Mehrfache Vergewaltigung der Tochter

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Wegen eines Mordversuchs an seiner Ehefrau wurde ein fünffacher Familienvater bereits im vergangenen Jahr zu einer Haftstrafe von neun Jahren verurteilt. Nun steht der Mann erneut vor Gericht. Nach Anklage der Staatsanwaltschaft soll er an seiner minderjährigen Tochter sexuelle Handlungen vorgenommen haben.

Das Ermittlungsverfahren wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern

Für den Beschuldigten beginnt das Strafverfahren meist mit der Vorladung wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern. Der Beschuldigte kann aber auch erst mit der Zustellung der Anklageschrift von dem Strafverfahren Kenntnis erlangen.

Sollten Sie eine Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung erhalten, so sollten Sie dieser nicht Folge leisten. Als Beschuldigter haben Sie ein Schweigerecht, von dem Sie unbedingt Gebrauch machen sollten. Eine unüberlegte Aussage vor der Polizei kann Ihnen den Weg zu einem Freispruch abschneiden, sei sie auch noch so gut von Ihnen gemeint gewesen. Meistens werden Sie gar nicht merken, dass die Vernehmungsbeamten Sie Dinge fragen, zu denen Sie besser hätten schweigen sollen. Dies ist keine böse Absicht der Polizisten, sondern Teil ihres Jobs, den Sachverhalt zu ermitteln.

Der sexuelle Missbrauch von Kindern

Gemäß § 176 StGB macht sich strafbar, wer sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt.

Ebenso wird bestraft, wer ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einem Dritten vornimmt oder von einem Dritten an sich vornehmen lässt.

Sexuell ist eine Handlung dabei, wenn sie das Geschlechtliche im Menschen zum unmittelbaren Gegenstand hat. Objektiv ist es erforderlich, dass das äußere Erscheinungsbild nach allgemeinem Verständnis die Sexualbezogenheit erkennen lässt.

In subjektiver Hinsicht ist es hingegen nicht erforderlich, dass der Handelnde eine sexuelle Erregung oder Motivation aufweist oder mit der Absicht handelt, eine andere Person sexuell zu erregen. Vielmehr ist es so, dass sofern es sich um eine nach ihrem äußeren Erscheinungsbild eindeutig sexualbezogene Handlung handelt, es bei entsprechendem Vorsatz gleichgültig ist, ob sie mit sexueller Motivation vorgenommen wird.

§ 176 Abs. 1 und 2 StGB erfasst dabei hetero- und homosexuelle Handlungen mit unmittelbarem Körperkontakt mit einem Kind. Ein tatbestandsausschließendes Einverständnis kommt nicht in Betracht, da es einem Kind insoweit an der Dispositionsfähigkeit fehlt. Auch spielt es keine Rolle, ob das Kind die sexuelle Bedeutung des Vorgangs an sich erfasst.

Beispielhaft dafür ist etwa der nicht nur flüchtige Griff an primäre oder sekundäre Geschlechtsmerkmale auch über der Kleidung.

Aber auch die Vornahme sexueller Handlungen ohne unmittelbaren Körperkontakt mit dem Kind stellt § 176 StGB unter Strafe. Dazu zählt beispielsweise die Vornahme sexueller Handlungen vor dem Kind oder das Bestimmten des Kindes zur Vornahme sexueller Handlungen.

Zum schweren sexuellen Missbrauch von Kindern gemäß § 176a StGB wird die Straftat, wenn die Tat etwa mit dem Eindringen in den Körper verbunden ist, von mehreren gemeinschaftlich begangen wird oder das Kind durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung gebracht wird.

Der sexuelle Missbrauch von Kindern wird bei unmittelbarem Körperkontakt mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in besonders schweren Fällen mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. Fehlt ein unmittelbarer Körperkontakt, so wird der Täter mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

Der schwere sexuelle Missbrauch wird als Verbrechen hingegen mit Freiheitsstrafe nicht unter einem bzw. nicht unter zwei Jahren bestraft.

Verhalten bei Vorladung oder Anklage wegen sexuellem Missbrauch von Kindern 

Sofern Sie eine Vorladung oder bereits eine Anklage wegen sexuellem Missbrauch von Kindern erhalten haben, sollten Sie dringend einen Strafverteidiger mit Ihrem Fall vertraut machen. Zusammen mit Ihnen kann Ihr Strafverteidiger dann auf Grundlage der Ermittlungsakten eine individuelle Verteidigungsstrategie entwickeln.

Gerne können Sie kurzfristig einen Termin in unserer Kanzlei an einem unserer Berliner Standorte vereinbaren. Als bundesweit tätiger Anwalt für Strafrecht stehe ich Ihnen gerne in allen Abschnitten des Strafverfahrens wegen sexuellem Missbrauch von Kindern zur Seite und entwickle Ihre persönliche Verteidigungsstrategie.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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