Luftfahrtunternehmen muss rechtzeitig den Fluggast über Flugannullierung informieren

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Mit Urteil vom 11.05.2017 (Az: C-302/16) hat der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden, dass dem Fluggast bei nicht rechtzeitiger Information über eine Flugannullierung eine Ausgleichszahlung zusteht.

Auch wurde nochmals ausgeführt, dass das ausführende Luftfahrtunternehmen die Beweislast dafür trägt, ob und wann der Fluggast über die Annullierung des betreffenden Fluges unterrichtet wurde. Das Luftfahrtunternehmen muss deshalb sicherstellen, dass der Fluggast über die Annullierung seines Fluges mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet worden ist. Eine Befreiung von der Zahlungspflicht ist nicht gegeben, wenn lediglich der Reisevermittler informiert wurde. Der Anspruch entfällt erst dann, wenn dieser die Information auch tatsächlich an den Reisenden weitergibt.

Informiert das Luftfahrtunternehmen nicht den Reisenden selbst, sondern nur den Reisevermittler, muss Sie auch das Risiko der fehlenden Weiterleitung an den Reisegast tragen.

Es ist dementsprechend auch unerheblich, zu welchem Zeitpunkt der Reisevermittler Kenntnis von der Annullierung durch die Luftfahrtunternehmen erlangt hat. Wird der Reisende zu spät oder gar nicht informiert, so hat er stets einen Anspruch gegen die Airline.

Allein diese Auslegung kann dem angesprochenen Ziel der Sicherstellung eines hohen Schutzniveaus für Fluggäste genügen, so der Europäische Gerichtshof.

Zur Geltendmachung seiner Ansprüche aus dem Beförderungsvertrag ist dem Betroffenen zu raten, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.



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