Medienstrafrecht: Strafanzeige wegen Urheberverstoß? [Update 28.5.24]

  • 3 Minuten Lesezeit

Kann ich eine Anzeige wegen Urheberverstoß bekommen? Das oben abgebildete Werk der bildenden Kunst kann ich ohne weiteres nutzen, weil es wegen Zeitablaufs gemeinfrei geworden sein dürfte und weil es sich dauerhaft an öffentlichen Wegen und Plätzen befindet - aber was ist mit Bildern im Internet?

Das Problem:

Man hat einfach eine Fotografie genommen und irgendwo verwendet – sei es in einer Timeline in sozialen Netzwerken oder auf der eigenen Homepage. Fotografien gehören zu den urheberrechtlich geschützten Werken, sodass das Urheberrechtsgesetz auf diese auch Anwendung findet. Wenn der Urheber (Fotograf) das Bild entdeckt, kann er eine zivilrechtliche Abmahnung an den Nutzer senden und verlangen, dass die Fotografie entfernt wird. Das Ganze ist mit gewissen Kosten verbunden. Was aber, wenn der Urheber meint, das Ganze auch noch strafrechtlich verfolgen zu lassen?

Das Gesetz:

Tatsächlich gibt es einige wenige strafrechtliche Vorschriften im Urheberrechtsgesetz. Dazu gehört § 106 UrhG. Die Vorschrift lautet (Auszug):

"Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 

Eine Strafanzeige wegen Urheberverstoß ist also möglich - drei Jahre stehen theoretisch also auf dem Spiel.

Die Praxis:

in der Praxis kommt es insbesondere bei der Verwendung von Fotografien nicht sehr häufig zu einer Strafanzeige. Eine solche Anzeige mag das Ziel haben, den Täter überhaupt erst zu ermitteln, weil dieser nicht unter seinem echten Namen postet. Oder es geht gar nicht um die Fotografie selbst, sondern die abgebildete Person einer Strafanzeige erstattet.

Die Staatsanwaltschaften und die Polizei ermitteln in diesen Angelegenheiten nicht von sich aus. Denn es heißt auch im Gesetz, dass die Tat nur „auf Antrag“ verfolgt wird. Nur in äußerst seltenen Fällen nimmt die Staatsanwaltschaft die Sache wegen des besonderen öffentlichen Interesses selbst in die Hand.

Anders kann das sein, wenn die Abbildung pornographisch ist. Dann greift § 184 StGB als speziellere Norm und die Behörden ermitteln von selbst. Das geschieht bei einfachen Fotografien allerdings auch eher selten; verfolgt wird das Ganze zumeist nur, wenn es gewerbliches Ausmaß hat.

Das weitere Vorgehen:

Verständlich ist, wenn Sie zuerst erschreckt sind! Auf einmal sieht man sich als Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren und weißt kaum, wie einem geschieht. Aber – Ruhe ist die erste Beschuldigtenpflicht! Sie leisten der Vorladung auf keinen Fall Folge, egal ob Sie unschuldig sind, sich unschuldig fühlen - oder ob an der Sache was dran sein könnte.

Suchen Sie sich umgehend anwaltlichen Beistand bzw. kommen gern auf mich zu - bundesweit. Dann wird Akteneinsicht genommen: Häufig gibt es eine große Diskrepanz zwischen dem, was man glaubt, was die Polizei weiß und dem, was sie tatsächlich weiß. Hat die Versendung bestimmter Bilder oder Filmclips etwa in einem Chat z.B. bei Instagram oder in einem Messenger stattgefunden, muss erst einmal geklärt werden, inwieweit Sie nachweisbar als Täter überhaupt in Betracht kommen. Außerdem kann es sich nach allem ja auch um eine zulässige Verwendung der Fotografie handeln. Auch das prüfen die Behörden nicht unberdingt gleich zu Beginn.

Ziel muss es sein, die Angelegenheit ohne öffentliche Hauptverhandlung über die Bühne zu bekommen. Wegen der Stigmatisierung bei Delikten im Zusammenhang mit Bildern, Worten und Daten halten Sie den Kreis der Personen, die Sie insoweit ins Vertrauen ziehen, klein.

Wenn Sie Beratungsbedarf haben - nutzen Sie Telefon, E-Mail oder WhatsApp und sprechen uns an. Wir sind bundesweit für unsere Mandanten unterwegs. 


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Dr. Daniel Kötz ist Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht der ersten Stunde und auch die Ausbildung zum Fachanwalt für Strafrecht absolviert.

Foto(s): Daniel Kötz

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