Maklerrecht und Reservierungsvereinbarung: Eine erfolgsunabhängige Provision ist unwirksam

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Ein Maklerkunde lässt ein Objekt für sich reservieren. Er schließt hierzu mit dem Makler eine Vereinbarung. Der Makler tut und macht. Irgendwann möchte der Kunde nicht mehr.

Um auch von diesen Kunden eine Vergütung erlangen zu können, werden findige Vereinbarungen entworfen, die der Kunde zuvor unterschrieben hat. Die wenigsten davon sind aber ausgereift genug. Sie werden fast regelmäßig von den Gerichten als unwirksam angesehen. Nicht nur das. Schon das Gesetz streitet für eine erfolgsabhängige Provision.

Soweit eine solche Abrede als AGB-Klausel zu werten ist, liegt eine Unwirksamkeit nach § 307 BGB nahe. Ist die Reservierungsvereinbarung unbefristet, könnte die Klausel wegen § 138 BGB unwirksam sein. Liegt die mit dem Kunden vereinbarte Gebühr über 10 % kommt eine Beurkundungspflicht nach § 311b I BGB in Betracht.

Erst kürzlich hat der BGH (23.09.10 Az III ZR 21/10) sich der Problematik annehmen müssen. Für den Makler ist es nicht gut gelaufen. Das Veflechtungsproblem kam noch hinzu.

Walter Bergmann

Fachanwalt für Miet-und Wohnusgeigentumsrecht



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