Markenrecht: KitKat-Riegel fehlt möglicherweise Unterscheidungskraft

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Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) muss erneut prüfen, ob die dreidimensionale Form des Produktes „KitKat 4 Fingers“ als Unionsmarke eintragungsfähig ist. Das EUIPO hatte eine ausreichende Unterscheidungskraft wegen der Benutzung innerhalb der Union angenommen. Dies reichte dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) als Begründung allerdings nicht aus. 

EUIPO bejaht Markeneintragung 

Schon 2002 meldete der Lebensmittelkonzern Nestlé beim EUIPO das dreidimensionale Zeichen, das dem von ihr vermarkteten Produkt „KitKat 4 Finger“ entspricht, als Unionsmarke an. 2006 kam es dann tatsächlich zur Eintragung der Marke.

Nur ein Jahr nach der Eintragung wurde von Cadbury Schweppes (nunmehr Mondelez UK Holding & Services) beim EUIPO der Antrag auf Nichtigerklärung der Marke gestellt. Wiederum fünf Jahre später wies das EUIPO diesen Antrag zurück. Mittlerweile habe die Marke von Nestlé aufgrund ihrer Benutzung innerhalb der Union die erforderliche Unterscheidungskraft erlangt. Mondelez klagte gegen diese Entscheidung vor dem Gericht der Europäischen Union (EuG). 

Unterscheidungskraft nicht ausreichend begründet 

Das EuG stellte sich auf die Seite von Mondelez und sah die Unterscheidungskraft nicht als ausreichend bewiesen an. Das EUIPO dagegen bezweifelt, dass der Inhaber einer Unionsmarke nachweisen müsse, dass die Marke auch in jedem einzelnen Mitgliedstaat infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft erlangt habe. Diese Auslegung des Gerichts sei mit der Einheitlichkeit der Unionsmarke und dem europäischen Markt selbst nicht vereinbar.

Letztlich hatte also der Europäische Gerichtshof über die Markeneintragung zu entscheiden. Zwar sei es nach Ansicht des Gerichtes nicht erforderlich, dass für jeden einzelnen Mitgliedstaat nachgewiesen wird, dass die Marke nunmehr durch Benutzung Unterscheidungskraft erlangt habe. Jedoch müssten die vorgebrachten Beweismittel den Nachweis ermöglichen, dass die Unterscheidungskraft in allen Mitgliedstaaten der Union erlangt wurde, in denen zuvor keine originäre Unterscheidungskraft bestand. 

EuG und EuGH einer Meinung 

Damit stellt sich auch letztlich der EuGH auf die Seite von Mondelez. Das EUIPO habe im vorliegenden Fall eine Unterscheidungskraft nicht ausreichend nachgewiesen. Die Unterscheidungskraft, die die Marke aufgrund ihrer Benutzung erlangt hat, müsse für die Gesamtunion und nicht nur für einen wesentlichen Teil des Unionsgebietes nachgewiesen werden. 

Nun ist also noch einmal das EUIP gefragt. Es muss erneut prüfen, ob eine ausreichende Unterscheidungskraft der Marke in der gesamten Union vorliegt, damit die Marke am Ende dann doch als Unionsmarke schutzfähig ist. 

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