Markenschutz: Eignet sich eine Bezeichnung auch zur Eintragung als Marke?

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Entscheidung Bundesgerichtshof „Unterscheidungskraft (bejaht) einer fiktiven Romanfigur-Wortmarke für Beherbergungsdienstleistungen – Pippi-Langstrumpf-Marke“

Der Wortmarke „Pippi Langstrumpf“ fehlt für die Dienstleistungen der Klasse 42 „Beherbergung von Gästen“ nicht jegliche Unterscheidungskraft.

Etwaige inhaltliche Zuschreibungen, die der Verkehr von der Romanfigur auf unter ihrem Namen angebotene Beherbergungsdienstleistungen übertragen mag, begründen allenfalls einen beschreibenden Anklang der angegriffenen Marke, beseitigen jedoch nicht ihre Eignung, als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der betroffenen Dienstleistung zu wirken.

Personennamen sind wegen ihrer Eignung, den Namensträger individuell zu bezeichnen und damit von anderen Personen zu unterscheiden, ein klassisches Kennzeichnungsmittel. Ob ein Personenname eine auf die Herkunft von Waren oder Dienstleistungen hinweisende Funktion hat, ist allerdings nach den für sämtliche Marken geltenden Grundsätzen zu beurteilen. Versteht der Verkehr eine Personenbezeichnung lediglich als eine Waren oder Dienstleistungen beschreibende Sachangabe, so fehlt es an der für die Unterscheidungskraft erforderlichen Funktion, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten.

Anmerkung: Zur Bejahung der Eintragungsfähigkeit einer als Marke angemeldeten Bezeichnung durch das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) oder das EU-Markenamt (EUIPO) müssen verschiedene Kriterien (u. a. fehlendes Freihaltebedürfnis und ausreichende Unterscheidungskraft) erfüllt sein, andernfalls wird die Markenanmeldung zurückgewiesen.


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