Mietrecht, § 556 BGB - Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot durch den Vermieter.

  • 1 Minuten Lesezeit
(OLG Rostock Urteil vom 27.09.2012 - 3 U 65/11)

„Das Wirtschaftlichkeitsgebot bedeutet, dass der Vermieter angehalten ist, im Rahmen eines gewissen Ermessensspielraums möglichst wirtschaftlich vorzugehen. Er muss bei allen Maßnahmen und Entscheidungen, die Einfluss auf die Höhe der Betriebskosten haben, auf ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis Rücksicht nehmen (BGH NJW 2011, 3028 = NZM 2011, 705; BGH NJW 2008, 440 = NZM 2008, 78).

Die Nebenkosten, die auf den Mieter umgelegt werden sollen, müssen also einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung entsprechen (Schmidt GE 2000, 160; Wall WuM 2002, 131).

Dabei ist auf einen wirtschaftlich vernünftigen Vermieter abzustellen, der das Kosten-Nutzen-Verhältnis im Auge behält (Herrlein/Kandelhard, MietR, 4. Aufl., § 556 Rn 101).

Rechnet der Vermieter die das Wirtschaftlichkeitsgebot übersteigenden Betriebskosten gegenüber dem Mieter ab, verletzt er seine vertragliche Nebenpflicht.

Eine Verletzung dieser Pflicht durch den Vermieter kann zu einem Schadensersatzanspruch des Mieters führen, der sich auf dessen Freihaltung von den unnötigen Kosten richtet (BGH NJW 2011, 3028 = NZM 2011, 705; BGH NJW 2008, 440 = NZM 2008, 78).

Dieser Einordnung folgt nach allgemeinen Grundsätzen, dass der Mieter, der wegen einer solchen Pflichtverletzung Ansprüche erhebt, die Darlegungs- und Beweislast für ein pflichtwidriges Verhalten des Vermieters und den Eintritt eines Schadens trägt." (OLG Rostock aaO).

Bei einem Verstoß des Vermieters gegen diese Nebenpflicht, bei der Abrechnung über Maßnahmen und Entscheidungen, die Einfluss auf die Höhe der vom Mieter zu tragenden Betriebskosten haben, auf ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis Rücksicht zu nehmen, kann diese Nebenpflichtverletzung zu einem Schadensersatzanspruch des Mieters führen.

Kanzlei Rechtsanwalt Lehnert

Die Kanzlei Ihres Vertrauens in der Metropolregion Nürnberg-Fürth-Erlangen

Kontakt: 0911 500091


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt H.- Wolfram Lehnert

Beiträge zum Thema

Ihre Spezialisten