Managementbeteiligung

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Managementbeteiligungen sind insbesondere bei Private-Equity-Transaktionen nicht mehr wegzudenken, da durch sie ein Interessengleichlauf zwischen Management und Finanzinvestor sichergestellt werden kann. Um trotz erfolgreichem Exit böse Überraschungen zu vermeiden, ist von den Beteiligten eine Vielzahl von Details zu beachten. 

Das Geschäftsmodell von Private-Equity-Investoren zielt darauf ab, ein Zielunternehmen günstig zu erwerben und es dann gewinnbringend im Rahmen eines Exits zu verkaufen (Trade Sale) oder mit hoher Rendite an die Börse (IPO) zu bringen. 

In der Branche ist es üblich, dass das Management eines durch Private-Equity-Investoren übernommenen Unternehmens am Unternehmen selbst beteiligt wird. Durch die Kapitalbeteiligungen von Management und Geschäftsführern werden diese im Falle eines erfolgreichen Exits am Veräußerungsgewinn beteiligt.

Direkte vs. indirekte Beteiligung

Die erste wichtige Weichenstellung bei der rechtlichen Ausgestaltung einer Managementbeteiligung betrifft die Frage, ob das Management direkt oder nur indirekt an der Zielgesellschaft beteiligt wird. Eine indirekte Beteiligung des Managements kann beispielsweise durch eine zwischengeschaltete Poolgesellschaft oder durch Treuhandkonstruktionen erreicht werden. 

Lediglich indirekte Beteiligungen haben aus Sicht von Private-Equity-Investoren den Vorteil, dass der Einfluss der Manager auf Gesellschafterebene effektiv gesteuert und letztlich auch begrenzt werden kann. Sofern Streitigkeiten innerhalb des Managements bestehen, wirken diese sich zudem nicht direkt auf Gesellschafterebene aus. 

Eine indirekte Beteiligung dient somit dazu, das operative Geschäft des übernommenen Unternehmens zu schützen. Durch eine Bündelung aller an der Gesellschaft beteiligten Mitglieder des Managements in einer rechtlichen Einheit kann zudem verhindert werden, dass zu viele Parteien an der Gesellschaft beteiligt sind. 

Es erleichtert die Verwaltung auf Gesellschaftsebene, insbesondere die Durchführung von Gesellschafterversammlungen und die Fassung von Gesellschafterbeschlüssen, wenn viele Einzelpersonen durch eine Poolgesellschaft mit einer einheitlichen Stimme sprechen.

Tatsächliche vs. virtuelle Beteiligung 

Neben einer direkten oder indirekten Beteiligung der übernommenen Gesellschaft kann das Management der Gesellschaft auch nur „virtuell“ im Rahmen sogenannter Phantom Stocks (Virtual Stock Options) am laufenden Gewinn der Gesellschaft sowie an einem Exiterlös beteiligt werden.

Der Umfang der durch eine virtuelle Beteiligung vermittelten Ansprüche und Rechte des Managements hängt stets von der konkreten Ausgestaltung des Beteiligungsprogrammes im Einzelfall ab. 

Da eine virtuelle Beteiligung im Kern eine rein schuldrechtliche Abrede zwischen dem betreffenden Unternehmen und seinen Mitarbeitern darstellt, besteht hier im Gegensatz zu einer tatsächlichen Unternehmensbeteiligung weitgehende vertragliche Gestaltungsfreiheit.

Eine lediglich virtuelle Beteiligung hat aus Sicht der Investoren außerdem den entscheidenden Vorteil, dass die beteiligten Manager zu keinem Zeitpunkt echte Gesellschafter sind und so mangels Stimmrechte auf Gesellschafterebene keinen direkten Einfluss auf Unternehmensentscheidungen ausüben können. Hinzu kommt, dass eine rein virtuelle Beteiligung auch nicht im Handelsregister zu veröffentlichen ist.

Details des Beteiligungsvertrages sind entscheidend 

Die genauen Details und Konditionen der Beteiligung des Managements und der Investoren an der übernommenen Gesellschaft werden regelmäßig im Rahmen eines Beteiligungsvertrages außerhalb des eigentlichen Gesellschaftsvertrages geregelt.

Typische Regelungen im Rahmen von Beteiligungsverträgen sind gegenseitige Mitverkaufsrechte- und Pflichten der Beteiligten. Beabsichtigt der Investor, das Zielunternehmen an einen Dritten zu verkaufen, ist das Management durch Drag-Along-Klauseln verpflichtet, seine Beteiligung zu den gleichen Bedingungen zu verkaufen. 

Spiegelbildlich dazu kann das Management die Investoren durch Tag-Along-Klauseln dazu verpflichten, im Rahmen eines Exits dafür zu sorgen, dass seine Beteiligung zu gleichen Konditionen an den Käufer mitverkauft wird.

Beteiligungsverträge sehen üblicherweise auch spezielle Verwässerungsschutzmechanismen vor (sog. Anti-Dilution). Diese sichern die Beteiligungsquoten der Beteiligten ab, etwa durch Begründung von Bezugsrechten bei Kapitalerhöhungen. Verwässerungsschutzklauseln sind von zentraler Bedeutung, da sich die Erlösverteilung bei einem Verkauf des Unternehmens maßgeblich an der Beteiligungsquote orientiert. 

Zudem werden in Beteiligungsverträgen häufig Liquidationspräferenzen (Liquidation Preferences) vorgesehen. Diese gewähren den Investoren in unterschiedlicher Weise Vorrechte bei der Verteilung des Erlöses.

Im Streitfall oder für den Fall des Ausscheidens eines Managers sehen Beteiligungsverträge häufig spezielle Ankaufsrechte (Call Options) der Investoren vor. Üblicherweise wird dabei danach unterschieden, ob der Manager im Guten geht oder das Unternehmen verlassen muss.

Im Bad-Leaver-Fall bekommt der Geschäftsführer oftmals nur einen niedrigen Abfindungsbetrag (z. B. Anschaffungskosten), im Good-Leaver-Fall dahingegen den aktuellen Verkehrswert seiner Beteiligung. In der Vertragspraxis werden die Leaver-Fälle oft auch kombiniert mit mehrjährigen Vesting-Regelungen: In der Regel erhält der Geschäftsführer dann nur für erdiente Geschäftsanteile den höheren Good-Leaver-Rückkaufpreis und für nicht erdiente Geschäftsanteile lediglich den schlechteren Bad-Leaver-Rückkaufpreis.

Steuern und Rückwirkung auf bestehende Vertragsverhältnisse 

Aus Sicht des Managements sind Private-Equity-Transaktionen auch immer zwingend steuerlich zu begleiten, da unbedingt vermieden werden sollte, dass der bei einem Exit erzielte Verkaufserlös von der Finanzverwaltung als Arbeitslohn klassifiziert wird. Dieser Frage kommt zentrale wirtschaftliche Bedeutung zu, da Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit einer deutlich höheren Steuerbelastung unterliegen als Kapitaleinkünfte.

Schließlich ist auch zu beachten, dass der Aufstieg zum Gesellschafter empfindliche Auswirkungen auf bereits bestehende Vertragsverhältnisse (insb. Arbeits- bzw. Geschäftsführerdienstvertrag) zwischen Management und übernommener Gesellschaft haben kann.


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