Mehrere AdSimple Abmahnungen durch Kanzlei Kuntze, Mayer & Beyer

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Unserer Kanzlei wurden in den vergangenen Tagen gleich mehrere Abmahnungen der Kanzlei Kuntze, Mayer & Beyer vorgelegt, die jeweils im Auftrag der AdSimple GmbH aus Österreich ausgesprochen wurden. Wie ist in einem solchen Fall vorzugehen?

Die AdSimple GmbH bietet auf ihrer Webseite einen sogenannten "Datenschutz Generator" an. Hierüber lassen sich angeblich DSGVO-konforme Datenschutzerklärungen generieren. In den uns vorliegenden 5-6 aktuellen Abmahnungen geht es jeweils darum, dass ein Nutzer dieses Generators angeblich gegen die AdSimple-Nutzungsbedingungen verstoßen habe und den Quellenverweis am Ende der fertig generierten Datenschutzerklärung unerlaubt entfernt habe. Diese so gekürzte Datenschutzerklärung solle er dann auf seiner Webseite, seinem Blog beziehungsweise Onlineshop eingesetzt haben. Die Nutzungserlaubnis an der generierten Datenschutzerklärung sei jedoch von AdSimple nur unter der Bedingung erteilt worden, dass der Quellenhinweis am Ende der Datenschutzerklärung inklusive der gesetzten Hyperlinks nicht entfernt werde. Dieser Quellenhinweis lautet:

"Quelle: Erstellt mit dem Datenschutz Generator von adsimple.de in Kooperation mit Link-Kooperationspartnern"

Im Generator-Prozess habe unser jeweiliger Mandant bestätigt, dass er die erzeugte Datenschutzerklärung nur samt Quellenverweis und Links online stellen werde. Hierzu soll er folgenden Hinweis akzeptiert haben:

"Hiermit bestätige ich, dass die Nutzung der generierten Datenschutzerklärung auf eigenes Risiko erfolgt. Für eventuelle Fehler wird keine Haftung übernommen und die Verwendung dieser Texte kann keine Rechtsberatung ersetzen. Der in der Datenschutzerklärung inkludierte Verweis samt Verlinkung auf den Urheber darf nicht entfernt werden. Es gelten unsere AGB und Datenschutzerklärung. Ich bestätige hiermit, die erzeugten Datenschutztexte nur samt Quellverweis und Links online zu stellen."

Das eigenhändige Entfernen des Quellenverweises stelle eine Verletzung der Nutzungsbedingungen und infolgedessen eine Urheberrechtsverletzung dar.

Forderungen:

In den uns vorliegenden Abmahnschreiben werden folgende Ansprüche geltend gemacht: Unterlassungsanspruch, Auskunftsanspruch, Schadensersatzanspruch, Erstattungsanspruch der Abmahnkosten. Am Ende der Aufzählung findet sich jedoch stets ein gütliches Angebot. Man sei bereit gegen Zahlung von knapp 1.000 € die Angelegenheit bei gleichzeitiger Abgabe der strafbewerten Unterlassungserklärung als erledigt zu betrachten. Vor dem Hintergrund der zuvor in der Abmahnungen genannten Beträge mag dieser Betrag möglicherweise als "klein" erscheinen. Jedoch raten wir Abgemahnten dringend, den eigenen Fall unbedingt von einem spezialisierten Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht überprüfen zu lassen. Eine Zahlung ist jedenfalls dann gar nicht nötig, wenn gar keine Urheberrechtsverletzung vorliegt. Dies sollte individuell und spezialisert überprüft werden.

Ratgebervideo:

Unsere Kanzlei ist als Fachanwaltskanzlei für Urheber- und Medienrecht in den für AdSimple-Abmahnungen relevanten Rechtsgebieten hoch spezialisiert. In unserem Ratgebervideo erläutert Ihnen Jan B. Heidicker (Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht / Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz / Fachanwalt für IT-Recht) die wesentlichen Punkte nach Erhalt einer AdSimple-Abmahnung.

Unsere Einschätzung zu AdSimple-Abmahnungen:

Es ist jedenfalls pauschal rechtlich nicht derart eindeutig klar, wie in der Abmahnung möglicherweise suggeriert werden könnte, dass das Verwenden einer Datenschutzerklärung unter Kürzung des Quellenverweises und Hyperlinks eine Urheberrechtsverletzung darstellt. Dies ist eine Frage des Einzelfalls und bedarf der spezialisierten rechtlichen Überprüfung. Bedenken bestehen unsererseits auch an der angeblich akzeptierten "Einverständnis-Klausel". 

Um gegen eine Abmahnung erfolgreich zielgerichtet verteidigen zu können, sind alle Einzelfallumstände wichtig. Daher sind pauschale Aussagen schwierig. Ratsam ist es in jedem Fall, eine Abmahnung spezialisiert überprüfen zu lassen. Möglicherweise liegt die angebliche Rechtsverletzung nicht vor oder die geforderten Beträge sind zu hoch. Lassen Sie eine Abmahnung daher unbedingt von einem spezialisierten Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht überprüfen, bevor Sie eine Unterlassungserklärung unterschreiben oder Beträge überweisen. Bei einer selbständigen Reaktion auf eine Abmahnung können schnell Fehler passieren. Oftmals sind vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärungen einer Abmahnung bereits beigefügt. Diese können jedoch ein Schuldeingeständnis darstellen oder zu weit gefasst sein.

Für eine erste kostenlose, unverbindliche Einschätzung zu Ihrer Abmahnung können Sie uns unter 02307/17062 erreichen. Sie können uns alternativ auch die Abmahnung per E-Mail zusenden: ra@kanzlei-heidicker.de. Wir rufen Sie kostenlos zurück. Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Die gilt auch dann, sollte die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen. 


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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