Mietzahlung und Corona: Was MIeter tun können

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Seit Beginn der Corona-Krise sind viele Mieter in eine finanzielle Schieflage geraten. Für Mieter stellt sich daher die Frage, was nun getan werden kann.

Gesetzlich Ausnahmeregelung durch das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht

Das Gesetz zur Abmilderung der Folgender COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27.03.2020 wurde vom Bundestag geschaffen, um Mietern eine Hilfe während der Corona-Zeit zu geben. Selbst in einigen bekannten Medien wurde allerdings der Inhalt des Gesetzes falsch dargestellt. Verkürzt ausgedrückt sollte das Gesetz dazu führen, dass Mieter, die wegen der Corona-Pandemie zwischen 01.04.2020 und 30.06.2020 ihre Miete nicht bezahlen können und in einen Rückstand geraten, aus diesem Grund bis zum 30.06.2022 nicht mit einer Kündigung rechnen müssen. In nicht wenigen Fällen wurde dieses an sich einfache Regelungsziel aber nicht richtig verstanden. Entgegen vielen leider auch in bekannten Medien veröffentlichten Berichten hat das Gesetz gerade nicht dazu geführt, dass Mieter von der Mietzahlung befreit wurden. Auch zwischen April und Juni 2020 mussten Mieter die Miete vollständig bezahlen. Zahlte einer Mieter die geschuldete Miete nicht, so war er ausschließlich vor einer Vermieter-Kündigung aufgrund des Zahlungsverzugs geschützt. Der Vermieter kann trotzdem auch zwischen April und Juni 2020 die Zahlung der vollständigen Miete vom Mieter verlangen. Der Vermieter kann den Anspruch auf Mietzahlung sogar gerichtlich geltend machen, d.h. eine Klage erheben oder einen Mahnbescheid beantragen. Für den Vermieter ist dieser Weg interessant, weil die Ansprüche damit tituliert werden und für einen Zeitraum von 30 Jahren vollstreckt werden können. Mieter müssen daher zwar nicht mit einer Kündigung rechnen, es kann aber durchaus passieren, dass ein "streitlustiger" Vermieter wegen der Miete selbst klagt.

Die Rechtslage ab dem 01.07.2020

Vermieter können wegen eines Rückstands aus dem Zeitraum April bis Juni 2020 erst ab dem 01.07.2022 kündigen. Bei neuen (oder älteren) Mietrückständen, die nicht zwischen April und Juni 2020 datieren, ist eine Kündigung indessen ohne weiteres möglich. Das Problem: die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise treten u.U. erst jetzt beim Mieter in Erscheinung.

Bei Auftreten von Zahlungsschwierigkeiten ab Juli 2020 sollten Mieter daher Kontakt mit dem Vermieter aufnehmen. Ein rechtlicher Anspruch des Mieters darauf, dass der Vermieter auf die Miete verzichtet, existiert nicht. Es ist aber in jedem Fall sinnvoll, den Versuch einer für beide Parteien tragbaren Lösung anzustreben. An sich gilt das auch, wenn ein Rückstand zwischen April und Juni 2020 entstanden ist.

Der Mieter muss aufgrund des geschlossenen Vertrags die vereinbarte Miete bezahlen. Auch wenn es zynisch klingen mag: Geld hat man zu haben. Dies ist ein allgemeiner Grundsatz im deutschen Recht. Vermieter können daher in dem Fall, dass eine Mietzahlung nicht erfolgt, obwohl sie geschuldet ist, sogar Klage bei Gericht erheben. Die Folge für den Mieter: es sind Zahlungsklagen oder im schlimmsten Fall Kündigung und Räumung möglich. Nachvollziehbarerweise ist das für Mieter keine angenehme Situation. Andererseits muss auch ein Vermieter das weitere Vorgehen abwägen. In manchen Fällen kann es sinnvoll sein, keine Klage zu erheben.

Zum Beispiel wäre denkbar, dass der Mieter und der Vermieter zeitweise einen Kündigunsverzicht vereinbaren. Eine Vereinbarung kann auch über die zeitweise Zahlung einer geringeren Miete getroffen werden. Soweit der Vermieter zustimmt, kann die Miete auch gestundet oder ein Rückstand in Raten bezahlt werden. Welche Regelungen konkret ins Auge gefasst werden können, ist immer vom jeweiligen Einzelfall abhängig.

Aus der anwaltlichen Praxis heraus wissen wir, dass es durchaus sinnvoll ist, frühzeitig eine Lösung mit dem Vermieter anzustreben. Als Rechtsanwälte unterstützen wir sie gern dabei, eine entsprechende Lösung zu finden.  



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