schaden ist auf ein Fehlverhalten der Volkswagen AG zurückzuführen und dieses Fehlverhalten ist durch das Gericht als sittenwidrig eingestuft worden. Insbesondere muss sich die Beklagte das Wissen ihrer Repräsentanten im Zusammenhang mit der Haftung nach § 826 zurechnen lassen. Das Verhalten der Repräsentanten sei zudem auch vorsätzlich gewesen. Völlig zu Recht hat das Gericht erkannt, dass die Beklagte eine sekundäre Darlegungslast trifft und Volkswagen die Kenntnis ihrer Repräsentanten nicht ausreichend bestritten hat. Dadurch hat sie ihrer diesbezüglichen sekundären Darlegungslast nicht genügt.

In der mündlichen Verhandlung hatte sich das Landgericht noch auf den Standpunkt gestellt, dass der Kläger jedenfalls keinen Ersatz des für die Finanzierung des Fahrzeugs aufgenommenen Darlehens – insbesondere der angefallenen Zinsen – verlangen könne.

Schlussendlich wurden die Finanzierungskosten aber im Urteil zu Gunsten des Klägers voll berücksichtigt. Dem Kläger wurden ebenfalls Zinsen in Höhe von 4 % seit Erwerb gemäß § 849 BGB zugesprochen. Vom Schaden abzuziehen war nach Ansicht des Gerichtes ein Nutzungsersatz, welcher auf Basis einer Nutzung von 300.000 km berechnet wurde.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Volkswagen AG hat die Möglichkeit gegen das Urteil in Berufung zu gehen.

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