Mietwagen nach Verkehrsunfall – Vorsicht!

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Wird durch einen Verkehrsunfall ein Kraftfahrzeug wesentlich beschädigt, muss es im Anschluss repariert bzw. im Falle eines Totalschadens durch ein anderes Kraftfahrzeug ersetzt werden.

Steht die Haftung des Unfallgegners fest, hat der Geschädigte für die Dauer der Reparatur bzw. der Ersatzbeschaffung Anspruch auf einen Mietwagen.

Häufig wird dem Geschädigten der Mietwagen durch das reparierende Autohaus vermittelt. Der Geschädigte kann sich jedoch auch direkt an einen Autovermieter wenden.

Autovermieter lassen sich in diesen Fällen häufig vom Geschädigten schriftlich dessen Ansprüche gegen den gegnerischen Versicherer abtreten. Auf diese Weise kann der Autovermieter direkt mit dem Versicherer abrechnen. Der Geschädigte bekommt von dieser Abrechnung häufig gar nichts mit.

Bei der Anmietung des Ersatzwagens sollte sich der Geschädigte nicht blind auf den Autovermieter verlassen.

Es kommt regelmäßig vor, dass dem Geschädigten bei der Autovermietung lediglich die Abtretungserklärung zur Unterschrift vorgelegt und der Autoschlüssel übergeben wird. Über die Höhe der entstehenden Mietwagenkosten wird (ohne gezielte Nachfrage) häufig kein Wort verloren. Dies geschieht dann nach dem Motto „Die Kosten übernimmt sowieso die gegnerische Versicherung. Darum müssen Sie sich nicht kümmern“.

Dies birgt Risiken für den Geschädigten.

Wird dem Geschädigten ein Kraftfahrzeug mit einem teuren „Unfallersatztarif“ vermietet, kann es zu Problemen bei der Schadensregulierung kommen. Der gegnerische Versicherer kann unter Umständen einwenden, dass hier gegen die sogenannte Schadensminderungspflicht verstoßen wurde.

Der gegnerische Versicherer zahlt dann häufig nur einen (angemessenen) Teilbetrag der Mietwagenkosten. Dies geschieht mit der Folge, dass der Geschädigte auf einem Teil der Kosten sitzen bleibt, obwohl der gegnerische Versicherer voll haftet.

Die Rechtsprechung des BGH zur Frage der Erstattung von Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall ist mittlerweile äußerst umfangreich und unübersichtlich. Über Jahre hinweg wurde (und wird) ein „Mietwagenkrieg“ zwischen Verkehrsanwälten und Versicherern geführt, der zu einer immensen Anzahl von Urteilen geführt hat. Der juristische Laie hat im Grunde kaum eine Chance, sich hier zurechtzufinden.

Tipp:

Um Probleme zu vermeiden, sollte der Geschädigte bei der Anmietung des Ersatzwagens gezielt nach der Höhe des Tagessatzes fragen und erforderlichenfalls mehrere Anbieter vergleichen. Es sollte sicherheitshalber eine Fahrzeugklasse gewählt werden, die eine Klasse unter dem eigenen (beschädigten) Fahrzeug liegt. Zudem sollte ausdrücklich zum Ausdruck gebracht werden, dass man keinen teuren Unfallersatztarif wünscht. Gegebenenfalls sollte man ein Mietwagen-Vermittlungsangebot des gegnerischen Versicherers in Anspruch nehmen (Urteil des BGH, Az.: VI ZR 563/15).

Wichtiger Hinweis zum Thema Kosten

Eine kostenlose Rechtsberatung zu dem obigen Thema kann ich leider nicht anbieten.

Fragen und Einzelheiten zu den möglichen Kosten einer Beratung oder Vertretung können gerne vorab telefonisch oder per E-Mail geklärt werden.

Weitere Informationen rund um das Thema „Kosten“ finden Sie auch auf meiner Kanzleiwebsite.


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