Miete: Was Vermieter und Mieter bei Zahlungsverzug und Mietrückständen zu beachten haben.

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Befindet sich der Mieter im Zahlungsverzug bzw. Rückstand mit der Miete, sind verschiedene Konstellationen und Fristen zu beachten.

Grundpflichten des Mietvertrages und was zur Miete zählt

Den Grundsatz des Mietverhältnisses regelt § 535 BGB: Grundsätzlich ist der Vermieter zur Überlassung und Erhaltung der Mietsache in vertragsgemäßem, d. h. mangelfreiem Zustand verpflichtet. Treten an der Mietsache Mängel auf, so obliegt es dem Vermieter, diese unverzüglich zu beseitigen. Diese Pflicht besteht verschuldensunabhängig. Sie ist das Spiegelbild der Zahlungspflicht des Mieters („Geld hat man zu haben“). Die Miete ist stets pünktlich und vollständig zu überweisen. Persönliche Gründe für den Zahlungsverzug sind irrelevant. Auch wenn ein Dritter die Miete überweist (z. B. Jobcenter), hat der Mieter sich dessen Verschulden zuzurechnen.

Auszugehen ist von der Bruttomiete (Mietzins einschließlich aller Nebenkosten). Dabei ist unerheblich, ob die Nebenkosten als Pauschale oder Vorauszahlung geschuldet werden.

Wann ist die Miete zu zahlen bzw. muss dem Vermieterkonto gutgeschrieben werden?

Der BGH (Urt. v. 05.10.2016, Az. VIII ZR 222/15) hat entschieden: Wer die Miete am dritten Werktag des Monats überweist, hat rechtzeitig gezahlt. Es komme nicht darauf an, wann das Geld tatsächlich auf dem Konto des Vermieters gutgeschrieben werde. Anderslautende Klauseln seien unwirksam. Gemäß § 556b, Abs. 1 BGB, der bestimme, dass die Miete zu Beginn, spätestens bis zum dritten Werktag der vereinbarten Zeitabschnitte zu entrichten sei, komme es für die Rechtzeitigkeit der Mietzahlung im Überweisungsverkehr nicht darauf an, dass die Miete bis zum dritten Werktag des vereinbarten Zeitabschnitts auf dem Konto des Vermieters eingegangen sei. Es genüge, dass der Mieter bei ausreichend gedecktem Konto seinem Zahlungsdienstleister den Zahlungsauftrag bis zum dritten Werktag des vereinbarten Zeitabschnitts erteile.

Wann kann der Vermieter den Mieter bei Zahlungsrückstand kündigen?

Wenn der Mieter mit mehr als einer Monatsmiete mehr als einen Monat in Verzug ist, kann der Vermieter mit einer Frist von 3 Monaten kündigen. Eine fristlose Kündigung ist möglich, wenn der Mieter die Miete ständig unpünktlich zahlt. Zuvor muss der Vermieter den Mieter allerdings schriftlich abmahnen. Auch eine einmalige unpünktliche Zahlung des Mieters kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen, wenn er zuvor wegen wiederholt unpünktlicher Mietzahlung abgemahnt wurde. Denn gemäß § 543, Abs. 1, Satz 1 BGB kann jede Partei das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein solcher wichtiger Grund liege vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und des Verschuldens des Vertragspartners die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht mehr zugemutet werden kann.

Wichtig ist die auch die außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund gem. § 543, Abs. 2, Nr. 3 BGB. Die fristlose Kündigung ist auch dann möglich, wenn der Mieter für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht. In diesen beiden Fällen ist keine Abmahnung erforderlich.

Kann der Mieter gekündigt werden, wenn er die Miete mindert?

Grundsätzlich besteht immer die Gefahr, dass bei einer Mietminderung, die der Vermieter nicht akzeptiert, wegen Zahlungsverzuges die Kündigung ausgesprochen wird. Daher sollte sicherheitshalber bis zur Klärung der Sachlage unter Vorbehalt weitergezahlt werden.

Ob eine Mietminderung in bestimmter Höhe einer gerichtlichen Überprüfung standhält, kann nicht immer abschließend beurteilt werden, da dies von mehreren Faktoren wie der Beweislage abhängt. 

Minderungswerte sind immer Einzelfallentscheidungen, es gibt dazu keine Rechtsprechung mit starren Werten.

Dies hat auch der BGH (AZ: VIII ZR 138/11) bestätigt: Bei Zweifeln über die Ursache eines Mangels könne der Mieter unter Vorbehalt die Miete weiterzahlen. Dann sei er bis zur gerichtlichen Klärung nicht der Gefahr einer fristlosen Kündigung ausgesetzt. Ansonsten habe der Mieter die Nichtzahlung zu vertreten, wenn ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden könne. Dies sei auch der Fall, wenn er die Ursache eines Mangels an der Wohnung falsch einschätze.

Dass eine Mietminderung nur bei gewisser Rechtssicherheit vorgenommen werden sollte, liegt auf der Hand. Suchen Sie daher immer einen Rechtsanwalt auf und sichern Sie Beweise. Dies können z. B. Lärmprotokolle sein, Fotos oder ggf. ein Gutachten.

Kann der Mieter die Kündigung verhindern oder unwirksam machen?

Kündigen sich Zahlungsrückstände an, sollte immer das persönliche Gespräch gesucht werden (Vereinbarung einer Ratenzahlung, Zahlungsaufschub, Einschalten von Sozialbehörden, Aufsuchen einer Schuldnerberatungsstelle). Im Übrigen können die ausstehenden Zahlungen innerhalb der Schonfrist des § 569, Abs. 3, Nr. 2 BGB nachgeholt werden (Zahlung bis zu zwei Monaten nach Zustellung der Räumungsklage), sodass die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung entfällt. Dies ist nicht mehr möglich, wenn in den letzten zwei Jahren schon einmal entsprechende Mietrückstände angefallen sind.

Rechtsanwalt Holger Hesterberg

Bundesweite Tätigkeit, Mitgliedschaft im Deutschen Anwaltverein


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