„Listenhundeeigenschaft“ eines Mischlingshundes

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Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 09.10.2007-5 K 4369/06

Leitsätze

Eine Kreuzung setzt nach §1 II PolVOgH voraus, dass zumindest ein Elternteil des Hundes ein in der Verordnung gelisteter Rassehund ist. Es reicht nicht aus, dass sich Mischlinge mit einem „Listenhundeanteil“ verpaaren.

Sachverhalt:

Die Klägerin ist Halterin eines Mischlingshundes. Die Stadt Stuttgart forderte die Halterin des Mischlingshundes dazu auf, zur Feststellung der Rasse des Hundes beim örtlichen Veterinäramt vorstellig zu werden. Dieser Aufforderung war die Klägerin noch nicht nachgekommen, als sie dabei beobachtet wurde, wie sie ihren Hund ohne Maulkorb ausführte. 

Als sie die erforderlichen Papiere für den Hund nicht vorweisen konnte, beschlagnahmten Beamte einige Tage später den Hund. Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen die Beschlagnahme wurde ein Vergleich geschlossen. Der Vergleich beinhaltete, dass die Beschlagnahme aufgehoben wurde, die Hundehalterin sich allerdings bis zur endgültigen Klärung der Sache verpflichtete, den Hund wie einen Listenhund zu halten (Maulkorb- und Leinenzwang). Darauffolgend wurde der Hund einem Sachverständigen vorgestellt, der zu dem Schluss kam, dass der Hund nach Phänotyp, Wesen und Bewegungsablauf nicht zu einer gelisteten Rasse zugeordnet werden könnte. 

Die Stadt überzeugte das Gutachten allerdings nicht, da die Amtsveterinärin nach wie vor der Überzeugung war, dass es sich bei dem Hund nach dem Phänotyp mit wesentlich höherer Wahrscheinlichkeit um einen Hund gemäß §1 II PolVOgH handele als um einen sonstigen Mischling. Da der Hundehalterin die zur Haltung eines solchen Hundes erforderliche Genehmigung der Polizeibehörde fehlte, untersagte die Stadt Stuttgart der Klägerin die Haltung des Hundes.

Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart

Das von der Stadt Stuttgart angeordnete Haltungsverbot des Hundes hat das Gericht für rechtswidrig erachtet und daher aufgehoben. Zur Begründung führte es aus, dass ein Mischlingshund im Sinne der Polizeiverordnung, nur dann ein sogenannter Listenhund ist, wenn zumindest ein Elternteil ein reinrassiger Listenhund ist. 

Bei einer weiteren Auslegung wäre die Listenhundeeigenschaft nicht mehr zuverlässig zu ermitteln. Darüber hinaus würden es die Grundsätze der Normenbestimmtheit erfordern, dass die Norm restriktiv auszulegen ist. So ließe sich eine uferlose Handhabung bei Mischlingen vermeiden. Es reicht daher nicht aus wenn sich Mischlingshunde, auch wenn sie einen Listenhundeanteil haben mögen, untereinander verpaaren um das „Zuchtprodukt“ als Listenhund einzuordnen. 

Die Abstammung des streitgegenständlichen Hundes ist ungeklärt, es konnte nicht bewiesen werden, dass eines der Elternteile einer Listenhunderasse zuzuordnen wäre. Auch phänotypisch konnte der Hund keiner der gelisteten Rassen eindeutig zugeordnet werden. Zur Einordnung als Listenhund reiche es auch nicht aus, dass ein Hund lediglich in Teilen dem äußeren Erscheinungsbild eines Listenhundes ähnele. Um einen Mischlingshund trotzdem als Listenhund einzuordnen, müssten die Rassestandards im äußeren Erscheinungsbild bedeutsam sein und dominieren.


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