Markenabmahnung/ einstweilige Verfügung von Christian Louboutin wegen „Rote Sohle“ bei Schuhen durch Grünecker Patent- und Rechtsanwälte

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Christian Louboutin geht auch weiterhin mit Hilfe der Grünecker Patent- und Rechtsanwälte gegen Markenrechtsverletzungen wegen der „Roten Sohle“ für Schuhe vor.

Wenn auch Sie betroffen sind, erfahren Sie hier mehr.

Zum Hintergrund

Christian Louboutin ist ein französischer Schuh- und Taschendesigner. Bekannt wurde er nicht zuletzt durch Serien wie Sex and the City für seine exklusiven Schuhdesigns, die durch hohe Absätze und rote Schuhsohlen gekennzeichnet sind. Diese rote Sohle ist markenrechtlich geschützt.

Betroffen sind weiterhin Anbieter von Schuhmode.

Der Vorwurf lautet auf Verkauf von Fälschungen/Plagiaten und eine dementsprechende Markenrechtsverletzung. 

Es wird wie gewohnt die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangt, zudem Auskunft und Herausgabe der entsprechenden Schuhe an einen Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Verwahrung im Hinblick auf eine spätere Vernichtung. 

Zudem wird  die Erstattung der Rechtsanwaltskosten ausgehend von einem Streitwert i.H.v. 3000.000,- Euro. 

Die Kanzlei scheut es auch nicht für die Modefirma per einstweiliger Verfügung Ansprüche geltend zu machen. 

Interessant dürfte hier sein, ob tatsächlich eine Markenrechtsverletzung vorliegt. 

Denn vor gut 10 Jahren wurde bereits einmal zu Lasten von Louboutin in einem Markenstreit gegen Yves Saint Laurent entschieden. Ein New Yorker Gericht versagte die damals beantragte einstweilige Verfügung, da – kurzgesagt - die Farbe einer Schuhsohle nicht markenrechtlich zu schützen sei.

Hier war die Schutzfähigkeit von Farbmarken Dreh- und Angelpunkt. 


Unser Rat 

Bewahren Sie Ruhe!

Schaffen Sie Waffengleichheit und lassen Sie sich noch binnen Frist anwaltlich beraten.

Es gilt zunächst zu prüfen, ob tatsächlich eine Markenrechtsverletzung vorliegt.

Die mitgeschickte Unterlassungserklärung sollte – auch wenn sich der Vorwurf bewahrheitet – nicht ungeprüft unterschrieben werden, da diese Erklärung einem abstrakten Schuldanerkenntnis gleichkommt und 30 Jahre lang Gültigkeit entfaltet. 

Das Auskunftsverlangen sollte zudem juristisch geprüft und aufbereitet werden, da die Auskunft oftmals Basis eines weitergehenden Schadensersatzverlangens darstellt.

Zudem bestehen oftmals gute Chancen die geltend gemachten Gebühren zu reduzieren, da unseres Erachtens der Streitwert zu hoch bemessen sein dürfte.

 

Wir helfen Ihnen!

Gerne nehmen wir eine kostenfreie und unverbindliche Ersteinschätzung Ihres Falls vor. 

Wenden Sie sich hierzu gerne an unsere spezielle Sofort-Hilfe-E-Mail-Adresse:

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Sie erreichen uns gerne auch telefonisch: 0221. 9 758 758 0

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage:

www.e-commerce-kanzlei.de


Ihr Sebastian Günnewig 

Rechtsanwalt und Datenschutzbeauftragter (TÜV)



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