Medienstrafrecht: Vorladung wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs bekommen? [Update 27.5.24]

  • 3 Minuten Lesezeit

Das Problem: Was tun, wenn Sie die Vorladung der Polizei oder Staatsanwaltschaft erhalten haben, weil ihnen eine Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs eines Dritten vorgeworfen wird?

Die Straftat: Nach § 201a StGB wird die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs bestraft. Es soll hier nicht darum gehen, was die einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen sind. Vielmehr geht es hier darum, dass die Vorschrift von den Strafverfolgungsbehörden hergenommen wird, wenn diesen „sonst nichts einfällt“. 

Die Vorschrift entwickelt sich damit gerade zu einer Ersatzstrafnorm für alle Taten, die man nicht so richtig bezeichnen kann. Nach § 201a StGB wird u.a. bestraft wird, wer

„von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt“

oder eine solche Aufnahme gebraucht, indem er sie z.B. versendet.

Damit ist beispielsweise klargestellt, dass man nicht in fremde Schlafzimmer hinein fotografieren oder die Kamera über die Wand einer Umkleidekabine halten darf, um dort Fotoaufnahmen herzustellen. Das kommt in strafrechtlich relevanter Weise eher selten vor.

Allerdings wird die Vorschrift von den Strafverfolgungsbehörden als eine Art Ersatzvorschrift hergenommen, wenn eine Straftat im Übrigen gar nicht zu erkennen ist oder man einen guten Grund braucht, um mehr oder minder willkürlich in die Rechte der Betroffenen einzugreifen. Es geht nur scheinbar um die Verletzung des persönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen. In unserer Kanzlei wurden in jüngster Zeit zwei solcher Fälle bearbeitet, bei denen der angebliche Verdacht einer Straftat nach § 201a StGB sehr weit ausgelegt wurde:

Beispiel: Ein Fotograf musste eine Hausdurchsuchung erdulden, während der alle Computer und zahlreiche schriftliche Unterlagen beschlagnahmt wurden. Ein Fotomodell hatte ihn angezeigt, weil er bestimmte Bilder von ihr nicht so habe veröffentlichen dürfen. 

Auf allen Fotografien befand sich das Fotomodell ganz offensichtlich in einem Fotostudio und posierte den Vorgaben des Fotografen entsprechend. Es bleibt das Geheimnis der Staatsanwaltschaft, weshalb dies die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs darstellen soll. Das Fotomodell war auch bezahlt worden. Hier hätte sich das Modell zivilrechtlich gegen den Fotografen wehren müssen. 

Die Hausdurchsuchung fand allein deshalb statt, um den Vertrag zu finden. Das Modell hatte ihn verschlampt. Die Hausdurchsuchung fand nicht nur vor Frau und Kindern des Beschuldigten statt, sondern auch bei seiner Arbeit.

Beispiel: In einem anderen Fall erhielt eine Kindergärtnerin eine Vorladung von der Polizei, weil sie unter dem Verdacht stünde, durch Bildaufnahmen in den höchstpersönlichen Lebensbereich eines Kindes eingedrungen zu sein. 

Tatsächlich war der Kindergärtnerin aufgefallen, dass das Kind, das aus prekären Verhältnissen stammt und dessen Mutter regelmäßig mit dem Jugendamt zu tun hat, im Genitalbereich stark wund gewesen sei. Sie fertigte daraufhin eine einzelne Fotoaufnahme übersandte diese der Mutter mit der Bitte, hierzu Stellung zu nehmen. Statt beispielsweise darauf hinzuweisen, dass es Kind in letzter Zeit wieder häufig ins Bett mache, wurde Strafanzeige erstattet. Auch hier ist vollkommen klar, dass die Aufnahme, die im Kindergarten gemacht wurde, natürlich nicht den höchstpersönlichen Lebensbereich des Kindes verletzt. Statt sich aber um das Kind und die Mutter zu kümmern, wurde unsere Mandantin vorgeladen.

Was also tun? Wenn Sie in vergleichbaren Fällen einer Straftat verdächtigt werden, kümmern sie sich rasch um eine Verteidigung. Rufen Sie uns einfach an oder senden Sie eine Mail. Auf keinen Fall sollten Sie direkt mit der Polizei über die Angelegenheit sprechen. Da entsprechende Taten zu einer erheblichen Stigmatisierung führen können, halten Sie auch das private Umfeld, mit dem sich über die Angelegenheit besprechen, klein.

Wenn Sie Beratungsbedarf haben - nutzen Sie Telefon, E-Mail oder WhatsApp und sprechen uns an. Wir sind bundesweit für unsere Mandanten unterwegs. 

Dr. Daniel Kötz ist seit 28 Jahren Rechtsanwalt und arbeitet im Persönlichkeitsrecht und im Medienstrafrecht.

Foto(s): Frank Beer

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