Löschung eines Wohnungsrechts durch Betreuer

  • 1 Minuten Lesezeit

Im vorliegenden Fall hatte der BGH mit Beschluss vom 25.01.2012 zum AZ: XII ZB 479/11 über die Genehmigungsfähigkeit der Löschung eines Wohnungsrechts zu entscheiden. Zu Gunsten des 77 Jahre alten Betroffenen, der mittlerweile in einem Pflegeheim lebt, war ein lebenslanges unentgeltliches Wohnungsrecht im Grundbuch eingetragen. Dieses durfte jedoch nicht einem Dritten zur Ausübung überlassen werden, während der Berechtigte sämtliche Hausgelder und Nebenkosten zu tragen hatte. Nachdem dieser keinerlei persönlichen Nutzen mehr aus dem Wohnungsrecht ziehen konnte, da er es weder selbst ausüben noch etwa Dritten zur Ausübung überlassen konnte und auch eine Abfindung desselben nicht in Betracht kam, beantragte die Betreuerin die gerichtliche Genehmigung der Löschungsbewilligung des eingetragenen Wohnungsrechts.


Dies durfte vorliegend zunächst nicht unter Hinweis darauf versagt werden, dass etwa hierin eine – gesetzlich ausgeschlossene - Schenkung zu erblicken wäre. Vielmehr war zu ermitteln, ob die Rechtsposition überhaupt noch einen realen Vermögenswert des Betreuten darstellt. Gemessen am Maßstab des Interesses des Betreuten unter Berücksichtigung seiner Wünsche (§ 1901 Abs. 3 BGB) war vorliegend noch aufzuklären, ob und inwieweit die Wiederaufnahme der Wohnnutzung durch diesen persönlich überhaupt noch wahrscheinlich war. So unwahrscheinlicher dies ist, um so mehr wiegt das Interesse des Betreuten, sich der monatlichen Kostenlast zu entledigen. Gleichfalls war die auch unter diesem Aspekt genehmigungsbedürftige endgültige Wohnungsaufgabe als einseitiges Rechtsgeschäft vorab genehmigungsbedürftig. Hat der Betreute den ausdrücklichen Willen gefasst, nicht mehr in die Wohnung zurückzukehren, bedarf es der Aufrechterhaltung des Wohnungsrechts auch unter diesem Gesichtspunkt nicht mehr. Insofern entfaltete seine Rechtsposition nur noch eine sogenannte Sperrwirkung, nachdem die Räume schließlich von niemand anderem genutzt werden konnten und der Berechtigte selbst aus tatsächlichen Gründen an ihrer Nutzung gehindert war.


Weitere Informationen auch zu anderen Themen finden Sie unter „www.dr-s-v-berndt.de“.




Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Dr. Sabine Veronika Berndt

Beiträge zum Thema