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Lohnzuschläge sind nicht immer steuerfrei!

  • 1 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

[image]Vor Kurzem wurde eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs veröffentlicht, die sich mit der Steuerfreiheit von Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschlägen beschäftigt. Eine Steuerbefreiung solcher Zuschläge kommt nur in Betracht, wenn man sie deutlich von den regelmäßigen Gehaltszahlungen unterscheiden kann.

Steuerfrei

Von den Finanzbehörden werden die Zuschläge nur als steuerfrei anerkannt, wenn die Arbeitsleistung tatsächlich erbracht wurde und zudem durch Einzelnachweise belegt werden kann.

Pauschalen

Folglich sind pauschale Zuschläge, die regelmäßig und immer in derselben Höhe zusätzlich zum Gehalt bezahlt werden, nicht steuerfrei. Dies ist höchstens möglich, wenn sie als Abschlagszahlungen oder Vorauszahlungen auf eine spätere Einzelabrechnung bezahlt werden. Allerdings ist eine jährliche Abrechnung stets unverzichtbar.

Differenz

Werden also solche Zuschlagspauschalen regelmäßig bezahlt und ergibt die Jahresabrechnung eine Differenz zwischen den tatsächlich geleisteten Sonderschichten und wurden weniger Stunden außerhalb der regulären Arbeitszeit gearbeitet, muss die Differenz als Arbeitslohn versteuert werden.

Bundesfinanzhof

Diese Kriterien hat der Bundesfinanzhof bislang zur Steuerbefreiung von Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschlägen aufgestellt und mit diesem Urteil wieder einmal bestätigt. Ausnahmen lassen die Münchner Richter nur bei Arbeitnehmern zu, die fast ausschließlich nachts arbeiten.

(BFH, Urteil v. 08.12.2011, Az.: VI R 18/11)

(WEL)

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