Markenrecht – Schutz Ihrer Marke im Geschäftsverkehr – Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen

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Die Marke spielt im Geschäftsleben, insbesondere im Onlinehandel, aber auch im normalen stationären Handel, eine immer wichtigere Rolle. Der Hauptzweck einer Markenanmeldung besteht nach der Rechtsprechung darin, die sogenannte Herkunftsfunktion zu gewährleisten. Eine Marke dient damit der direkten gedanklichen Zuordnung des Marktteilnehmers zum entsprechenden Unternehmen. Doch was passiert, wenn dritte Unternehmen Ihre Marke für das Produktangebot eigener Waren verwenden? In diesem Fall stehen Ihnen umfangreiche Unterlassungsansprüche zu, bei deren Verfolgung wir Ihnen als auf das Markenrecht höchst spezialisierte Kanzlei zur Seite stehen.

1. Ablauf der Durchsetzung / Abmahnung

Zunächst wird selbstverständlich von hieraus umfangreich geprüft, ob durch die Handlung, d. h. das Angebot Ihres Gegners, tatsächlich Ihre Markenrechte verletzt werden. Denn mehr und mehr ist es in der Praxis festzustellen, dass gerade bei Markenrechtsverletzungen solche Abmahnungen ausgesprochen werden, die sich im Nachhinein nicht als berechtigt erweisen. Der Gegner wird sodann im Wege einer Abmahnung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung unter kurzer Fristsetzung aufgefordert. Daneben werden die Ihnen entstehenden Kosten der Rechtsverfolgung direkt beim Gegner geltend gemacht. Hinzukommt, dass das Markenrecht dem Verletzten einen Schadensersatzanspruch zubilligt. Da der Schaden in den meisten Fällen erst dann ermittelt werden kann, wenn bekannt ist, wie viele Waren unter Ihrer Marke verkauft wurde, werden diesbezüglich in den meisten markenrechtlichen Abmahnungen auch Auskunftsansprüche geltend gemacht.

2. Keine Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung – was nun?

Nicht selten kommt es vor, dass entsprechende Abmahnungen durch den Abmahnadressaten ignoriert werden. Auch ist es häufig anzutreffen, dass die Ansprüche rechtsirrig zurückgewiesen werden. Es stellt sich sodann die Frage, wie sodann weiter zu verfahren ist. Gibt der Gegner keine die Wiederholungsgefahr ausräumende strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, wird in diesen Fällen konsequent ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bei einem zuständigen Landgericht gestellt. Dieses erlässt sodann einen Beschluss, der dem Gegner zugestellt wird. Inhalt dieses Beschlusses ist sodann, dass es Ihrem Gegner gegen Ordnungsgeld und/oder Haft untersagt wird, die entsprechenden Verstöße weiter zu begehen.

Der Ablauf besteht darin, dass uns als beantragende Kanzlei sodann der Beschluss zugestellt wird. Wir veranlassen sodann von hier die Zustellung, im Regelfall bei einem Gerichtsvollzieher. Sobald die einstweilige Verfügung zugestellt ist, ist der Gegner dazu verpflichtet, das beanstandete Verhalten einzustellen. Tut er dies nicht, wird von hieraus umgehend ein Ordnungsgeldantrag zur Erzwingung gestellt.

3. Kosten

Ihnen steht als Markenrechtsinhaber gegenüber dem Gegner ein Kostenerstattungsanspruch für die Ihnen bei uns entstehenden Kosten zu. Dies bedeutet, dass wir diese Kosten direkt in dem Abmahnschreiben mit geltend machen. Wir weisen jedoch darauf hin, dass Kostenschuldner im Zweifel immer die eigene Mandantschaft bleibt. Die Kosten, die bei dem Ausspruch einer markenrechtlichen Abmahnung entstehen, liegen aufgrund der recht hohen Streitwerte regelmäßig im vierstelligen Bereich. So würden bspw. bei einem häufig anzutreffenden Gegenstandswert in Höhe von 50.000,00 € Kosten in Höhe von ca. 1.500,00 € netto entstehen.

Wir dürfen Ihnen versichern, dass wir Ihre Markenrechte aufgrund unserer hohen Spezialisierung rechtssicher schützen und gleichzeitig durchsetzen werden. Sollten Sie in diesem Bereich Beratungsbedarf haben, können Sie sich gerne telefonisch oder auch per Email oder Fax für eine völlig unverbindliche Ersteinschätzung bei uns melden. Gerne sind wir Ihnen auch bei der Anmeldung Ihrer Marke sowohl beim Deutschen Patent- und Markenamt, als auch auf europäischer Ebene mit unseren Fachkenntnissen behilflich.

Ihre Rechtsanwaltskanzlei Heidicker


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