Schadensersatz bei berechtigter Flugannullierung

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Das Amtsgericht Frankfurt hatte über den Schadenersatzanspruch eines Reisenden zu befinden, dessen für den März 2020 gebuchter Rückflug von Marrakesch nach Frankfurt einen Tag zuvor von der Fluggesellschaft annulliert worden war, nachdem der Luftraum über Marokko an dem geplanten Rückreisetag für zivile Flugzeuge von und nach Europa gesperrt worden war. Eine Ausnahme galt für Flüge von und nach Großbritannien und Irland.

Die Fluggesellschaft hatte im Zusammenhang mit der Annullierung keine nach der Fluggastverordnung (Art 5 Abs.1b i.V.m. Art 9) geforderten Serviceleistungen wie Telefon, Unterkunft und Verpflegung angeboten. Einen von dem Reisenden bei der gleichen Fluggesellschaft gebuchten  Ersatzflug, der 4 Tage nach dem ursprünglichen Rückreisetermin stattfinden sollte, hat die Fluggesellschaft ebenfalls annulliert, ohne den abgebuchten Reisepreis zu erstatten.

Der Reisende konnte 4 Tage später aufgrund der Luftbrücke des Auswärtigen Amts zurückfliegen. In der Zwischenzeit musste er ein Hotel buchen. Der Luftraum über Marokko blieb weitere 6 Wochen gesperrt.

Das Amtsgericht hat dem Reisenden die gesamten durch Hotelrechnung belegten Übernachtungs- und Verpflegungskosten zugesprochen, obwohl es die Annullierung des Fluges als gerechtfertigt ansah.

Es war der Auffassung, dass ein Rückflug über London evtl. möglich aber nicht zumutbar gewesen sei, weil infolge der Pandemie die Besatzung des Flugzeuges eines besonderen Schutzes bedurfte. Mit dieser Begründung wurde dem Reisenden eine Ausgleichszahlung für den annullierten Flug versagt.

Dennoch erhält der Reisende nach dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Frankfurt, -   Az.    29 C1526/20 (46) -  die vollständigen Hotel- und Verpflegungskosten gemäß Art. 9 der Fluggastverordnung erstattet, weil die Fluggesellschaft es versäumt hatte, in Verbindung mit der Annullierung der gebuchten Rückreise Hotel und Verpflegung anzubieten. Der Ersatzanspruch nach der Fluggastverordnung ist verschuldensunabhängig und auch bei einer gerechtfertigten Flugannullierung gegeben. Obwohl der Reisende kein ganz günstiges Hotel für die Zeit bis zur Rückreise gewählt hatte, erhielt er die vollen Beherbergungs- und Verpflegungskosten erstattet. Die Fluggesellschaft hatte in dem Gerichtsverfahren keine konkrete, günstigere Beherbergungsmöglichkeit dargelegt. Insoweit ging das Gericht von einer Darlegungs- und Beweislast der Fluglinie aus.

Der Reisende hatte weiter in den 4 Tagen zwischen dem annullierten Flug und dem Rückflug nach Deutschland Telefonkosten in Höhe von über 1000 €, weil er versuchte seine Rückkehr nach Europa zu organisieren und er als Selbstständiger Kontakt zu seinem Büro halten musste. Das Amtsgericht hat seinen diesbezüglichen Schadensersatzantrag bis auf 50 € abgelehnt mit der Begründung, dass die Fluglinie in diesem Fall nach Art. 9 Fluggastverordnung lediglich 2 unentgeltliche Telefonate schuldet.

Auch aus nationalem Recht, dass neben der europäischen Fluggastverordnung Anwendung findet, ergäbe sich ein derartiger Schadensersatzanspruch als Folge der Vertragsverletzung (Annullierung des Rückfluges) nicht. Im vorliegenden Fall habe der Reisende seine hohen Telefonkosten selbst verschuldet und damit gegen die Schadensminderungspflicht verstoßen. So hätte er weniger telefonieren und durch Benutzung des hoteleigenen WLAN seine Kosten erheblich verringern können.

Die Erstattung der beiden gezahlten aber nicht durchgeführten Rückflüge nach Frankfurt erfolgte aufgrund des ebenfalls verschuldensunabhängigen Art. 8 Abs. 1 Fluggastverordnung.

Kritisch erscheint bei diesem Urteil, dass die geforderte Ausgleichszahlung für die Flugannullierung mit der Begründung abgelehnt wurde, der mögliche Rückflug über Großbritannien sei der Fluggesellschaft nicht zumutbar gewesen, weil sie wegen der Pandemie den Schutz der Besatzung zu gewährleisten hatte. In Anbetracht der Tatsache, dass zur fraglichen Zeit die britischen Touristen ausgeflogen wurden und auch für den Rückflug mittels Luftbrücke des Auswärtigen Amtes eine Besatzung erforderlich war, ist diese Begründung nicht überzeugend.


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