Lkw-Kartell: Können Speditionen noch Schadensersatz fordern?

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In Sachen Lkw-Kartell geht die Anspruchsdurchsetzung nun in die „heiße Phase“, worauf die Kanzlei Dr. Späth & Partner, die inzwischen 2 teilweise positive, noch nicht rechtskräftige Grundurteile vor dem LG Stuttgart für betroffene Speditionen erstreiten konnte, hinweist.

So war es Dr. Späth & Partner RAe möglich, ein noch nicht rechtskräftiges Urteil vom 30.01.2020 (Az.: 30 O 9/18) vor dem Landgericht Stuttgart zu erstreiten, in dem dieses festgestellt hat, dass die dort beklagte Daimler AG gesamtschuldnerisch dazu verpflichtet ist, der dortigen Spedition für 39 Lkws der von der Spedition eingeklagten 72 Lkws sämtliche Schäden einschließlich Zinsen zu ersetzen (im Übrigen wurde die Klage abgewiesen), die der dortigen Klägerin aufgrund von Kartellabsprachen der Beklagten mit weiteren Kartellanten entstanden sind, wie in der Kommissionsentscheidung vom 19. Juli 2016 festgestellt.

Erfolgreich waren Dr. Späth & Partner somit für ca. 54 % der eingeklagten Lkws, ein recht guter Wert.

In einer weiteren von Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB erstrittenen Entscheidung des LG Stuttgart war es Dr. Späth & Partner gelungen, dass das LG Stuttgart in einem noch nicht rechtskräftigen Grund- und Teilurteil mit dem Az. 45 O 11/17 entschieden hatte, dass die Klage der von Dr. Späth & Partner vertretenen beiden Speditionen gegen die Daimler AG hinsichtlich des geltend gemachten Kartellschadensersatzanspruchs nebst gesetzlichen Zinsen für 36 von 50 eingeklagten Lkws, und somit sogar 72 % der eingeklagten Lkws, dem Grunde nach gerechtfertigt ist. Auch dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Da sich viele betroffene Speditionen und Kommunen fragen, ob sie noch Ansprüche geltend machen können, weisen Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB darauf hin, dass in vielen Fällen immer noch erfolgreich Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können, aber Eile droht, da zum 18.03.2020 die endgültige Verjährung einzutreten droht, denn so wurde zwar die Verjährung in §§ 33h GWB i. V. m. § 186 Abs. 3 S. 2 neu geregelt, es ist aber fraglich, ob diese Neuregelung der Verjährung auch für Altfälle wie das Lkw-Kartell gilt.

Viele Betroffene fragen sich nun, in welchen Fällen sie eher gute und in welchen Fällen sie eher schlechte Chancen haben.

Betroffene können daher von den Erkenntnissen der bisher ergangenen Gerichtsentscheidungen profitieren: Schlechte Chancen dürften nach Ansicht von Dr. Späth & Partner eher Käufer von Gebraucht-Lkws haben, recht gute Chancen dagegen in der Regel Käufer von neuen Lkws.

Beim Lkw-Leasing muss immer überprüft werden, wie lange die Laufzeit war und welche Form des Leasings vorlag, wie z. B. Finanzierungsleasing, Operating-Leasing etc.

Wie sich herausstellt, legen die Gerichte aber oftmals recht hohe Maßstäbe an die Datendokumentation an, d. h., betroffene Speditionen sollten nach Ansicht von Dr. Späth & Partner dazu in der Lage sein, Nachweise über den Kaufpreis und eine Fahrzeug-Identifikationsnummer vorzulegen.

Auch bei Klagen im sog. „Abtretungsmodell“ ist, wie sich inzwischen zeigt, Vorsicht geboten, denn so hatte das Landgericht München I eine erste „Lkw-Klage“, in der ein Dienstleister die Forderungen tausender Speditionen gebündelt und fast 900 Mio. € gefordert hatte, inzwischen vor wenigen Tagen abgewiesen (Az.: 37 O 18934/17, Entscheidung noch nicht rechtskräftig), weil dieser Dienstleister nach Ansicht des Gerichts durch diese Abtretungen gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) verstoßen hatte. Außerdem hatte das Gericht einen Interessenkonflikt bejaht, der nicht vom RDG gedeckt sei.

Um diese Risiken, die mit Klagen im sog. „Abtretungsmodell“ einhergehen, zu vermeiden, reichen Dr. Späth & Partner die Klagen dabei regelmäßig im Wege einer sog. Einzelklage für die jeweilige Spedition ein.

Betroffene sollten sich auch immer überlegen, vor welchem Gericht sie aufgrund der gesamtschuldnerischen Haftung der Kartellantinnen Klage einreichen, denn so kristallisieren sich nach Ansicht von Dr. Späth & Partner Rechtsanwälten inzwischen eher Lkw-klägerfreundliche und eher Lkw-klägerunfreundliche Gerichtsstände in Deutschland heraus.

Die Schäden pro Lkw wurden bisher wohl von noch keinem Gericht beziffert, da, soweit Dr. Späth & Partner bekannt, bisher lediglich klagestattgebende oder klageabweisende Grundurteile ergingen, eingeschaltete Gutachter kommen hier aber in der Regel auf zu viel bezahlte Preise (= Schäden von ca. 5–20 % pro Lkw).

Bei einem beispielhaften Lkw-Kaufpreis von ca. 100.000,- € könnten sich somit die Schäden pro gekauften Lkw auf zwischen 5.000,- €/Lkw und ca. 20.000,- €/Lkw belaufen.

Oftmals sind Prozessfinanzierer (PF) dabei noch bereit, Schadensersatzklagen von betroffenen Speditionen und Kommunen zu finanzieren, die mit Dr. Späth & Partner zusammenarbeitenden Prozessfinanzierer dabei in der Regel ab ca. 40–50 Lkws pro Spedition.

Übernommen werden dann in der Regel alle Kosten und die Spedition muss nur im Erfolgsfall ca. 30–35 % als „Erfolgsprovision“ an den PF abgeben. Für Speditionen und Kommunen, die unterhalb dieser Grenze tätig werden wollen, kommt natürlich auch eine selbst finanzierte Klage in Betracht.

Dr. Späth & Partner mbB sind seit dem Jahr 2002, und somit seit über 17 Jahren, schwerpunktmäßig im Bank- und Kapitalmarktrecht tätig und hatten bereits seit dem Jahr 2017 für diverse Speditionen Klagen mit einem Gesamtstreitwert in zweistelliger Millionenhöhe eingereicht und bereits 2 teilweise erfolgreiche, noch nicht rechtskräftige, Grundurteile vor dem LG Stuttgart erstritten. Betroffene Speditionen und Kommunen des Lkw-Kartells können sich gerne an Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte wenden, um noch vor Eintritt der endgültigen Verjährung rechtzeitig zu handeln.

Betroffene Lkw-Käufer können sich gerne umgehend an Dr. Späth & Partner wenden.


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