Mehrfachverwertung von Fotos

  • 1 Minuten Lesezeit

Ein Paar heiratete sich zum zweiten Mal. Diese Hochzeit fotografierte ein Berufsfotograf und veröffentlichte die Bilder dann in zwei Zeitungen. Hierfür wurde sowohl das Einverständnis seitens der Eheleute erklärt als auch eine Zahlungsvereinbarung pro Veröffentlichung getroffen. Da die Eheleute deshalb berufliche Probleme bekamen, wiesen sie den Fotografen an, keine Fotos von Ihnen zu veröffentlichen. Dem kam der Fotograf nicht nach und wenig später fanden sich die Bilder der Hochzeit in einer weiteren Zeitung wieder. Deshalb versuchten die Eheleute von dem Fotografen ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000 € und die Kosten für die entsprechende vorangegangene Unterlassungserklärung zu verlangen. Sie klagten vor dem Amtsgericht Augsburg. Dieses sah es jedoch als erwiesen an, dass zum Zeitpunkt des Entstehens der Fotos die oben genannte Vereinbarung galt. (AG Augsburg, Urteil vom 21.05.2010 - Az. 25 C 1121/09)

Mehr zu diesem Thema finden Sie auf unserer Homepage www.anwaltsbuero47.de.

Mitgeteilt von RA Alexander Meyer

anwaltsbüro47 - Rupp Zipp Meyer Wank - Rechtsanwälte

www.anwaltsbuero47.de - www.bildrechtskanzlei.de


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von anwaltsbüro47 - Rupp Zipp Meyer Wank - Rechtsanwälte

Beiträge zum Thema