Lost Places – Abmahnung wegen Hausfriedensbruch, Veröffentlichung ungenehmigter Bildaufnahmen – Unterlassung

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Uns liegt eine aktuelle Abmahnung der Rechtsanwälte gulden röttger für eine von der Kanzlei vertretene Privatperson vor. Gegenstand der Abmahnung ist hierbei ein vermeintlicher Eingriff in das Eigentum sowie Persönlichkeitsrecht der vertretenen Mandantin durch die Veröffentlichung von Fotoaufnahmen eines im Eigentum der Mandantin stehenden Grundstücks.

Das Gelände, auf dem sich eine alte verlassene Immobilie befindet, liegt in einem Wald und ist unbewohnt.

Das Gelände wurde seitens unserer Mandantschaft im Rahmen einer sogenannten Lost-Place-Aktion gefunden und betreten. Unsere Mandantin hatte daraufhin Fotoaufnahmen vom inneren des Gebäudes angefertigt und diese im Rahmen eines sozialen Netzwerkes veröffentlicht.

Das Auffinden und Anschauen von sogenannten „Lost Places“ hat sich bekanntlich in den letzten Jahren zu einem allseits beliebten Hobby entwickelt. Gegenstand ist hierbei das Aufsuchen und Betreten von verlassenen Orten, hierbei insbesondere von verlassenen Immobilien.

Das Betreten dieser Grundstücke und Gebäude stellt sich jedoch rechtlich in vielerlei Hinsicht nicht als unbedenklich dar.

In dem uns vorliegenden Abmahnschreiben beruft sich die Anspruchstellerin hierbei gleich auf mehrere Ansprüche, welche auf Grundlage verschiedener Rechte geltend gemacht werden. So sei nach Auffassung der vertretenen Kanzlei einerseits das Hausrecht der vertretenen Mandantin verletzt. Insbesondere ergebe sich aus der Veröffentlichung der Fotoaufnahmen auch eine Verletzung ihres Persönlichkeitsrechtes sowie insbesondere auch eine Verletzung des Hausrechtes.

In dem uns vorliegenden Abmahnschreiben wird von unserer Mandantschaft die Abgabe einer die Wiederholungsgefahr ausräumenden strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie insbesondere auch die Zahlung von Abmahnkosten auf Grundlage eines Gegenstandswertes in Höhe von 10.000,00 €, mithin zu einem Betrag in Höhe von 973,66 € verlangt.

Wie sind solche Abmahnungen rechtlich einzuschätzen?

Zunächst ist festzustellen, dass es hierzu eine einschlägige Rechtsprechung noch nicht gibt. Unabhängig davon, ob eine Immobilie verlassen, frei zugänglich oder nicht bewohnt ist, dürften auch nach unserer Auffassung dem Eigentümer in diesem Fall Unterlassungsansprüche auf Grundlage seines grundsätzlich weiterbestehenden Hausrechtes zustehen. Wenn es hierbei sodann zu der Anfertigung von Fotoaufnahmen kommt, sind spätestens an dieser Stelle naturgemäß auch die Persönlichkeitsrechte betroffen.

Jedoch ist auch in strafrechtlicher Hinsicht festzustellen, dass auch die Annahme eines Hausfriedensbruches im Sinne des § 123 StGB zumindest nicht fern liegt. Hierbei handelt es sich im Gegensatz zu den reinen zivilrechtlichen Ansprüchen um einen Straftatbestand, der jedoch grundsätzlich mehreren Voraussetzungen unterliegt. Neben dem unabdingbaren Vorsatz, handelt es sich bei der Vorschrift des § 123 StGB um ein Antragsdelikt, wobei der diesbezügliche Antrag grundsätzlich vom Eigentümer des Grundstückes bzw. des Gebäudes gestellt werden müsste. Ferner sieht die Vorschrift des § 123 StGB das Tatbestandsmerkmal des befriedeten Besitztums vor. Hierbei kommt es sodann auf den Einzelfall an, und insbesondere auf die Frage, inwieweit das Grundstück, mithin das Besitztum, nach außen gegen das Eindringen von Dritten geschützt und/oder gekennzeichnet war.

Die uns vorliegende Abmahnung zeigt jedoch auf, dass das immer beliebter werdende Auffinden von „Lost Places“ durchaus eine erhebliche juristische Relevanz in verschiedenen Bereichen aufweist. Insoweit können wir grundsätzlich nur davor warnen, unbedacht solche „Lost Places“ zu betreten, da man sich in diesen Fällen schnell in die zivilrechtliche und strafrechtliche Haftung begeben kann.

Dies bedeutet jedoch nicht, dass man im Falle eines Abmahnschreibens schutzlos dasteht. Sollten auch Sie eine Abmahnung wegen eines solchen oder eines ähnlichen Vorwurfes erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit als spezialisierte Kanzlei im Bereich der Abwehr von Abmahnungen zur Verfügung. Lassen Sie uns in diesem Falle gern Ihr Abmahnschreiben an ra@kanzlei.heidicker.de zukommen oder rufen uns unmittelbar unter der Rufnummer 02307/17062 an. Sie erhalten von uns eine kostenlose Ersteinschätzung Ihres Falles.

Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.

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