Lombard Classic / Erste Oderfelder / Lombardium: Anleger werden vertröstet. Anleger müssen handeln

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Anleger, die ihr Geld z.B: in die Modelle Lombard Classic III bei der Ersten Oderfelder Beteiligungsgesellschaft investiert haben, warten weiter auf ihr Geld.

So ordnete am 04. Dezember 2015 die BaFin an, dass die Lombardium Hamburg GmbH & Co. KG ihren Geschäftsbetrieb teilweise einstellen muss, soweit das Kreditgeschäft im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 2 KWG betroffen ist.

Nach Mitteilung der BaFin hatte die Lombardium Hamburg GmbH & Co. KG dabei Inhabergrundschuldbriefe und Inhaberaktien beliehen und damit ein erlaubnispflichtiges Kreditgeschäft betrieben, ohne im Besitz der dafür erforderlichen Erlaubnis zu sein.

Bis zum heutigen Tag, Mitte April, ist es jedoch noch zu keiner Rückzahlung von Anlegergeldern gekommen.

Auch wurde den Anlegern noch nicht einmal beantwortet, welche Pfänder mit welchem voraussichtlichen Wert zur Verfügung stehen und wann die Auszahlung erfolgen soll. Diese Informationspolitik ist nicht hinnehmbar und lässt leider nichts Gutes befürchten.

Leider ist noch nicht einmal ausgeschlossen, dass Betrug vorliegt, die Staatsanwaltschaft hat bereits Ermitlungen in Sachen Lombardium und Erste Oderfelder aufgenommen, auch wenn bis zum Beweis des Gegenteils die Unschuldsvermutung gilt.

Nach Ansicht von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth von Dr. Späth & Partner Rechtsanwälten mit Sitz in Berlin und Hamburg „stellt sich die Frage, warum die Verwertung der Pfänder so schwierig sein soll. denn diese werden von Pfandhäusern aus Sicherheitsgründen nur mit großem Abschlag von mindestens 20 % bis hin zu 75 % entgegengenommen, um gerade eine Verwertung im Ernstfall ohne große Verluste zu gewährleisten. Wir werden die Geschäftsführung hier zur Aufklärung auffordern.“

Allerdings sollten Betroffene wissen, dass wohl bei der Verwertung der Pfänder Verluste wahrscheinlich sein sollten, auch, da nicht ausgeschlossen ist, dass die üblichen Beleihungsgrenzen gerade nicht eingehalten wurden.

Anleger sollten daher nach weiteren Möglichkeiten der Schadenskompensation suchen:

Hierzu könnte eine mögliche Haftung der jeweiligen Vermittler geprüft werden, aber auch der Geschäftsführung, da nach gegenwärtigem Stand ohne die erforderliche Erlaubnis gehandelt wurde. Auch eine Haftung des Treuhänders sollte geprüft werden.

Betroffene Anleger können sich an Dr. Späth & Partner wenden. Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB sind seit dem Jahr 2002 schwerpunktmäßig im Bank- und Kapitalmarktrecht tätig.


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