Mediation im Gewerblichen Rechtsschutz - Anwendungsmöglichkeiten und Vorteile zum Gerichtsverfahren

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1.Was ist Mediation?

2. Gemeinsamkeiten und Unterschiede zum Gerichtsverfahren

3. Mediationsfähigkeit im Gewerblichen Rechtsschutz?

4. Vorteile und Anwendungsgebiete im Gewerblichen Rechtsschutz

5. Meine Feldkompetenz als Mediator


1. Was ist Mediation:

Bei der Mediation handelt es sich um ein außergerichtliches konsensorientiertes Konfliktbeilegungsverfahren. Mit Hilfe eines Dritten, der anders als ein Richter nicht entscheidungsbefugt ist, wird versucht, eine einvernehmliche, selbstverantwortliche und interessengerechte Lösung zwischen den Parteien zu erreichen. Die Mediation beruht auf Freiwilligkeit der teilnehmenden Konfliktparteien und folgt bestimmten Grundsätzen sowie einem strukturierten Ablauf. Der Blick für die kreative Gestaltung der Zukunft ist dabei von besonderer Bedeutung und weniger die vergangenheitsbezogene Aufklärung des Konflikts wie bei Gericht. 

 

2. Gemeinsamkeiten und Unterschiede zum Gerichtsverfahren:

Gibt es eine objektive Wirklichkeit? Eine, die eine dritte Person außerhalb meiner selbst nachprüfbar beurteilen und ggf. richtigstellen kann, wenn ich sie lückenhaft erzähle? Oder ist es eher so, dass wir alle unsere eigenen Wirklichkeiten erschaffen, die Welt da draußen gespeist wird von einem gigantischen Netzwerk kleiner subjektiver, intelligenter, individueller neuronaler Netzwerke namens Menschen?

Dieser zweiten Ansicht, die ich unbedingt teile, obwohl ich selbst Jurist bin, vertreten die sog. Konstruktivisten, aber auch die Relativitätstherorie von Albert Einstein aus dem Jahre 1905 geht davon aus, dass alles, was wir von der Welt wahrnehmen, von unserem eigenen Standpunkt abhängig ist. Noch weiter gehen etwa viele Quantentheoretiker, die behaupten, ohne unsere Wahrnehmung gäbe es überhaupt keine Realität, wir „schalten“ durch unsere Wahrnehmung und speziell Beobachtung aus dem „Meer aller Möglichkeiten“ gewissermaßen erst Realität (hoch interessant zum Nachlesen empfehle ich Ihnen: U. Warnke, Quantenphilosophie und Spiritualität, 8.Aufl.2017, S.99ff)

Die erste Ansicht, dass es eine objektivierbare Realität da draußen gäbe, die unabhängig von einem einzelnen Individuum erlebbar und damit überprüfbar ist, vertreten die Juristen und ist Grundlage der juristischen Methode. Demgemäß hat sich diese Methode zur Aufgabe gemacht, nach vergangenheitsbezogenen Anhaltspunkten zu suchen, um die objektive Wahrheit herauszufinden und einen befugten Dritten, den Richter, darüber entscheiden zu lassen, was wahr ist und was nicht. Es geht um die Beurteilung von Verhalten und dessen Spiegelung an den normativen Geboten, im Wesentlichen also den Gesetzen. Unsere Gesetzbücher, auf denen die Urteile beruhen, seien sie aus dem Zivilrecht, Strafrecht oder Öffentlichem Recht basieren auf einem Anspruchssystem, welches wiederum auf rechtlich-moralisch bewerteten Abweichungen von einer objektiven Wahrheit aufbaut. 

Oft erleben es Menschen, die vor Gericht ziehen nur zu Genüge, dass ein Gerichtsverfahren allerdings keine materielle Gerechtigkeit zur Verfügung stellt (das Sprichwort: „Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand“ trägt viel Weisheit in sich), sondern nur prozessuale Verfahrensgerechtigkeit bieten kann. Insofern haben Mediation und Gerichtsverfahren Gemeinsamkeiten, denn auch die Mediation ist ein Verfahren, bei dem der Mediator in seiner Rolle als allparteilicher Lotse durch das Verfahren beiden Partien strukturiertes Gehör verschafft. 

Weitere Gemeinsamkeiten bestehen darin, dass sowohl das Gerichtsverfahren als auch die Mediation auf die Lösung eines Konfliktes durch die Einschaltung eines Dritten abzielen. Allerdings entscheidet der Richter den Fall (durch vollstreckbares Urteil, also erzwingbare Urteilsfolgen), der Mediator unterstützt die Parteien nur in einer einvernehmlichen und allein parteiverantwortlichen Lösungsfindung. Die Mediation gilt daher als autonomes Verfahren, das Gerichtsverfahren als sog. heteronomes Verfahren.

Unterschiede bestehen auch darin, dass es sich bei der Mediation um ein freiwilliges Verfahren handelt, in das man einsteigen aber auch jederzeit wieder aussteigen kann, und das ohne Folgen! Das geht bei Gericht nicht. Das Gerichtsverfahren ist ein aufgezwungenes staatlich-institutionalisiertes Verfahren, das Macht auf den anderen ausübt. Wir haben als Bürger qua Gesetz und Verfassung das Gewaltmonopol an den Staat abgetreten, der es für uns, wenn wir gute Argumente (=Ansprüche) haben, ausübt.

Vor Gericht kann nur einer gewinnen, es wird also immer eine Gewinner-Verlierer-Dualität erzeugt, es wird polarisiert. Häufig sind die erzielten Gewinne nur Pyrrhussiege, weil die andere Partei Rechtsmittel dagegen einlegt (oft auch im Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken- und Designrecht) und das Spiel geht von vorne los. Daher vielleicht auch das Sprichwort: Vor Gericht braucht man drei Säcke: einen voll mit Papier, einen voll mit Geld und einen voll mit Geduld! In der Mediation dürfen und sollen beide Parteien gewinnen, der Kuchen soll vergrößert, anstatt nur aufgeteilt werden. Sie stellt nicht die Ansprüche der Konfliktparteien in den Mittelpunkt, sondern deren Interessen. Mediation ist als konsensuales Verfahren auf Kooperation und bestmögliches Miteinander der Konfliktparteien für die Gestaltung der Zukunft und damit Beziehungsgestaltung ausgerichtet. 

Ein weiterer wichtiger Unterschied ist das Thema Vertraulichkeit. Ein Gerichtsverfahren ist grds. öffentlich, eine Mediation vertraulich gem. § 1 Abs.1 MediationsG. Das hat Vorteile im Bereich der gewerblichen Schutzrechte, denn im Rahmen eines Zivilprozesses droht oftmals die Aufdeckung von vertraulichen Informationen. Häufig ist allein die Tatsache, dass über ein bestimmtes Schutzrecht gestritten wird, für Wettbewerber eine sehr interessante und delikate Information auf dem Silbertablett. Stellen Sie sich einmal vor, welchen Nutzen Ihre Konkurrenz aus ihrem Verfahren ziehen könnte, wenn sie hinten im Gerichtssaal ganz offiziell Platz nehmen darf! 

 

3. Mediationsfähigkeit im Gewerblichen Rechtsschutz?

Für das Patent- und Markenrecht bestimmen bereits die §§ 99 PatG, 82 MarkenG iVm. § 278a ZPO ausdrücklich eine Mediationsfähigkeit bei Verfahren vor dem Patentgericht (für Sie zum Verständnis: das Patentgericht ist auch zuständig in Markensachen bei Beschwerden gegen Beschlüsse der Markenstellen und Markenabteilungen). Darüber hinaus wird in der Literatur allg. angenommen, dass der gesamte Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes einem Mediationsverfahren zugänglich ist. Es gibt jedoch eindeutig Grenzen: Man kann z.B. ein Patent in einer Mediationsvereinbarung, die zwei streitende Parteien mit dem Mediator miteinander vereinbart haben, nicht direkt für nichtig erklären oder beschränken, weil es als Recht für und gegen jedermann wirkt. Was aber zwei Parteien machen können ist, über die Rechtsgültigkeit des Schutzrechtes einen Vergleich abzuschließen, so zum Beispiel eine freiwillige Beschränkung des Schutzrechtes zu erreichen oder ein Verzicht darauf zu erklären. Dies wirkt dann wiederum gegen jeden. Für die entsprechende Durchsetzbarkeit, im Juristensprech Vollstreckbarkeit genannt, sorgt der Abschluss des Vergleichs vor einer anerkannten Gütestelle (z.B. das IHK-Mediations-Zentrum der IHK für München).


4.  Vorteile und Anwendungsgebiete im Gewerblichen Rechtsschutz

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen oben bereits aufzeigen, dass die Mediation, neben einigen Gemeinsamkeiten mit dem Gerichtsverfahren auch viele Vorteile hat: 

Der Streit bleibt Sache der Parteien, sie lösen ihn selbst, nicht ein Richter, die Kommunikation bleibt bei ihnen, das ist sowohl persönlichkeitsstärkend, aber auch dauerhaft befriedender als eine Drittentscheidung. Die Parteien haben dadurch Anreize, konstruktiv an ihrer eigenen Kern-Konfliktlösung mitzuwirken. 

Patentstreit? Lange Zeit im Streit...

Je komplexer ein Sachverhalt ist, desto mehr wird empfohlen, diesen Sachverhalt auch selbst zu verhandeln und ihn zu lösen anstatt vor Gericht auszutragen, da er von den Juristen auch kaum mehr verstanden werden kann. Dies zeigt sich besonders im Patentrecht, wo Patentanwalt und Rechtsanwalt sich die Aufgaben teilen und Seite an Seite agieren, um die unglaublich schwierigen Fragen des Schutzbereichs eines Patents (insbesondere technische Tatsachen und deren zutreffende juristische Bewertung) im Patentrechtsstreit durch den Rechtsanwalt vorzutragen und die Verletzung des Schutzbereichs durch die andere Partei zu beweisen.  Hinzu kommt, dass vor den populären Patentstreitkammern in Mannheim, München oder Düsseldorf ein Verfahren erster Instanz mit Beweisaufnahme oft 1 ½ Jahre und mehr dauert, bis eine vorläufig vollstreckbare Entscheidung durch die hochspezialisierten Richter getroffen wird. In der zweiten Instanz der angesprochenen Kammern dauert es nochmal 12 bis 18 Monate! Wer will das aushalten? In dieser Zeit hat man viele schlaflose Nächte, hohe Kosten und viel Ungewissheit zu ertragen. Vor allem, die Kosten: Unterliegen Sie vor Gericht, tragen Sie die eigenen Rechts- und Patentanwaltskosten, die Gerichtsgebühren (streitwertabhängig), die sonstigen Kosten (Sachverständige, Übersetzungen) und die erstattungsfähigen Gebühren der gegnerischen Rechts- und Patentanwälte (streitwertabhängig)! Bei einem angenommenen Streitwert von nur 250.000 €, das ist eigentlich in der Realität, wenn es um Patente geht, viel zu niedrig, beträgt das Gesamtkostenrisiko beider Parteien etwa 20.000 €. Noch mehr wird es etwa, wenn Honorarvereinbarungen mit den Anwälten abgeschlossen wurden. Bedenken Sie ebenfalls die wirtschaftlichen Folgen der dann bestehenden Ansprüche gegen Sie, sollten Sie in der Rolle eines vermeintlichen Patentverletzers sein: Unterlassung, Rücknahme, Gewinnabschöpfung z.B. Ich selbst habe Patente und suche, wo immer es geht, zuerst das konsensuale Gespräch mit der anderen Partei, bevor man an eine jur. Auseinandersetzung überhaupt nur denkt. Auch gute Recherche gehört im Vorfeld dazu, bevor man einem anderen überhaupt etwas vorwirft. So erspart man sich vorschnelle und u.U. nicht gut durchdachte Anschuldigungen, die buchstäblich zu einem Torpedo werden können. Über die Erfolgsquote vor Gericht (und besonders vor den drei erwähnten hochspezialisierten Patentkammern) lässt sich zudem nur wenig Genaues sagen, alles andere wäre Kaffesatzleserei. Alles hängt von der Güte Ihres Patents und der Begründetheit des Verletzungsvorwurfs ab. Seien Sie indes sicher: auch die andere Partei hat in der Regel sehr gute Argumente und sehr gute Anwälte. Nach meiner Auffassung liegen die Chancen auf ein obsiegendes Urteil bei nicht mehr als 50%. Die Erfolgsquoten von durchgeführten Mediationen liegen oft deutlich darüber. 

WIN-WIN-Lösung als Ziel der Mediation:

Die Mediation fokussiert sich nicht auf die Problemlage sondern auf eine oder mehrere mögliche Lösungen, die nicht vorgefasst sind, sie können ganz kreativ und neu sein. Wie erwähnt ist es das Ziel, das beide Parteien zu einer Win-Win Lösung kommen. Bei Gericht geht es hingegen um Ersatz, Entschädigung, Wiedergutmachung eines vergangenen Fehlverhaltens. Es gibt einen Winner und einen Loser!

Bei der Mediation geht es immer um die Zukunft, das ist insofern frisch modern, neu, viel un-bürokratischer und vor allem un-moralisierender als vor Gericht, wo man enttarnt zu werden droht, es geht viel um Moral und die Kategorien gut und schlecht. Nicht zuletzt sei noch der Zeit- und Kostenvorteil zugunsten einer Mediation erwähnt: Eine Mediation hingegen kann oft schon nach wenigen Stunden oder Tagen mit entsprechendem Kostenvorteil mit einem beiderseits guten Ergebnis aufwarten, das ganz auf Freiwilligkeit und damit einer inneren Beständigkeit beruht.  Bei Patentkonflikten spielen nicht selten auch persönliche Aspekte bzw. die persönliche Beziehungsebene der Parteien für die Konfliktentstehung eine große Rolle. Man beobachtet den anderen, sammelt Beweise, spricht aber nicht mit ihm. Alles staut sich auf, wenn dann spricht man nur noch mit Anwälten, nicht aber selbst miteinander. So gibt es zwischen Wettbewerbern oft jahrzehntelange Antipathien und diese werden immer wieder auch neu geschürt. Bei Markenrechtsstreitigkeiten habe ich es öfter selbst erlebt, da ich unternehmerisch viel auf Messen unterwegs bin, das Aussteller immer wieder auf der Suche nach etwas neuem sind und sich bei Kollegen umhören oder eben selbst durch die Gänge gehen– und genau dazu dienen ja auch Messen - und nicht selten findet sich nach einiger Zeit ein täuschend echtes Produkt oder Slogan, ein Signet oder eine Markengestaltung einige Stände weiter und wird dem Kunden feilgeboten. Trotz aller berechtigten Empörung über ein solches – manchmal dreistes Verhalten – hilft es, zunächst das Gespräch zu suchen und sich die Dinge einmal genauer anzusehen. Vieles kann so befriedigend gelöst werden, nicht alles jedoch, das ist klar.

Positionen schießen zwar Tore, Interessen gewinnen jedoch ganze Spiele... 

Ein Zivilprozess (auch Patentrechtsstreit) engt den Streit auf das juristische Gerippe ein und untersucht ihn nur juristisch, auch wenn dieser in erster Linie andere Auslöser hat. Das ist oft viel zu wenig, um eine gute Lösung zu bieten. Hinter den gegensätzlichen Positionen vor Gericht (Ansprüche) verbergen sich nämlich immer nicht befriedigte Interessen als Motive für diese Ansprüche. Die lassen sich aber oft sehr gut ausgleichen bzw. sind gar nicht so verschieden voneinander. Vor Gericht können diese Interessen aber nicht verhandelt werden, auch in einem gerichtlichen Vergleich wird der Kuchen nur geteilt und es bleiben die hinter diesem Kompromiss stehenden Interessen unbefriedigt. Sowohl einem gerichtlichen Vergleich als auch dem Schiedsgericht fehlt es nämlich an Gestaltungsmöglichkeit. Im Wirtschaftsleben generell und insbesondere bei Lizenzbeziehungen hat die Anwendung der Mediation viele Vorteile: Lizenzverträge beinhalten eine lang angelegte Geschäftsbeziehung. Hier würde ein Gerichtsverfahren bei Streitigkeiten vieles eher kaputt machen als für die Zukunft gestalten. Daher ist vielen Beteiligten an der Erhaltung oder gar Neugestaltung der Geschäftsbeziehung in der Zukunft mehr gelegen, als sich vor Gericht zu streiten. Eine erfolgreiche Mediation erlaubt daher die Neugestaltung einer Kooperation in der Zukunft. Das ist ganz entscheidend. Dies kann sowohl in Nichtigkeitsverfahren sowie in Patentverletzungsverfahren der Fall sein, etwa soweit diese Streitigkeiten mit Lizenz-, Know-how- oder anderen Kooperationsverträgen untermauert sind. Auch im Zusammenhang mit Arbeitnehmererfindungen ist eine außergerichtliche Konfliktlösung zur Vermeidung einer Eskalation, wem die Früchte eines Patents, Marke, Gebrauchsmuster, Design gehören, sicherlich der beste Weg.

Weiterhin sind Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Berechtigung an einem Patent sehr mediationsgeeignet. Zu einer solchen Situation kann es kommen, weil das Patentamt die materielle Berechtigung an der Erfindung, die ihm angemeldet wird, nicht prüft. Das Patent wird demjenigen erteilt, der es anmeldet (formelle Berechtigung gemäß §7 Abs. 1 Patentgesetz). So können die Inhaberschaft an einem Patent und die sachliche Berechtigung dazu auseinanderfallen und werden nicht geprüft. Hier ist eine Mediation bestens geeignet.

 

5. Meine Feldkompetenz als Mediator

Meine Feldkompetenz für Sie liegt darin, dass ich selbst seit vielen Jahren als Erfinder tätig bin, die Materie des Erfindens, das gesamte Wohl und Wehe eines Erfinders (mit internationalen Patenten, Gebrauchsmustern, Marken, Designs, nationale und internationale Lizenzverträge) aus meinem eigenen Unternehmertum bestens kenne und diese nicht nur theoretisch studiert habe, ich muss vielmehr immer nach eigenen Lösungen suchen, will ich wirtschaftlich existent bleiben und weiterkommen, diese vitale Erfahrung hilft Ihnen bei der Suche nach der besten Lösung für Ihr Problem. Zudem beherrsche ich als ausgebildeter Mediator alle Techniken, die für Sie von Nutzen sind, um eine bestmögliche kreative und vor allem interessengerechte Lösung zu finden. Ich bin Mitglied der Deutschen Gesellschaft für Verhandlungsforschung e.V. und geschult darin, Verhandlungstechniken anzuwenden, Machtgefälle zu erkennen, ihnen adäquat zu begegnen und Fallstricke in Verhandlungen (z.B. Informationsasymmetrien?) zu erkennen. Jahrelang habe ich in mittelständischen und Großunternehmen gearbeitet (Deutsche Real Estate AG, Deutsche Bahn AG). Ich kenne das Konzerndasein, die Konflikte, die organisatorischen Einflussfaktoren auf Konflikte, Bereichsdenken und andere Phänomene.

Bei Bedarf kann ich auch größere Mediationsverfahren mit weiteren Fachkollegen durchführen, so dass unterschiedlichste Kompetenzen bei komplexen Fällen zusammenkommen.  

Kontaktieren Sie mich und wir sprechen über Ihren konkreten Fall! Fokussieren wir uns nicht auf Probleme aus der Vergangenheit, erzeugen wir gemeinsam strukturierte Lösungen für Ihre Zukunft, die besser sind und Ihnen einen erfolgreichen Weg im Geschäftsleben ebnen.

 


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