Mandantenübernahmeklausel

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Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte folgenden Fall zu entscheiden: Eine Steuerassistentin, die in einem steuerberatenden Unternehmen beschäftigt war, bestand während ihrer Tätigkeit die Steuerberaterprüfung und machte sich alsbald danach selbständig. In ihrem Vertrag mit dem bisherigen Arbeitgeber hatte sie sich verpflichtet, von Umsätzen mit Mandanten, die sie schon während ihrer Angestelltentätigkeit bearbeitet und mit in ihre eigene neue Praxis mitgenommen hatte, für die Dauer von 5 Jahren bestimmte Umsatzanteile an den bisherigen Arbeitgeber abzuführen. In seiner Entscheidung vom 7.8.2002 (Az. 10 AZR 586/01, veröffentlicht in NZA 1282/02) hat das BAG ausgeführt, dass die Bindungsdauer von 5 Jahren deutlich zu lang und eine Dauer von höchstens zwei Jahren als zulässig anzusehen ist. Ferner wurde entschieden, dass in einem solchen Fall jegliche Einschränkung für die ehemalige Mitarbeiterin entfällt, da die unwirksame Klausel mit der Bindungswirkung von 5 Jahren nicht in eine Klausel mit den an sich zulässigen 2 Jahren umgedeutet werden kann. Freilich darf auch die Höhe der zu zahlenden Entschädigung die Bearbeitung der übernommenen Mandate wirtschaftlich nicht derart beeinträchtigen, dass sie sich nicht mehr lohnen. So kann zwar die Bindungsdauer von zwei Jahren zulässig sein, eine Entschädigung von 150 % macht aber die gesamte Vereinbarung wieder unzulässig.

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