Marken Abmahnung des TÜV Markenverbund e.V.: vorformulierte Unterlassungserklärung nicht ungeprüft unterschreiben!

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Der TÜV Markenverbund e.V. ist ein Überwachungsverein zum Schutz der Rechte an dem Markenzeichen „TÜV“. Der Verein mahnt selbst ab und verlangt die Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie Kosten i.H.v. knapp 300,- Euro. 

Wenn auch Sie betroffen sind, erfahren Sie hier mehr.


Zum Hintergrund

Die Bezeichnung „TÜV“ ist als Unionsmarke und deutsche Wort-Bildmarke geschützt.

Der TÜV Markenverbund schreibt über sich selbst auf der homepage tuev-markenverbund.de:

TÜV gehört zu den bekanntesten Marken in Deutschland. 

Die Marke verkörpert Sicherheit, Zuverlässigkeit und Neutralität.

Sie ist das Kennzeichen der TÜV-Gesellschaften und darf nur von einem TÜV oder einer TÜV-Tochtergesellschaft verwendet werden.

Der TÜV Markenverbund e.V. mit Sitz in Berlin ist eine 2010 geschaffene Gemeinschaft der Technischen Überwachungsvereine. Er unterstützt seine Mitglieder bei der Wahrnehmung ihrer Rechte an der Marke „TÜV“ mit dem Ziel, durch eine global flächendeckende und dauerhafte Überwachung langfristig den Erhalt des Markenwerts zu gewährleisten.“

Der Verein ist dabei selbst abmahnbefähigt und geht ohne die Hilfe einer Kanzlei gegen Markenrechtsverletzungen vor.

Abmahngefährdet sind Verwender des TÜV Siegels ohne entsprechende Lizenz oder Händler die sich auf eine TÜV Zertifizierung beziehen, wie beispielsweise auch „keine TÜV-Eintragung erforderlich“. 

Zwar sind die geltend gemachten Kosten relativ gering (knapp 300,- Euro). Doch sollte man gleichwohl nicht vorschnell auf die Abmahnung eingehen und die ebenfalls mitgeschickte vorformuliere Unterlassungserklärung ungeprüft unterschreiben.

 

Unser Rat 

Die mitgeschickte Unterlassungserklärung sollte – auch wenn sich der Vorwurf bewahrheitet – nicht ungeprüft unterschrieben werden. Denn derartige vorformulierte Erklärungen der Gegenseite sind oftmals zugunsten des Abmahnenden zu weitgefasst und bei jedem zukünftigen Verstoß gegen diese Erklärung droht die Zahlung einer Vertragsstrafe. Das kann schnell teuer werden. 

Hier sollte geprüft werden, ob eine eingeschränkte sogenannte modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben werden kann. 


Wir helfen Ihnen!

Gerne nehmen wir eine kostenfreie und unverbindliche Ersteinschätzung Ihres Falls vor. 

Wenden Sie sich hierzu gerne an unsere spezielle Sofort-Hilfe-E-Mail-Adresse: 

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Weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage:

www.e-commerce-kanzlei.de


Ihr Sebastian Günnewig 

Rechtsanwalt und Datenschutzbeauftragter (TÜV)



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