Mietwohnung bei Trennung

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Gemeinsame Mieter haften für den Mietzins als Gesamtschuldner. Es schuldet folglich derjenige auch den Mietzins, der als Vertragspartner im Mietvertrag steht.

In den meisten Fällen haben die Eheleute/Partner die Wohnung gemeinsam angemietet. Dann haften sie beide auch als Gesamtschuldner nach § 426 Abs.1 BGB für die Miete. Der Vermieter kann sich im Außenverhältnis an jeden der Mieter halten. Im Innenverhältnis schuldet jedoch jeder Ehegatte/Partner nur die Hälfte der Miete. Es sei denn, es wurde etwas Abweichendes zwischen den Ehegatten/Partnern vereinbart. 

Vereinbaren diese zum Beispiel, dass einer von beiden die Miete alleine oder zu einem größeren Anteil tragen soll, ist dies eine anderweitige Bestimmung von der Grundregel des § 426 Abs.1 BGB. Wer sich auf eine solche Vereinbarung beruft, muss diese aber im Zweifelsfall auch beweisen können.

Nach dem Auszug nur eines Ehegatten/Partners, nutzt der andere die Wohnung zwangsläufig alleine und müsste damit auch die Miete alleine tragen. Dies hängt aber letztlich davon ab, ob der Auszug eine gemeinsame Entscheidung war oder nicht und ob der verbleibende Ehegatte/Partner die Wohnung weiterbewohnen oder ebenfalls aufgeben will.

War der verbleibende Ehegatte/Partner mit dem Auszug des anderen nämlich nicht einverstanden, wird ihm die Wohnung ja quasi aufgedrängt. 

Man spricht von einer „aufgedrängten Bereicherung“. In diesem Falle bleibt es für die Dauer einer angemessenen Überlegungsfrist von grundsätzlich 3 Monaten und einer sich hieran anschließenden Kündigungsfrist bei der anteiligen Haftung beider Ehegatten/Partner. Will der verbleibende Ehegatte/Partner die Wohnung allerdings nicht kündigen, sondern weiterbewohnen, muss er die Miete spätestens nach Ablauf dieser Frist dann aber auch alleine tragen.

Waren sich beide Eheleute/Partner einig, dass die Wohnung gekündigt wird und ein Ehegatte/Partner die Wohnung noch für die restliche Dauer bewohnt, haften immer noch beide für die Miete. Allerdings ist dem noch verbleibenden Ehegatten/Partner nur die Hälfte der Differenz zu der Miete zu erstatten, die dieser für eine seinen Wohnbedürfnissen entsprechende neue Wohnung bezahlen würde. Beträgt die Miete der Ehewohnung etwa 1.750.00 € und die Miete der neuen Wohnung 750,00 €, müsste der bereits ausgezogene Ehegatte die Hälfte der Differenz, also 500,00 € bezahlen.

Die Verbrauchskosten trägt der in der Wohnung verbleibende Ehegatte/Partner allein.

Es gelten familienrechtliche Besonderheiten. Muss z. B. ein Ehegatte dem anderen Unterhalt zahlen, wird die Zahlung der Miete bei dieser Unterhaltsberechnung bereits berücksichtigt, indem die zu zahlende Miete unterhaltsmindernd berücksichtigt wird. Der ausgezogene Ehegatte stellt insofern Wohnraum kostenfrei zur Verfügung. 

In diesem Falle kann eine anteilige Haftung für die Miete nicht noch einmal geltend gemacht werden, denn dies würde zu einer unzulässigen doppelten Berücksichtigung der Miete führen. Daher muss immer geklärt sein, ob die Pflicht zur Beteiligung bereits über den errechneten Unterhalt beglichen worden ist.

Ein Anspruch auf Erstattung der Kaution besteht nicht bereits mit dem Auszug eines Ehegatten/Partners und auch dann nicht, wenn der Vermieter das Mietverhältnis nur mit einem Ehegatten/Partner fortsetzt. 

Erst bei Beendigung des Mietvertrages wird ein etwaiger Anspruch auf Rückgewähr der Kaution gegen den Vermieter fällig. Dann erst kann der ausgezogene Ehegatte/Partner seinen Anspruch auf Erstattung der Kaution geltend machen.

Die Außenhaftung gegenüber dem Vermieter bleibt bestehen, solange man im Mietvertrag steht.

Gegenüber dem Vermieter besteht kein Anspruch, aus dem Vertrag entlassen zu werden. Und wenn beide den Mietvertrag unterschrieben haben, kann dieser auch nur gemeinsam gekündigt werden. Eine Kündigung des Vertrages nur durch einen der Ehegatten/Partner ist nicht wirksam, wenn beide den Mietvertrag unterschrieben haben!

Auch hier gelten familienrechtliche Besonderheiten. Ob der Ehegatte an der Kündigung mitwirken muss, ist rechtlich umstritten. In Betracht kommt zwar ein Anspruch auf Aufhebung der Mietgemeinschaft nach § 749 Abs. 1 BGB. 

Dem stehen jedoch familienrechtliche Vorschriften entgegen. In den §§ 1361b BGB und 1568a BGB ist für die Ehewohnung geregelt, dass rechtsgestaltende Eingriffe in das Mietverhältnis (wie die Kündigung), erst ab Rechtskraft der Scheidung gestattet sind.

Nur ausnahmsweise kann vor der Scheidung die Mitwirkung zur Kündigung erzwungen werden, etwa, wenn der Ehegatte, der die Wohnung bewohnt und im Innenverhältnis zahlen muss, die Miete nicht entrichtet und der andere Ehegatte von Vermieter in Anspruch genommen wird.


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