„Listen-“ oder auch “gefährliche” Hunde – Regelungen und Vorschriften in Deutschland

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Ein Großteil der deutschen Bundesländer führt in ihrer/em Hundeverordnung/Hundegesetz sog. „Listenhunde“, die als „gefährlich gelten“ oder deren „Gefährlichkeit” vermutet wird und Regelungen, die den Kommunen unter bestimmten Voraussetzungen ermöglichen, Hunde als gefährlich einzustufen.

Gegenwärtig gibt es in fünf Bundesländern abgestufte Rasselisten (1 = gefährlich und 2 = Gefährlichkeit wird vermutet), so zum Beispiel in Nordrhein-Westfalen. Die gelisteten Rassen sowie die Art der Gefährlichkeit sind von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. So kann in bestimmten Bundesländern für einige Rassen die Gefährlichkeit widerlegt werden, für andere wiederum nicht. Daraus ergeben sich in etwa ein Dutzend verschiedene Definitionen dafür, welche Hunderassen genetisch bedingt gefährlich sein könnten. Wie folgende Auflistung anschaulich verdeutlicht:

  • Alano (Bayern, Brandenburg, Nordrhein-Westfalen)
  • American Bulldog (Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen)
  • American Pitbull Terrier (Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Schleswig-Holstein)
  • American Staffordshire Terrier (Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Schleswig-Holstein)
  • Bullmastiff (Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Hamburg, Nordrhein-Westfalen)
  • Bullterrier (Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen (Achtung Problematik Miniatur Bullterrier), Sachsen, Schleswig-Holstein)
  • Cane Corso (Bayern, Brandenburg)
  • Dobermann (Brandenburg)
  • Dogo Argentino (Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Hamburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen)
  • Dogue de Bordeaux (Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Hamburg)
  • Fila Brasileiro (Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Hamburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen)
  • Kangal (Hamburg, Hessen)
  • Kaukasischer Owtscharka (Hamburg, Hessen)
  • Mastiff (Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Hamburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen)
  • Mastin Espanol (Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Hamburg, Nordrhein-Westfalen)
  • Mastino Napoletano (Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Hamburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen)
  • Perro de Presa Canario (Bayern, Brandenburg)
  • Perro de Presa Mallorquin (Bayern, Brandenburg)
  • Rottweiler (Bayern, Brandenburg, Hamburg, Nordrhein-Westfalen)
  • Staffordshire Bullterrier (Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein)
  • Tosa Inu (Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Hamburg, Nordrhein-Westfalen)
  • (Achtung: OEB-Regelung in Nordrhein-Westfalen)

Lediglich Niedersachsen (seit 2003), Schleswig-Holstein (seit 2016) und Thüringen (2018) haben sich gegen Rasselisten ausgesprochen. Hier ist man der Auffassung, dass ein Hund erst durch falsche Haltung und/oder Erziehung aggressiv gegenüber dem Menschen oder Artgenossen wird. Ein klares Bekenntnis gegen Vorverurteilung und Diskriminierung einzelner Hunderassen. 

Zur Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes hat inzwischen jedes Bundesland einen eigenen Lösungsansatz:

Im Niedersächsischen Hundegesetz heißt es z. B. gemäß § 7 NHundG:

(1) Erhält die Fachbehörde einen Hinweis darauf, dass ein Hund, der von einer Hundehalterin oder einem Hundehalter nach § 1 Abs. 2 gehalten wird, eine gesteigerte Aggressivität aufweist, insbesondere

1. Menschen oder Tiere gebissen oder sonst eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust oder Schärfe gezeigt hat oder auf Angriffslust, auf über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft

2. oder Schärfe oder auf ein anderes in der Wirkung gleichstehendes Merkmal gezüchtet, ausgebildet oder abgerichtet ist, so hat sie den Hinweis zu prüfen. Ergibt die Prüfung nach Satz 1 Tatsachen, die den Verdacht rechtfertigen, dass von dem Hund eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, so stellt die Fachbehörde fest, dass der Hund gefährlich ist.                                                                                                                        

Ohne Ausnahme gilt für alle Bundesländer folgendes: Jeder Hund, der einen Menschen oder ein Tier gebissen und dabei mehr als nur ganz geringfügig verletzt hat, kann als gefährlich eingestuft werden. Dabei kann es im Einzelfall schwierig sein, Ausnahmetatbestände wie z.B. artgerechtes Abwehrverhalten zu erkennen oder auszuschließen. 

Gefährlichkeit nach Beißvorfällen

In jedem Bundesland kann allerdings nach einem Beißvorfall durch die zuständige Behörde eine Einstufung des Hundes als gefährlich erfolgen. Das stellte das Verwaltungsgericht Trier in Rheinland-Pfalz in einem Beschluss vom 23.05.2013 sowie in einem Beschluss vom 16.01.2013 fest. Ein Hund, der sich nach einem Beißvorfall gegenüber einem Menschen (1L 593/13.TR), bzw. einem Hund (1L 1740/12.TR) alleine dadurch als bissig erwiesen hat und somit als gefährlich gilt.

In Niedersachsen muss der Biss eines Hundes zu einer nicht nur ganz geringfügigen Verletzung führen, um den beißenden Hund als gefährlich einzustufen. Am 18.01.2012 erfolgte bereits ein Beschluss vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht (11ME 423/11), demzufolge es zur Feststellung der Gefährlichkeit ausreicht, dass der Hund einen anderen Hund gebissen bzw. nicht nur ganz geringfügig verletzt hat. Ausnahmen werden allerdings formuliert, so z.B. für erlaubtes Beißen im Rahmen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs, z.B. bei Dienst-, Wach- und Jagdhunden, für eindeutig artgerechtes Abwehrverhalten gegenüber anderen (Haus-)Tieren sowie für das Beißen und Töten von Mäusen oder Insekten.

Reißt ein Hund ein Schaf, kann dieser als gefährlich eingestuft werden. Im Juni 2014 urteilte das Verwaltungsgericht Oldenburg (Az. 7A 788/14), dass aus Gründen der Gefahrenvorsorge ein derartiger einmaliger Vorfall ausreicht und ohne weitere Prüfung die Gefährlichkeit ausgesprochen werden kann. In Niedersachsen kann ein einmaliges Beißen eines Menschen zu einer Prüfung auf gesteigerte Aggressivität führen, mehrmaliges Beißen kann hingegen direkt zur Gefährlichkeitsfeststellung führen. In dem Beschluss vom 20.09.2013 des Verwaltungsgerichts Oldenburg (7B 5951/13) wurde festgehalten, dass es zur Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes ausreicht, dass dieser einmalig einen Menschen gebissen hat. Hat ein Hund bereits mehrmals Menschen gebissen, kann die Gefährlichkeit aus Gründen der Gefahrenvorsorge regelmäßig auch ohne weitere Prüfung festgestellt werden. Dies wird auch durch den Beschluss vom 30.06.2015 des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg bestätigt (Aktenzeichen 11 LA 250/14). Lediglich von der Überprüfungspflicht umfasst ist die Klärung der näheren Umstände des Vorfalls. Darüber hinausgehende Überprüfungen des Hundes durch eine Verhaltensüberprüfung oder einen Wesenstest sind zur Gefährlichkeitseinstufung nicht erforderlich. Auch kann ein bestandener Wesenstest die Gefährlichkeit des Hundes rechtlich nicht widerlegen. 

Gefährlichkeit ohne Beißvorfälle

Hunde – unabhängig von ihrer Rassezugehörigkeit – können auch ohne Beißvorfall als gefährlich eingestuft werden. Die Halterin einer Schäferhündin klagte in Rheinland-Pfalz ohne Beißvorfall gegen den verhängten Leinen- und Maulkorbzwang der Hündin. Das Oberverwaltungsgericht sah es als erwiesen an, dass die Hündin sich mehrfach bellend und zähnefletschend auf Artgenossen gestürzt und diese angegriffen habe. Dies weise auf eine überdurchschnittlich ausgeprägte extreme Kampfbereitschaft hin, was dazu führt, dass die Hündin laut rheinland-pfälzischem Landesgesetz über gefährliche Hunde als gefährlich einzustufen ist (Oberverwaltungsgericht OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.06.2013 (7B 10501/13.OVG).

Im Februar 2015 wurden in Bayern zwei sich widersprechende Beschlüsse erlassen:
1. Am 11.02.2015 beschloss der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, dass ein Hund auch bei gutem Erziehungsstand und bestandenem Wesenstest als gefährlich gelten kann und somit ein großer Hund auch ohne Vorfall nicht frei herumlaufen darf, sofern sich Dritte hierdurch bedroht sehen (Aktenzeichen 10 ZB14.2299).

2. Am 18.02.2015 beschloss der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in einem anderen Fall, dass für die Haltung eines Rottweilers nicht alleine aufgrund seiner Größe und der Listung unter Kategorie 2 der bayerischen Hundeverordnung spezielle Anordnungen wie Leinen- und Maulkorbzwang getroffen werden können (Aktenzeichen 10 CS 14.2558). Grundsätzlich gehe von großen Hunden, die auf öffentlichen Straßen und Wegen frei herumlaufen, vom Führen derartiger Hunde durch eine hierzu nicht befähigte Person oder durch eine nicht ausbruchssichere Unterbringung solcher Hunde in der Regel eine konkrete Gefahr für Leib und Leben Dritter aus. Es verstoße jedoch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn Hunderassen der Kategorie 2 anders als sonstige große Hunde Anordnungen zur Hundehaltung unterliegen, unabhängig vom Verhalten des Hundes, vom Vorliegen besonderer Umstände wie eines Beißvorfalls oder von Empfehlungen eines Hundesachverständigen.

Weitere nicht nachvollziehbare Unterschiede in den landeseigenen Regelungen sind: 

In Niedersachsen wird jeder Hinweis auf gesteigerte Aggressivität eines Hundes von der zuständigen Behörde überprüft, in Hessen kann ebenfalls aufgrund des Verhaltens eine Gefahr angenommen werden, in Bayern kann ein Hund bereits aufgrund seines Erscheinungsbildes als gefährlich eingestuft werden, u.a. in Schleswig-Holstein kann aufgrund von gefahrdrohendem Anspringen in der Öffentlichkeit eine Einstufung als gefährlich erfolgen.

Weitreichende Konsequenzen für den Halter

Stuft das zuständige Veterinäramt einen Hund als gefährlich ein, wird die Haltung des Hundes meist erlaubnispflichtig und es muss z. B. in Niedersachsen ein Wesenstest abgelegt werden, wenn dieser nicht bestanden wird, ergeht ein Haltungsverbot. Zudem gilt für gefährliche Hunde in der Regel ein Leinen- und Maulkorbzwang. Sollten Auflagen nicht eingehalten werden, kann in letzter Konsequenz sogar eine Sicherstellung des Hundes durch die Behörden erfolgen. Auch hier gibt es landeseigene Besonderheiten.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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