Maklerrecht: Wann muss ich als Käufer die Provision zahlen?

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Selten gibt es bei einer Maklertätigkeit so viel Streit wie bei der Bezahlung der Provision.

Dabei ist zum einen oft nicht eindeutig klar, ob und wann der Maklervertrag und damit die Grundlage eines Provisionsanspruchs zustande gekommen ist. Zum anderen stellt sich die Frage eines Widerrufsrechts bei einem Maklervertrag.

Mit diesen beiden grundsätzlichen Fragen musste sich der BGH in seiner Entscheidung vom 07.07.2016, Az.: I ZR 30/15 auseinandersetzen.

In dem zugrundeliegenden Fall wurde die Immobilie auf der Internetplattform „ImmobilienScout24“ unter Angabe einer Maklercourtage von 6,25 % von der Maklerin angeboten. Es befand sich bei dem Angebot der Hinweis, dass die Maklercourtage durch den Käufer zu zahlen ist.

Weiterhin hieß es jedoch, dass keine Käufer-Makler-Courtage anfalle.

Der Beklagte wandte sich an die Maklerin, um weitere Informationen zu erhalten und vereinbarte einen Besichtigungstermin. Die Maklerin übersandte per E-Mail das Exposé der Immobilie. Der Besichtigungstermin wurde durchgeführt und der Kaufvertrag wurde durch den Beklagten mit den Käufern abgeschlossen.

Der Beklagte zahlte die Maklerprovision jedoch nicht. Während des laufenden Verfahrens vor dem Landgericht Itzehoe auf Zahlung der Provision widerrief der Beklagte den Maklervertrag.

Der BGH hatte sich zunächst mit der Frage des Zustandekommens des Maklervertrages auseinandergesetzt. Im vorliegenden Fall lag kein schriftlicher Maklervertrag vor, sodass die Frage eines konkludent geschlossenen Vertrages zu prüfen war. Allein das Inserat auf der Internetseite „ImmobilienScout24“ stellt nach der Ansicht des BGH nur die Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes durch den Kunden dar (invitatio ad offerendum).

Voraussetzung für den Abschluss eines Maklervertrages ist eine Erklärung des Maklers, aus der das Provisionsverlangen eindeutig hervorgeht. Auf der Internetseite waren jedoch derart widersprüchliche Angaben zum der Provisionszahlung, dass darin kein eindeutiges Provisionsbegehren verstanden werden konnte.

Das Angebot sah der BGH vielmehr in der Übersendung des Exposés durch die Maklerin. Enthalten war darin auch das Provisionsverlangen.

Eine Annahme sei konkludent dadurch zustande gekommen, dass sich der Kunde, Bezug nehmend auf das Exposé, an die Maklerin mit der Bitte um weitere Informationen und einen Besichtigungstermin gewandt hatte. Die Annahme des Maklervertrages, sei es ausdrücklich oder konkludent, muss in Kenntnis des Provisionsverlangens erfolgen. Dies war vorliegend gegeben.

Für den Maklervertrag ist nicht erforderlich, dass dem Kunden ein schriftlicher Maklervertrag zur Unterschrift vorgelegt wird. Dieser kann auch konkludent zustande kommen, wenn der Kunde in Kenntnis des Provisionsanspruchs die Maklerleistung in Form von Informationen zur Immobilie und/oder einem Besichtigungstermin in Anspruch nimmt.

Möchte der Kunde keinen Maklervertrag schließen, muss er vor der Inanspruchnahme weiterer Informationen durch den Makler deutlich machen, keinen Maklervertrag schließen zu wollen.

In dem zugrundeliegenden Fall war mit der Inanspruchnahme weiterer Informationen durch Nachfragen in einer E-Mail der Maklervertrag konkludent zustande gekommen.

Dennoch lehnte der BGH das Provisionsverlangen der Maklerin ab, da ein wirksamer Widerruf vom Fernabsatzvertrag vorgelegen hatte.

Zunächst musste der BGH klären, ob das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen auch auf den Maklervertrag anzuwenden ist. Dabei kam es auf die Auslegung des Begriffs der Dienstleistung an.

Dieser sei unter Zugrundelegung der europarechtlichen Richtlinien weit auszulegen mit dem Ergebnis, dass auch beim Maklervertrag, der lediglich eine Nachweistätigkeit verlangt, eine Dienstleistung erbracht werde.

Insoweit ist nach Ansicht des BGH auch bei einem Maklervertrag das Fernabsatzrecht anzuwenden. Kommt der Maklervertrag unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, d. h. z. B. per E-Mail, zustande, steht dem Kunden ein Widerrufsrecht vom Fernabsatzvertrag zu.

Im Ergebnis bedeutet dies, dass der Maklervertrag ohne einen persönlichen Kontakt zum Dienstleister zustande gekommen ist. Findet später eine Kontaktaufnahme zu dem Makler, z. B. bei einem Besichtigungstermin, statt, ist dies ohne Auswirkung auf den Vertragsschluss unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln.

In einem zweiten Schritt musste sich der BGH mit der rechtzeitigen Ausübung des Widerrufsrechts auseinandersetzen. Grundsätzlich beträgt die Frist für einen Widerruf 14 Tage. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der Kunde ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist. Dies kann entweder in dem Inserat oder dem Exposé oder durch separate Erklärung erfolgen.

Die Beweislast für eine Belehrung trägt der Makler.

Im zugrundeliegenden Fall wurde der Kunde weder in dem Inserat noch in dem Exposé über sein Widerrufsrecht informiert. Die Widerrufsfrist war daher noch nicht abgelaufen und der Kunde konnte den Maklervertrag noch widerrufen. Zu beachten war jedoch, dass nach der Gesetzesänderung mit Wirkung zum 13.06.2014 die Widerrufsfrist maximal 1 Jahr und 14 Tage betrug. Der Kunde widerrief innerhalb dieser Frist den Maklervertrag mit dem Ergebnis, dass kein Provisionsanspruch bestand.

Ein ebenfalls geltend gemachter Wertersatzanspruch wegen geleisteter Dienste wurde ebenfalls vom BGH abgelehnt. Ein solcher Anspruch besteht nur unter der Voraussetzung, dass der Makler mit der Tätigkeit vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt und der Kunde darauf hingewiesen wurde, dass ihn eine Pflicht zum Wertersatz trifft.

Erforderlich dafür ist jedoch die Erteilung einer Widerrufsbelehrung, aus der diese Belehrung hervorgeht. Mangels Vorliegen einer solcher stand der Maklerin daher auch kein Wertersatzanspruch zu.

Die Erteilung einer Widerrufsbelehrung kann -wie der vorliegende Fall zeigt- für den Makler von ganz entscheidender Bedeutung sein und sollte daher immer beigefügt werden. Zu achten ist dabei auch darauf, dass die Belehrung ordnungsgemäß erteilt wurde. Ist diese nämlich fehlerhaft, kann dies den Makler ebenfalls sein Provisionsanspruch kosten.

BGH, Urteil vom 07.07.2016, Az.: I ZR 30/15


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