McDonald’s vs. MacCoffee oder der Schutz bekannter Marken

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Bei einer Anlehnung an bekannte Marken kann es nun auch auf Bestandteile der Marke ankommen. So konnte McDonald’s in einem aktuellen Urteil sich erfolgreich auf die Vorsilbe „Mc“ berufen und sich gegen die Marke „MACCOFFEE“ durchsetzen.

Hintergrund

Im Jahr 2008 meldete die Firma Future Enterprises (Singapur) die Europäische Wortmarke „MACCOFFEE“ für die Klassen 29 (Fleisch, Fisch, Geflügel, etc.), 30 (Kaffee, Tee, etc.) und 32 (Bier, alkoholfreie Getränke) an. Gegen diese Marke reichte McDonald’s 2010 einen Antrag auf Löschung ein. 2012 wurde die Marke entsprechend gelöscht und die Entscheidung in der nächsten Instanz bestätigt, worauf Future Enterprises Beschwerde beim Gericht der Europäischen Union einreichte. In einem aktuellen Urteil (T-518/13) hat dieses Gericht nun die vorhergehende Entscheidung erneut bestätigt.

McDonald’s hat sich zur Begründung nicht auf seine Marke „McCafé“ gestützt, sondern sich auf „McDonald’s“ sowie 12 weitere Marken (z. B. „McRib“, „McChicken“, „Big Mac“, „Chicken McNuggets“, etc). berufen, welche jeweils die Vorsilbe oder den Wortbestandteil „Mc“ oder „Mac“ enthalten.

Im Unterschied zu einer „normalen“ Markenverletzung spielt bei diesem Fall der Schutz einer bekannten Marke (Art. 8 (5) UMV) eine wichtige Rolle. Dabei ist es ausreichend, dass der Verbraucher beide Marken gedanklich in Verbindung bringt. Eine Verwechselungsgefahr muss nicht nachgewiesen werden. Durch die umfangreiche Markenfamilie von McDonald’s mit dem gemeinsamen Element „Mc“ sah es das Gericht als erwiesen an, dass der Verbraucher einen Zusammenhang zwischen „MACCOFFEE“ und den „Mc“-Marken sehen würde. Zusammen mit der hohen Bekanntheit von McDonald’s wurde angenommen, dass der Verbraucher auch die Reputation von McDonald’s auf Produkte unter der Marke „MACCOFFEE“ übertragen würde.

Schlussfolgerungen

Das Urteil zeigt, dass eine Ähnlichkeit zu Bestandteilen bekannter Marken auch Jahre später ein hohes Risiko darstellen kann. MacCoffee ist seit über 20 Jahren Anbieter unter anderem von Instantkaffee im asiatischen Raum und Osteuropa. Der Schutz bekannter Marken geht eben über den reinen Schutz vor Verwechselung hinaus. Der Schutz von solchen bekannten Marken wurde gerade durch die letzte Reform des europäischen Markenrechts noch mal gestärkt. Vielleicht sehen wir in Kürze einige „i-Urteile“ einer ebenfalls bekannten amerikanischen Firma.

Bei der Anlehnung an bekannte Marken ist daher in Zukunft noch größere Vorsicht geboten, da es auch auf einzelne Bestandteile ankommen kann. Eine vorherige Recherche ist dabei unbedingt anzuraten.

Für weitere Fragen steht die Kanzlei Patentanwälte Gierlich & Pischitzis Partnerschaft mbB gerne zu Ihrer Verfügung.


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