Medizinrecht, Arzthaftungsrecht, Patientenrecht: Patientenwälte vor LG Lübeck und LG Stuttgart

  • 2 Minuten Lesezeit

Landgericht Lübeck vom 13.08.2018
Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler:
Verspätete Diagnose eines Urothelkarzinoms der Nieren, LG Lübeck, Az.: 12 O 200/15

Chronologie

Die Klägerin litt ab Ende 2012 unter erhöhtem Harndrang, Blut im Urin und Müdigkeit. Sie begab sich mehrfach in die Behandlung bei der Beklagten, wo lediglich ein Harnwegsinfekt diagnostiziert wurde. Erst über ein Jahr später stellte eine Röntgenpraxis ein tumoröses Herdgeschehen in der rechten Niere fest, das umgehend operativ behandelt wurde.

Verfahren

Das Landgericht Lübeck hat den Vorfall durch ein internistisches Gutachten hinterfragen lassen. Der Gutachter konstatierte u. a., dass die initiierte antibiotische Therapie des mutmaßlichen Harnwegsinfektes zu einer Verzögerung der geplanten weiteren Abklärung der Proteinurie geführt habe. Auf Vorschlag des Gerichtes schlossen die Parteien sodann einen Vergleich im deutlich vierstelligen Eurobereich ab.

Anmerkungen von Ciper & Coll.:

Fraglich in diesem Fall war, welche konkreten Folgen durch die verzögerte Diagnose eingetreten sind. Der abgeschlossene Vergleich ist insoweit als angemessen zu betrachten, stellt Dr. D.C.Ciper LLM; Fachanwalt für Medizinrecht fest.

Landgericht Stuttgart vom 18.08.2018
Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler:
Frozen Shoulder nach Impingement Syndrom Operation, LG Stuttgart, Az.: 15 O 294/16

Chronologie

Die Klägerin begab sich Ende 2015 aufgrund eines Impingement Syndroms der rechten Schulter in die Klinik der Beklagten. Postoperativ traten Beschwerden auf. Ein Neurologe stellte fest, dass eine inkomplette Schädigung des Plexus brachialis oder mehrerer peripherer Nerven gegeben sei. Auffällig seien zudem die erhebliche Einschränkung der Beweglichkeit, sowie die andauernde Schmerzhaftigkeit. Noch heute ist die Klägerin in ihrer Beweglichkeit eingeschränkt.

Verfahren

Das Landgericht Stuttgart hat zu dem Vorfall ein fachmedizinisches Gutachten in Auftrag gegeben, das im Ergebnis konstatierte, dass zumindest die präoperative Aufklärung im Hinblick auf eine mögliche Nervverletzung unzureichend war. Das Gericht hat den Parteien sodann einen Vergleichsvorschlag unterbreitet. Die zu zahlenden Kosten der Beklagtenseite liegen im deutlich fünfstelligen Eurobereich.

Anmerkungen von Ciper & Coll.:

Arzthaftungsprozesse gewinnt ein Patient häufig nicht deshalb, weil ein gerichtlicher Gutachter eine fehlerhafte Behandlung konstatiert, sondern weil er eine fehlerhafte Risikoaufklärung feststellt. In solchen Fällen sind die Konsequenzen im Grunde die gleichen: Der Patient ist nicht in der Beweispflicht, sondern die Behandlerseite. Im Ergebnis hat der Patient daher „bessere Karten“, so wie im vorliegenden Fall, meint die sachbearbeitende Rechtsanwältin Irene Rist, Fachanwältin für Medizinrecht.



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Dirk Christoph Ciper LL.M.

Beiträge zum Thema