Mensch ärgere Dich nicht – markenrechtliche Abmahnung der Schmidt Spiele GmbH

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Die Schmidt Spiele GmbH, Inhaberin mehrerer Marken rund um das Brettspiel „Mensch ärgere Dich nicht“, geht rigoros gegen Nachahmer vor, die das Spiel ohne Lizenz vertreiben. Die Kanzlei Sonneborn Fortmann aus München mahnt im Namen der Firma Onlinehändler ab, die nicht lizensierte Kopien des Spiels anbieten. In der Abmahnung werden umfangreiche Ansprüche gestellt, darunter Unterlassungs-, Auskunfts- und Zahlungsansprüche. Dem Abgemahnten wird eine vorformulierte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung vorgelegt, die unter anderem das Versprechen beinhaltet, keine unlizensierten Spiele mehr in den Verkehr zu bringen, und für den Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe von 5.001,- EUR festsetzt. Außerdem soll der Abgemahnte Auskunft über die verkauften Spiele, Umsätze, Gewinne und Werbemittel geben sowie für entstandenen und künftigen Schaden aufkommen. Es wird dazu geraten, bei Erhalt einer solchen Abmahnung nicht voreilig zu handeln, sondern rechtlichen Rat einzuholen, um teure Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.

Die Schmidt Spiele GmbH ist Inhaberin mehrerer Marken betreffend das bekannte Brettspiel „Mensch ärgere Dich nicht“. Der Gründer des Verlags, Josef Friedrich Schmidt, entwickelte bereits 1907 das auf antiken Vorbildern beruhende Brettspiel „Mensch ärgere Dich nicht“. Die Wortmarke „Mensch ärgere Dich nicht“ wurde bereits 1918 angemeldet, später wurden auch Wort-Bild-Marken im Zusammenhang mit dem Spiel „Mensch ärgere Dich nicht“ eingetragen. Seit 2001 sollen mehr als 2,44 Millionen Brettspiele (ohne Spielesammlungen, Apps und lizensierte Onlinespiele) unter der Marke „Mensch ärgere Dich nicht“ verkauft worden sein.

Demgemäß gibt es viele Nachahmer, die dieses Spiel ohne Lizenz in den Verkehr bringen, weswegen die Schmidt Spiele GmbH hiergegen rigoros vorgeht. Derzeit mahnt die Kanzlei Sonneborn Fortmann aus München unter Verweis auf das Marken- und Wettbewerbsrecht Onlinehändler ab, die bewusst oder unbewusst nicht lizensierte Nachahmungen des Spiels „Mensch ärgere Dich nicht“ in den Verkehr bringen. Auch uns wurde nun eine solche Abmahnung der Schmidt Spiele GmbH vorgelegt.

Was fordert die Schmidt Spiele GmbH in der Abmahnung?

Die Kanzlei Sonneberg Fortmann aus München macht für die Schmidt Spiele GmbH umfangreiche Ansprüche – Unterlassungs-, Auskunfts- und Zahlungsansprüche – gegenüber dem Abgemahnten geltend.

Der Abgemahnte soll eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung unterzeichnen, wobei eine solche vorformulierte Erklärung beigefügt ist. Danach soll der Abgemahnte gegenüber der Schmidt Spiele GmbH versprechen, keine nicht lizensierten Spiele der Marke „Mensch ärgere Dich nicht“ mehr in den Verkehr zu bringen bzw. zum Verkauf anzubieten und für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.001,- EUR an die Schmidt Spiele GmbH zahlen.

Die Kanzlei Sonnenberg Fortmann verlangt vom Abgemahnten außerdem, der Schmidt Spiele GmbH Auskunft über die Anzahl der verkauften Spiele, die erzielten Umsätze und Gewinne und die verwendeten Werbemittel zu erteilen. Die vorformulierte Unterlassungserklärung sieht betreffend den Auskunftsanspruch ein Schuldanerkenntnis des Abgemahnten vor.

Außerdem sieht die vorformulierte Unterlassungserklärung vor, dass der Abgemahnte der Schmidt Spiele GmbH jeden Schaden zu ersetzen habe, der durch das beanstandete Verhalten entstanden ist und künftig noch entstehen wird. Auch die Verpflichtung zur Übernahme der Anwaltskosten der Kanzlei Sonnenberg Fortmann in Höhe einer 1,3er-Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 100.000,- Euro, mithin in Höhe von 1.973,90 EUR sieht die vorformulierte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung vor.

Was sollte ein Betroffener bei einer Abmahnung der Schmidt Spiele GmbH tun?

Keinesfalls sollte der Abgemahnte die der Abmahnung beigefügte vorformulierte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ungeprüft unterzeichnen. Die beigefügte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, die hier vorliegt, geht nach unserer Einschätzung weit darüber hinaus, was die Schmidt Spiele GmbH zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr verlangen könnte.

Der Abgemahnte sollte umgehend nach Erhalt einer solchen Abmahnung rechtlichen Rat einholen, da jede falsche Reaktion ein teures Gerichtsverfahren nach sich ziehen könnte.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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