Medizinrecht, Arzthaftungsrecht: Patientenwälte erfolgreich vor Oberlandesgericht Bremen

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Chronologie:

Wegen einer Ovarialzyste am linken Eierstock wurde bei der Klägerin im Jahre 2012 ein minimalinvasiver Eingriff, d. h. eine Laparoskopie vorgenommen. Im Anschluss daran stellte sich ein Infekt im Bereich der Wunde ein, in die das Arbeitsgerät, ein sogenannter Trokar eingebracht worden war. Trotz der vermehrten Warnhinweise des pharmazeutischen Herstellers des Medikamentes, dass die Desinfektionslösung nicht zur Spülung frei zugänglicher Wunden ohne Gewährleistung eines freien Abflusses zugelassen ist, wurden im Hause des beklagten Klinikums vermehrt Spülungen veranlasst, ohne dass ein Abfluss der Lösung gewährleistet wurde. Infolgedessen entstand ein erhebliches Bauchdeckenpflegmone sowie ein massives Bauchdeckenödem. Die Patientin leidet auch heute noch unter den Folgen der Verhärtung, welches ihren Alltag stark beeinträchtigt.

Verfahren:

Erstinstanzlich kam das Landgericht Bremen zu der Feststellung, dass es sich bei dem Vorgang lediglich um einen einfachen Behandlungsfehler handele, der nicht zu einem Prozesserfolg der Klägerin ausreiche. Das sah das Hanseatische Oberlandesgericht Bremen indes anders und wertete das Geschehen als grob fehlerhaft.

Anmerkungen von Ciper & Coll.:

Entgegen der jahrelang bekannten Warnhinweise des Arzneimittelherstellers dennoch derart zu handeln, stellt einen groben Fehler dar, wie das OLG eindeutig feststellte. Damit war das Urteil des Untergerichtes aufzuheben und im Sinne der Klägerin abzuändern, stellen RA Marius B. Gilsbach sowie RA Dr. D. C. Ciper LLM, beide Fachanwälte für Medizinrecht fest.



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