Urheberrecht bei Fotos & Bildern

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Ohne die Verwendung von Bildern und Fotos und die Visualisierung geht nichts mehr heutzutage – vom kommerziellen Werbeplakat bis zum privaten Online-Post bei Facebook. Oft sind die hinter den Bildern und Fotos steckenden Urheberrechte dem Verwender gar nicht bewusst. Durch die Digitalisierung wird das Urheberrecht an Foto und Bild vor große Herausforderungen gestellt.

Eine jede Fotografie ist grundsätzlich urheberrechtlich geschützt und nur der Fotograf darf entscheiden, auf welche Art und zu welchen Bedingungen diese verwertet wird. Oft genug erfolgt jedoch ohne Zustimmung eine Nutzung durch Dritte, für die der Fotograf keine Vergütung erhält. 

Urheberrechte an Fotografien

Eine Fotografie ist urheberrechtlich geschützt als ein Werk persönlicher geistiger Schöpfung. Es ist keine Voraussetzung, dass das Foto in irgendeiner Form etwa mit einem ©Zeichen gekennzeichnet ist. Dies bietet sich gleichwohl an, um im Streitfall die eigene Urheberschaft am Bild nachweisen zu können.

Nicht selten werben Fotografen auf der eigenen Webseite mit eigens erstellen Fotografien. Immer öfter tritt der Fall ein, dass Dritte von diesen Seiten die Bilder ohne Einwilligung des Fotografen kopieren und sie zum Beispiel auf der eigenen Internetseite verwenden. Hierbei fehlt ein Verweis auf den ursprünglichen Fotografen gänzlich, auch wird keine Vergütung für die Nutzung des „geklauten“ Fotos gezahlt. Dadurch entgehen dem Fotografen nicht nur Lizenzeinnahmen, sondern auch die Werbeeffekte, da die geklauten Fotos nicht mit der Urheberbenennung des Fotografen versehen worden sind.

Urheberrechtsverletzung im Internet 

ROSE & PARTNER arbeitet in diesem Zusammenhang mit einem spezialisierten Softwareunternehmen zusammen, um solche Verletzungen an Urheberrechten der Fotografie im Internet durch Foto-Klau aufzuspüren und zu verfolgen. Dabei kommt eine spezielle Software zu Einsatz, welche das gesamte Internet nach Duplikaten der geklauten Fotografie durch den Urheberrechtsverletzer durchsucht. 

Geltendmachung urheberrechtlicher Ansprüche

Sobald der unberechtigte Nutzer des Bildes aufgefunden wurde, wird dieser durch eine urheberrechtliche Abmahnung angeschrieben und aufgefordert, die Verwendung des geklauten Fotos zu unterlassen. Hierneben wird ein Lizenzschaden für die Dauer der bisherigen widerrechtlichen Nutzung des Bildes geltend gemacht. 

Bezüglich der Lizenzhöhe kann man sich an der eigenen Lizenzhöhe des Fotografen orientieren. Oder es werden zur Bestimmung des Lizenzschadens die Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing herangezogen.

Zur Durchsetzung der eigenen Urheberrechte empfiehlt es sich daher, eine systematische Durchsuchung des Internets nach erfolgten Rechtsverletzungen an Bildern & Fotos vorzunehmen.

Urheberrechtliche Differenzierung bei Bildern

Lichtbilder als geschützte Werke: Als vom Urheberrecht geschütztes Werk sind Lichtbildwerke und Lichtbilder gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 Urhebergesetz (UrhG) zu nennen. Die vom Künstler geschaffene geistige Leistung wird im deutschen Urheberrecht als Leistungsschutzrecht geschützt. 

Lichtbildwerke: Ein urheberrechtlich geschütztes Lichtbildwerk ist eine Fotoaufnahme mit individuellem Charakter, sodass eine persönliche, geistige Schöpfung mit dem entstandenen Bild erbracht wurde, § 2 Abs. 2 UrhG. 

Der Fotograf selbst ist als Urheber des Lichtbildwerkes zu betrachten. Ihm stehen die urheberrechtlichen Nutzungs- und Verbreitungsrechte an dem Foto zu. Für die Einräumung von Nutzungsrechten hat der Fotograf als Urheber einen Anspruch auf angemessene Vergütung nach § 32 UrhG. 

Lichtbild: Sofern einem Foto der individuelle Charakter fehlt, liegt kein Lichtbildwerk vor, sondern nur ein sogenanntes „Lichtbild“. Das sind zum Beispiel Schnappschüsse ohne jeglichen schöpferischen Gestaltungswert. Diese Lichtbilder werden durch § 72 UrhG geschützt, sodass also Urheberpersönlichkeitsrechte, Verwertungsrechte und Nutzungsrechte für die Lichtbilder entsprechende Anwendung finden. 

Abmahnung nach Urheberrechtsverstößen 

Die Urheberrechte des Fotografen werden dadurch verletzt, dass ein entsprechendes Bild ohne Erlaubnis des Fotografen widerrechtlich verwendet oder veröffentlicht wird. Selbst, wenn das auf der geschützten Fotografie dargestellte Motiv selbst noch einmal eigenständig abfotografiert wird, kann das Urheberrecht des Lichtbildners verletzt sein, wenn das Bild-Arrangement eine individuelle geistige Schöpfung darstellt.

Für den Fall einer Bearbeitung des ursprünglich geschützten Fotos, muss der Verwender des Bildes den ursprünglichen Rechteinhaber und Urheber um Erlaubnis fragen. Ohne Einverständnis des Urhebers ist eine Nachstellung eines Bildes nur zulässig, wenn es sich um eine grundsätzlich freie Benutzung des ursprünglichen Bildes handelt.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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