Mehrheitsentscheidungen in der Erbengemeinschaft

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Eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichtes Frankfurt am Main gibt wiederholt Anlass, auf die immer wieder problematische Fragestellung einzugehen, welche Rechtshandlungen einzelne Mitglieder einer Erbengemeinschaft mit Wirkung für die Erbengemeinschaft vornehmen dürfen, insbesondere was einer Mehrheitsentscheidung der Mitglieder der Erbengemeinschaft bedarf und was lediglich mit Zustimmung sämtlicher Mitglieder einer Erbengemeinschaft getan werden darf.

Sachverhalt: Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte mit seinem Urteil vom 29.07.2011 (Az.: 2 U 255/10) über die Klage einzelner Miterbinnen auf Darlehensrückzahlung zu entscheiden. Dem Beklagten war von dem Erblasser ein Darlehen gewährt worden und dieser hatte nach dem Erbfall vereinbarte Zahlungen auf das Darlehen mit Hinweis auf seine Zahlungsunfähigkeit eingestellt. Der Erblasser war mehrheitlich von den Klägerinnen und im Übrigen von den Söhnen des Beklagten in ungeteilter Erbengemeinschaft beerbt worden.

Die Klägerinnen forderten die Söhne des Beklagten als Miterben vergeblich auf, an einem Beschluss der Erbengemeinschaft mitzuwirken, das Darlehensverhältnis zu dem Beklagten wegen des Zahlungsverzuges zu kündigen und sodann die restliche Darlehensrückzahlung nebst Zinsen zu verlangen und durchzusetzen. Die Klägerinnen kündigten daraufhin das Darlehensverhältnis zu dem Beklagten unter Hinweis auf den von ihnen dann herbeigeführten Mehrheitsbeschluss der Erbengemeinschaft und erhoben Klage auf Rückzahlung des Darlehens nebst Zinsen. Die Klägerinnen unterlagen in I. Instanz. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main gab der Berufung jedoch statt und verurteilte den Beklagten antragsgemäß auf Hinterlegung der Klageforderung zu Gunsten der Erbengemeinschaft.

Entscheidung: Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte sich im Kern mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Klägerinnen aufgrund Mehrheitsbeschluss das Darlehensverhältnis mit dem Beklagten wirksam kündigen konnten. Dabei hatte es sich damit auseinanderzusetzen, dass einerseits nach § 2040 Abs. 1 BGB die Mitglieder einer Erbengemeinschaft über einen Nachlassgegenstand nur gemeinsam verfügen können und andererseits damit, dass § 2038 Abs. 1 BGB regelt, dass die Verwaltung des Nachlasses den Erben gemeinschaftlich zustehe, jeder Miterbe den anderen gegenüber verpflichtet ist, an Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsgemäßen Verwaltung erforderlich sind, allerdings die zur Erhaltung notwendigen Maßregeln jeder Miterbe ohne Mitwirkung der anderen treffen dürfe. Der Bundesgerichtshof hatte mit seinem Urteil vom 28.04.2006 (Az.: LwZR 10/05) diese Kernfrage noch offen gelassen, jedoch ausgeführt, dass viel für die Auffassung spreche, dass auch Verfügungen über einen Nachlassgegenstand als Maßnahme ordnungsgemäßer Nachlassverwaltung wirksam mit Stimmenmehrheit vorgenommen werden können, soweit dadurch berechtigte Interessen der anderen Miterben nicht beeinträchtigt werden. Mit Urteil vom 11.11.2009 (Az.: XII ZR 210/05) hatte ein anderer Senat des Bundesgerichtshofes für den Fall der Kündigung eines Mietverhältnisses der vorgenannten Vorschrift des § 2038 Abs. 1 S. 2 HB 1 BGB vor dem § 2040 BGB den Vorrang eingeräumt, also einen Mehrheitsbeschluss innerhalb der Erbengemeinschaft für ausreichend erachtet. Zur Begründung hatte der Bundesgerichtshof dazu ausgeführt, dass ohne weiteres Miterben durch Mehrheitsbeschluss im Rahmen der Nachlassverwaltung verbindlich Verträge mit Dritten abschließen können. Deshalb sei es nicht ersichtlich, warum einer Erbengemeinschaft das Recht zustehe, einen Vertrag zu begründen, jedoch nicht das Recht zustehen soll, ein derartiges Vertragsverhältnis wieder, etwa durch Kündigung, zu beenden. Voraussetzung müsse jedoch in jedem Falle sein, dass es sich bei einer Kündigung durch eine Mehrheit einer Erbengemeinschaft um eine Maßnahme einer ordnungsgemäßen Verwaltungsmaßnahme handelte, was eben nicht der Fall sei, wenn sie den Interessen der übrigen Miterben der Werterhaltung des Nachlasses nicht gerecht werden und sie zu einer Entwertung des Nachlasses führen würde.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat sich der letztgenannten Auffassung des Bundesgerichtshofes in dem zu entscheidenden Falle angeschlossen. Die Kündigung des Darlehensverhältnisses würde sich schließlich als Maßnahme einer ordnungsgemäßen Nachlassverwaltung darstellen, hinsichtlich derer es gemäß § 2038 Abs. 1 BGB lediglich eines Mehrheitsbeschlusses bedürfe. Die Ordnungsgemäßheit der Darlehenskündigung sei aus objektiver Sicht zu beurteilen, wobei der Standpunkt eines vernünftig und wirtschaftlich denkenden Beurteilers entscheidend sei. Im Hinblick darauf, dass der Beklagte schon seit geraumer Zeit keine Darlehenszinsen mehr zahlte und seine zukünftige Zahlungsfähigkeit ungewiss sei, stelle die Geldanlage bei dem Beklagten als Darlehensnehmer einen offensichtlich unwirtschaftlichen Akt der Nachlassverwaltung dar, dessen Beendigung objektiv angezeigt war, um den Darlehensbetrag zu sichern und ihn einer Nutzung durch die Erbengemeinschaft zuzuführen, der Gewinn abwerfen kann. Zwar führe die Kündigung des Darlehens zu einem Ausfall zukünftiger Zinszahlungen, diese seien jedoch im Hinblick auf die fragwürdige zukünftige Zahlungsfähigkeit des Beklagten ohnehin wirtschaftlich nicht wertvoll.

Fazit: Zusammenfassend kann also festgestellt werden, dass auch Verfügungen durch die Mehrheit einer Erbengemeinschaft über einen Nachlassbestandteil entgegen § 2040 Abs. 1 BGB gemäß § 2038 Abs. 1 BGB wirksam sein kann, wenn diese eine Maßnahme ordnungsgemäßer Nachlassverwaltung darstellt, also aus der Sicht eines vernünftigen und wirtschaftlich denkenden Beurteilers sinnvoll ist.


RA Arno Wolf

Fachanwalt für Erbrecht

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