Mieterhöhung durch den Vermieter bei Wohnraummietverträgen

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Einige Jahre nach Vertragsschluss entsteht bei vielen Vermietern oft die Frage, ob und wie sie den Mietzins erhöhen können. Das Interesse der Mieter hingegen liegt darin, zu prüfen, ob sie die Mieterhöhung überhaupt hinnehmen müssen.

Grundsätzlich gibt es vier Tatbestände für Mieterhöhung bei Wohnraummietverträgen:

  • Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, sofern die Miete bis zum Zeitpunkt der Erhöhung seit 15 Monaten unverändert ist.
  • Der Vermieter kann, nach durchgeführten Modernisierungsmaßnahmen, die jährliche Miete um 8 %, der aufgewendeten Kosten, erhöhen. Luxusmodernisierung ist ausgenommen- unnötiger oder unwirtschaftlicher Aufwand kann auf den Mieter nicht umgelegt werden.
  • Erhöhung der Betriebskostenpauschale ist bei Erhöhung der Betriebskosten möglich. Dies gilt auch bei einer vereinbarten Betriebskostenpauschale.
  • Mieterhöhung kann auch durch eine einvernehmliche Vertragsänderung beider Parteien erfolgen.

Im Mieterhöhungsverlangen muss der Mieter zur Abgabe seiner Zustimmung zu einer Mieterhöhung aufgefordert werden. Aus dem Erhöhungsverlangen muss sich eindeutig die erhöhte Miete betragsmäßig ergeben. Nicht zulässig ist es, im Mieterhöhungsverlangen weitere über eine Mieterhöhung hinausgehende Vertragsänderungen aufzunehmen, es sei denn, es ist für den Mieter klar erkennbar, dass zwei separate Ansprüche geltend gemacht werden, sodass er nur einer Änderung zustimmen kann. 

Das Mieterhöhungsverlangen muss mindestens in Textform erfolgen und ist auch während eines Zustimmungsprozesses möglich. 

Foto(s): https://kanzlei-boesing.de/

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