LG Zweibrücken: Bank muss Phishing-Opfer 19.800 Euro erstatten

  • 1 Minuten Lesezeit

Phishing bleibt die beliebteste Art der Cyberkriminalität und bedroht damit das Guthaben zahlreicher Bankkunden. Dass man sich dagegen wehren kann, zeigt ein aktuelles Urteil: Das Landgericht (LG) Zweibrücken entschied am 23. Januar 2023, dass eine Bank dem Opfer eines Phishing-Betrugs einen Betrag von 19.800 Euro nebst vorgerichtlichen Anwaltskosten erstatten muss (Aktenzeichen: 2 O 130/22, nicht rechtskräftig).

Täter nutzten E-Mails für Betrugsmasche

Phishing ist die Täuschung von Nutzern von Internetdiensten, um diese zur Mitteilung vertraulicher Daten an einen Nichtberechtigten zu verleiten. Täter nutzen E-Mails, um potenzielle Opfer zur Überweisung von hohen Geldbeträgen zu veranlassen. 
So auch im Fall eines Klägers, der infolge solcher E-Mails insgesamt 19.800 Euro an die Täter überwies. Das Trügerische: Die Täter bedienten sich der gängigen Überweisungsprozesse des Kreditinstituts. Sie sendeten dem Betroffenen einen Link via E-Mail, worüber sie sich sensible Daten über das Online-Banking erschlichen. Im anschließenden Secure-Go-plus-Verfahren wurden mittels Echtzeitüberweisungen 19.800 Euro überwiesen. Der Kläger wandte sich an sein Kreditinstitut und bat um Erstattung des Betrags. Die Bank lehnte dies unter Hinweis auf ein bestehendes Mitverschulden des Betroffenen ab.

LG spricht Kläger Anspruch gegen die Bank zu

Das LG Zweibrücken sprach dem Kläger einen Anspruch auf Erstattung gegen die Bank in Höhe der vollen 19.800 Euro zu. Die Bank trifft ein Mitverschulden, da sie als Zahlungsdienstleister zur Gewährleistung einer ausreichenden Systemsicherheit verpflichtet ist. Indem die Bank die Überweisungen des Klägers autorisierte, ermöglichte das Kreditinstitut die Entstehung eines Schadens beim Kläger. Der Kläger kann neben der Erstattung der fehlerhaften Überweisungen auch seine Anwaltskosten ersetzt verlangen.a

JACKWERTH Rechtsanwälte stehen Phishing-Opfern zur Seite

Wenn auch Sie Opfer eines Phishing-Betrugs geworden sind, dann lassen Sie gerne Ihre Ansprüche durch uns prüfen. Ihnen stehen möglicherweise Schadensersatzansprüche gegen Ihr Kreditinstitut zu. Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.

Sie erreichen uns:

• telefonisch unter 0551/ 29 17 62 20 oder

• per E-Mail an kanzlei@ra-jackwerth.de oder

• vereinbaren Sie einen Termin für eine Videokonferenz.





Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechts- und Fachanwältin Angelika Jackwerth

Beiträge zum Thema