Lyra Pet fordert Entfernung von eBay-Bewertung

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In der letzten Zeit häufen sich wieder die Fälle, in denen negative Bewertungen angegriffen werden.

So auch in einem aktuellen Fall meines Mandanten. Dieser hatte bei eBay von der Firma Lyra Pet Ware gekauft. Da der Zustand der Ware nicht dem Angebot entsprach, schrieb mein Mandant die Verkäuferin an. 

Erfolglos.

Daraufhin entschloss er sich eine negative Bewertung abzugeben.

Hierauf erfolgte dann eine Reaktion in der Form, dass meinem Mandanten nahegelegt wurde, seine Bewertung doch zu überdenken. 

Als er dies nicht tat, wurde in einem nächsten Schreiben mit der Hinzuziehung eines Anwaltes gedroht, was in der Folge auch geschah. Mein Mandant wurde anwaltlich aufgefordert seinen Kommentar zu löschen. Dem kam mein Mandant nicht nach, sodass nunmehr ein Landgericht darüber entscheidet.

Grundsätzlich hat ein Verkäufer im Onlinehandel einen Anspruch darauf, dass seine Waren oder sein Unternehmen richtig und angemessen bewertet werden. Dies gilt sowohl gegenüber Mitbewerbern als auch gegenüber von Kunden.

Gute Bewertungen sind vielfach verkaufsentscheidend und negative Bewertungen können zu Umsatzeinbußen führen. 

Daher steht dem Verkäufer bei einer wahrheitswidrigen Tatsachenbehauptung, ein Unterlassungsanspruch zu, den er im Zweifel gerichtlich geltend machen kann. Liegt so ein Fall vor, dann ist dem Verkäufer anzuraten, dagegen vorzugehen, um keine Kunden zu verlieren. Es handelt sich um eine vorsätzlich schädigende Handlung, sodass der Verfasser grundsätzlich die anwaltlichen Kosten tragen muss.

Allerdings ist bei der Beurteilung, ob eine Bewertung zulässig oder unzulässig ist, Vorsicht geboten. 

Handelt es sich bei der Bewertung um ein reines Werturteil des Käufers, ist dieses grundsätzlich von der Meinungsfreiheit aus Artikel 5 GG gedeckt. Es muss dann gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Verkäufers aus Art. 2 GG abgewogen werden. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung können aber sogar polemische Bewertungen zulässig sein.

Handelt es sich bei der Bewertung um eine Tatsachenbehauptung (kann also auf Richtigkeit überprüft werden), kommt es darauf an, ob es eine wahrheitswidrige Tatsachenbehauptung oder eine wahre Tatsachenbehauptung ist.

Der Verkäufer muss sich daher vorher genau überlegen, ob die Angaben des Käufers möglicherweise stimmen können oder ob er im Zweifel beweisen kann, dass die Behauptung unwahr ist. 

Und an diesem Punkt reagieren die meisten Verkäufer zu schnell und emotional, wodurch es zu falschen Löschungsaufforderungen kommt. Eine Aufforderung zur Löschung, die auch mit einer Unterlassung verbunden sein kann, muss daher genau geprüft werden.

Auf der Gegenseite sollten die Käufer nicht vorschnell den Kopf in den Sand stecken, wenn die Aufforderung zur Löschung kommt und die Bewertung löschen und die Anwaltsgebühren zahlen. In vielen, mir bekannten, Fällen, waren die Bewertungen in Ordnung und die Verkäufer unterlagen vor Gericht.

Egal, auf welcher Seite Sie stehen, prüfen Sie was geschrieben wurde. 

Es kommt wie immer, auf den jeweiligen Einzelfall an, ob eine Bewertung zulässig ist und der Verkäufer sie hinnehmen muss, oder ob ein Anspruch auf Löschung besteht.

Wenn auch Sie ein ähnliches Problem haben, melden Sie sich gerne bei mir.

Rechtsanwalt Matthias Draheim

AIXLAW Rechtsanwälte


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